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Itnlrrhaltungeblatte-" in der Aeschält«. )t«!t«, bet unseren Voten sowie bet allen Reich», »/stonstallen. — Erscheint täglich abend« mit U»«nahme der Sonn» und Feiertag« für den folgenden Lag. »«L« »s»cr«r »twul: — «rikg »dkr '«nfttgn >r,N2w«üd<: ir:ii-,ng!N -»« veirude« dn- Aeitunz, drr ,»,r PNerdrrungsr^Nchtungrn -a: dir BrNidrr !nn-n Nnfpruch Lt«<nun, oder NoHltllrrrirrg der Altung -der »u« «ÜL. ^177. für Eibenstock, Larksel-, hun-rlMei, Ncuheibe,GberstützengrSn,Schönheide, SchSnheiderhLNüncr, Sosa, Unierstützengrün, Mdenthal ssw. vrrantmortl. kchrtftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebshnin Liberfftock. —— «5. Jahrgang. Donnerstag, den 1. August ünzetgenpret«: die kleinspalltoe Zeile IS Big Im Reklameteil die Zeile 40 Pig. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bc« spätestens vormitlog« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegeoenen Anzeigen. PeruspreÄer -Sr. ilo. ISIS Verkehr mit Rutz- und Zuchtvieh. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preis- Prüfungsftellen und die Versorgungsregelung vom 2b. September bis 4. November 1915 wird bestimmt: .4. Biehan- und -verkauf. 8 1. Rinder, Kälber, Schafe, dämmer, Ziegen und Zickel dürfen zu Nutz- und Zuchtzwecken nur an denjenigen, der sich im Besitze einer gültigen Ankaufsbeschet- nigung befindet, oder an ein Mitglied des Viehhandelsverbandcs mit großer Ausweis karte (50 M. Gebühr) veräußert werden. Die Veräußerung von Rindern und Käl bern an einen Händler, der sich nicht im Besitze einer Ankaufsbescheinigung befindet, bedarf überdies der Genehmigung des Kommunalverbandes (vergl. § 6). Schweine über 25 kx Lebendgewicht dürfen nur an Mitglieder des Vteh- handelSverbandeö mit großer Ausweiskarte, Schweine unter 25 kx Lebendgewicht nur entweder an solche Mitglieder des Viehhandelsoerbandes, die laut ihrer Ausweis karte zum Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen berechtigt sind, oder an denjenigen veräußert werden, der sich im Besitze einer auf den Namen des Verkäufers lautenden Ankaufsbescheinigung (vergl. K 3 Abs. 2) befindet. Zuchteber und Zuchtsauen mit mehr als 25 kx Lebendgewicht dürfen nur ge gen Vorlegung einer vom Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) ausgestellten, aus den Namen des Verkäufers lautenden Ankaufsbescheinigung veräußert werden. 8 2. Viehhändler dürfen Rinder, Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen und Zickel nur an denjenigen weiterveräußern, der im Besitze einer gültigen Ankaufsbescheinigung ist. Der Weiterverkauf an Händler, die nicht durch Vorlegung von Ankaufsbescheinigungen feste Bestellungen nachweisen können, ist untersagt. Für Schweine unter 25 Lebendge wicht gilt dasselbe, nur wird beim Handel mit diesen die Einschaltung eines Händlers nachgelassen. Die Weiterveräußerung von Schweinen mit mehr als 25 kß Lebendge wicht darf nur an den Viehhandelsoerband oder den Kommunaloerband erfolgen. Die Ausweiskarte des Viehhandelsverbandcs für Fleischer (20 M Gebühr) berech tigt nur zum Ankäufe von Schlachtvieh gegen Bezugsschein. 8 , Die Ankaufsbescheinigungen werden aus Antrag von dein Kommunal verband, in dessen Bezirk sich der Betrieb des Erwerbers, in den das Tier eingestellt werden soll, befindet, nach dem vorgeschriebenen Muster aus den Namen des Antrag stellers ausgestellt. Für jedes Tier ist eine besondere Ankaufsbescheinigung erforderlich. Die Ankaufsbescheinigung kann jedoch auf inehrere Tiere der gleichen Art ausgestellt werden, wenn der Antragsteller das mit der Erklärung beantragt, daß er sämtliche Tiere von demselben Verkäufer erwerben will. Zur Ausstellung einer Ankaufsbescheinigung zum unmittelbaren Ankauf eines Schweines unter 