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Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »»zugtpkk»« viertOiShri. Mk. 2.40 etnjchltttzl. d<« Unterhaltungeblatt»«' in der (Aeichü^i«- NÄ«, bei unseren Boten sowie del «Neu Rkicht- »ssttmsinüen. — Erscheint täglich abend» mit lulnahm« der 8onn- und Feiertag« Ikir den jolgendrn Tag. L« »«It« 1»hcr°, Gc»«ll — «n-, oder c-nMgir ir-nu>rxich^ v.dri.>'<i«n d!S Biirirb«« d-r L-uung, der Lieft, MMN -mc H«1».->ru>'x»nnri<hlu»gen bat de» «erftd : keinen «ni-ru» kaierun« -der Rahlieierimfl d-r Zeitlin« oder «ui «ür- de« Lejugdüreiir«. Tel, Adr.: ^L7S. für Sibensto». Larkfeld, huMhwel, NeuhciSe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiberhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, Mdenthai usw. rierantwortl. G-Etteiter, Trümer und Verleger: Em i I Hannebshntn Eibenstock. . «5. Jahrgang. Dienstag, den 30. Jnli ISIS -lnzrigenprei«: die kleinspaltige Zelle 1b Psg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. ünnabme der Anzeigen bi« spatesten« vormittag« 10 Uhr, siir größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgesebricbenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern- iprecher ausgegebencn Anzeigen. Fernsprecher M. rin. Bekanntmachung üver die Arot- und Weklversorgung der Selbstversorger im Kevieke des HLezirksveröandes der Königlichen Amlskauptmannschatt Schwarzenberg. Auf Grund der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 wird hiermit für das Gebiet des BezirksvcrbandeS der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg folgendes angeordnet: 8 1- Als Selbstversorger wird vom Bezirksverband anerkannt der Unternehmer ei nes landwirtschaftlichen Betriebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, einschließlich des Gesindes sowie Naturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder als Leibgedtnge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) selbstgebaute Früchte oder daraus hergestellte Erzeug, niste zu beanspruchen haben, dafern a) die Vorräte des Betriebsuntcrnehmers an selbstgebautem Brotgetreide — nach Abzug des für die Feldbestellung erforderlichen Saatgutes — zur Ernährung der zu seiner Wirtschaft gehörigen Selbstversorger auf die Zeit bis zum 15. September 1919 ausreichen, b) der Betriebsunternehmer bei der Bewirtschaftung seines Getreides sich als zu verlässig erwiesen und c) in Gemäßheit der Bekanntmachung dek Bezicksoerbandes vom 19. Juli 1918 (Erzgebtrgischer Volksfreund Nr. 169 vom 23. Juli 1918) bis zum 1. Au gust 1918 bei der Ortsbehörde seines Wohnortes die Bewilligung des Rech tes auf Selbstversorgung beantragt hat. Ueber das Recht zur Selbstversorgung erhält der Betriebsunternehmer eine Be scheinigung ausgestellt, die er sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzule gen hat. 8 2. Aus den Kopf der Selbstversorger dürfen verwendet werden: n) an selbstgebautem Brotgetreide monatlich höchstens 9 Kg (einem Kilogramm Brotgetreide entsprechen bei 94°giger Ausmahlung 940 Z Mehl), b) an selbstgebauter Gerste, selbstgebautem Hafer und selbstgebautcm Mais mo natlich höchstens und insgesamt 2 c) an selbstgebauten Hülsenfrüchten monatlich höchstens und insgesamt 1 (Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte), ci) an selbstgebautem Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr höchstens und insgesamt 25 kg, e) an selbstgebauter Hirse für das ganze Wirtschaftsjahr höchstens und insge samt 10 les. 8 3. An der Brotversorgung der übrigen Bevölkerung mittels Brotmarken dürfen die Selbstversorger eines Betriebes nur solange teilnehmen, als der Betricbsunternehmer noch nicht im Besitze der Mahlkarte (8 5) ist. Hinsichtlich der Zuteilung von Reichsret- sebrotmarkcn gilt die besondere Vorschrift des 8 13. 8 4. Der Betriebsunternehmer mit dem Rechte der Selbstversorgung ist verpflichtet, die ihm zur Ernährung der Selbstversorger seines Betriebes zustehenden Vorräte an Brot getreide gesondert von den übrigen Vorräten aufzubewahren und durch Tafeln mit ent sprechender Anschrift als Selbstversorgervorräte kenntlich zu machen. Auf den Tafeln ist auch die jeweilige Getreldcmenge genau anzugeben. 8 5. Der zur Selbstversorgung berechtigte Betriebsunternehmer darf Brotgetreide (Rog gen, Weizen) sowie Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Buchweizen und Hirse erst dann zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken, Malz und ähnlichen Erzeugnissen verarbeiten lassen, wenn er im Besitze einer vom Bezirksoerband der Königlichen Ämts- hauptmannschaft Schwarzenberg ausgestellten Mahlkarte ist. Die Mahlkarte besteht aus zwei zusammenhängenden gleichlautenden Abschnitten (Abschnitt l und Abschnitt II). Sie enthält die Angaben deS Namens des Betriebsunternehmers, der Zahl der für die Selbstversorgung in Frage kommenden Personen, der Getretdemenge, die zuläs sigerweise verarbeitet werden darf, und des Namens des Müllers, bei dem die Verarbei tung vorzunehmen ist. Die Mahlkarte wird jeweilig auf die Zett von 2 Monaten und nur über die Ge treidemenge ausgestellt, die höchstens dem zulässigen Verbrauch für 2 Monate entspricht. 8 6. Die Verarbeitung des Getreides darf nur durch den Müller erfolgen, der auf der Mahlkarte angegeben ist. Ein Wechsel des Müllers ist nur mit Genehmigung des Be zirksverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg zulässig. Auch darf die Verarbeitung nur in den Mühlen des Bezirks Schwarzenberg erfolgen. Ten Müllern im Bezirk Schwarzenberg ist die Verarbeitung von Getreide für Selbstversorger anderer Kommunalverbände nicht gestattet. Der.Selbstversorger darf auch nur die auS der Mahlkarte ersichtliche Getreidemenge zur Verarbeitung abltefern. 8 Vor der Beförderung deS Getreides zur Mühle und des Mahlgutes von der Mühle sind die Säcke mit Anhängezetteln nach dem vom BezirkSverband herausgegebenen, bei den OrtSbehörden erhältlichen Muster zu versehen. Auf den Anhängezetteln ist der Inhalt der Säcke nach Fruchtart bez. Mehl usw. und Gewicht sowie Name und Wohn ort deS Selbstversorger« und deS Müllers anzugeben. Der Anhängezettel hat an dem Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller da« Getreide auSmahlt. Sofort nach der Verarbeitung deS Getreide- sind die mit den daraus hergestellten Erzeugnissen gefüllten Säcke wieder mit den Anhängezetteln zu versehen. 8 8 Gleichzeitig mit dem Getreide ist dem Müller die Mahlkarte zu übergeben; ohne Mahlkarl« darf der Müller Getreide nicht annehmen; er darf auch nur die au« der Mahlkarte ersichtliche Getreldcmenge in Empfang nehmen. Der Müller hat auf beiden Abschnitten der Mahlkarte sofort nach Empfang des Getreides den von ihm durch Wiegen festgestellten Sackinhalt und ebenso sofort nach Aushändigung der Erzeugnisse Art und Gewicht derselben zu bescheinigen, auch nach beendeter Verarbeitung das Ergebnis an Mehl, Kleie und Abfall, Grütze, Graupen usw. einzutragen. Der