25 Lebendgewicht beim Züchter ist der Kommunaloerband befugt, wenn ihm gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung der Aukaufsbeschctnigung Na men und Wohnort eines bestimmten Züchters als Verkäufers genannt und die Erlaub nis zum unmittelbaren Bezüge von dem Genannten nachgesucht wird. Derartig aus gefüllte Ankaussbescheinigungen berechtigen nur zum Ankauf bei dem in der Bescheini gung von der Behörde selbst eingetragenen Züchter. Das Ministerium des Innern behält sich vor, in besonderen Fällen selbst Ankaufs- bescheintgungen auszuftellen. 8 4. Die Gültigkeit der Ankaufsbescheinigung ist auf längstens 4 Wochen be schränkt. Ungültig gewordene oder nicht verwendete Bescheinigungen sind der ausstellen den Behörde zurückzugeben. Wenn der Antragsteller Besitzer oder Leiter einer Viehhaltung ist, in der Tiere gleicher Art gehalten werden oder bisher schon gehalten worden sind, darf die An- kaufsbescheinigung nur verweigert werden, wenn offenbar die Möglichkeit, das zu erwerbende Tier mit erlaubten Mitteln zu füttern, nicht gegeben ist, oder wenn im Laufe eines Jahres mehr Ankaufsbescheinigungen begehrt werden, als die Hälfte des regelmäßigen Bestandes der betreffenden Tiergattung in der Viehhaltung des Antrag stellers beträgt. Die Ausstellung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht Besitzer oder Leiter einer gleichartigen Viehhaltung ist. Nur für Schweine unter 25 lex Lebendge wicht, für Lämmer, Ziegen und Zickel darf der Kommunalverband Personen, die bisher Tiere dieser Art noch nicht gehalten haben, die Bescheinigung dann ausstellen, wenn geeignete Stallung vorhanden ist und die Möglichkeit ausreichender Fütterung mit er laubten Mitteln auf Grund anzustellender Erörterungen gewährleistet erscheint. 8 5. Die Ankaufsbescheintgung besteht aus den trennbaren Teilen und » Teil 4 hat der Erwerber dem Veräußerer mit dem schriftlichen Anerkenntnis des Erwerbes auszuhändigen, während Teil », auf dem der Veräußerer den Eigentums wechsel zu bestätigen hat, der Erwerber behält. Will sich der Viehhalter beim Ankauf der Vermittlung eines Viehhändlers mit großer AusweiSkarte bedienen, so hat er diesem die Ankaufsbescheinigung bei Erteilung des Auftrages zu übergeben. Beim Ankauf hat der Händler die Ankaufsbescheinigung für den Bezugsberechtigten auszufüllen, Teil dem Verkäufer auSzuhändigen und Teil 6 dem Käufer zurückzugeben. Wird da« Tier auS dem VerkaufSbestande eines Händlers veräußert, so behält Teil -V der Ankaufsbescheinigung derjenige Händler, aus dessen Bestand das Tier ge- liefert wird. Der Verkäufer hat Teil der Erwerber Teil v der Ankaufsbescheinigung binnen 3 Tagen nach erfolgter Uebergabe bez. Uebernahme des Tieres oder der Tiere seiner OrtSbehörd« einzureichen. Di« Ortsbehörde berichtigt die Btehltste und gibt die Bescheinigung mit entsprechendem Vermerk an ihren Kommunaloerband weiter. Dieser hat die bet ihm eingehenden Teile und b zu sammeln und monatlich an den Dieh- h-ndelsverband einzusenden. 8 6. Die Veräußerung von Rindern und Kälbern an Händler, die sich nicht im Besitze einer gültigen Ankaufsbescheinigung befinden, zum Weiterverkauf, bedarf der besonderen Genehmigung des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk das zu veräußernde Tier sich befindet.. Die Genehmigung wird schriftlich nach vorgeschriebenem Muster erteilt! sie darf nur versagt werden, wenn durch die Veräußerung die Auf bringung angeforderter Echlachttiere verhindert oder eine erhebliche Beeinträchtigung der örtlichen Viehzucht oder ein wesentlicher Mangel an dem für die landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebe des Bezirks unbedingt notwendigen Spannvieh eintreten würde. Die Veräußerung von Tieren anerkannt züchterischen Wertes darf nicht behindert werden. 8 7. Die Genehmigungsverfügung ist nach erfolgter Veräußerung an die Ortsbehorde abzugeben, die die Biehliste berichtigt und sodann die Verfügung an den Kommunal verband weitergtbt. Dieser sendet sie an den Vorstand des Viehhandelsverbandes, der die bestimmungsgemäße Verwendung des Tieres oder der Tiere zu überwachen hat. 8 8. Die Kommunalverbände haben über die ausgestellten Ankaufsbescheinigungen ein Verzeichnis zu führen und darüber zu wachen, daß ihnen nach Ablauf der Gültigkeits dauer entweder Teil 8 vorschriftsgemäß ausgesüllt oder die nicht verwendete Bescheini gung wieder zugeht. Dasselbe gilt von den Verkaufsgenehmigungen nach K 6. « Ausfuhr von Nutzvieh. 8 9. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtvieh jeder Art nach einem Orte außer halb de» Königreich» Sachsen bedarf der vorherigen Genehmigung des Vor standes des Biehhandelsverbandes. 8 w. Ter Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist stets an den Kommunaloerband des bisherigen Stsndortes des auszuführcnden Tieres zu richten. Aus dem Antrag muß ersichtlich sein u) Gattung, Kennzeichen und ungefähres Gewicht eines jeden Tieres, b) Xiamen und Wohnort des AuSführenden, e) Namen und Wohn- oder Betriebsort des Empfängers, cif die Versicherung, daß das auszuführende Tier lediglich Nutz- oder Zucht zwecken dienen soll, bez. bei Händlern, für den Weiterverkauf zu solchen Zwecken erworben wird. Ter Kommunalverband gibt den Antrag mit seinem Gutachten, ob die Ausfuhr bedenklich erscheint und aus welchen Gründen das der Fall ist, an den Vorstand de« Biehhandelsverbandes weiter. Dieser hat von seiner Entschließung dem Kommunalver band Kenntnis zu geben. 8 Ter Vorstand des Viehhandelsverbandes hat von der erteilten Auöfuhrerlaubnis der zuständigen Stelle des Bundesstaates des Einfuhrortes Mitteilung zu machen und über die erteilten Ausfuhrgenehmigungen eine besondere Ausfuhrliste zu führen. Viehversteigeritngen und -Märkte. 8 12. Versteigerungen von Vieh und Viehmärkte dürfen nur mit Genehmi gung de» Ministeriums des Innern, die mindestens zwei Wochen vorher ein zuholen ist, abgchalten werden. Mehrfacher Verkauf desselben Tieres von Händler zu Händler aus dem gleiche,» Markte wird verboten. K Gemeinsame Bestimmungen. 8 13. Für die Ausstellung einer Ankaussbescheinigung ist eine Gebühr von 50 Pfg. zu entrichten. 8 14. Tas Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zulafsen. Weitere Einschränkungen des Zucht- und Nutzviehverkehrs seitens der Kommunaloerbände bedürfen der vorherigen Genehmigung des Ministeriums des Innern (Landesfleischstelle). Jedoch kann vom Kommunalverband für einzelne Viehhalter, die durch Nutzvtehverkäufe sich der Schlachtviehablieferung offenbar zu ent ziehen versuchen, die Genehmigungspsttcht sür alle Verkäufe von Rin dern, Kälbern und Schweinen zu Nutz- und Zuchtzwecke« mittel» schrift licher Verfügung vorgeschrieben werden. 8 15. Gegen Verfügungen der Kommunaloerbände im Rahmen dieser Bekanntmachung ist Beschwerde an die zuständige Kreishauptmannschaft, gegen deren Entscheidung Be schwerde an da« Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) zulässig, daS endgültig ent scheidet. 8 16. Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Vieh erwirbt, veräußert oder auS- sührt^wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark Vieh, aus daS sich die Zuwiderhandlung bezieht, unterliegt der Einziehung und ist dem LiehhandelLverband zur Verwertung zu Überweisen. 8 17- Die Vorschriften in 88 1 Abs. 1 Satz 2, 6 und 12 Abs. 1 treten am 15. August 1918, die übrigen sofort in Kraft. Tie Bekanntmachung vom 1. Oktober 1917 (Sackst. StaatSzettung Nr. 230) erledigt sich. Dresden, am 27. Juli 1918. 3880 V 1. ä III Ministeriu des Innern.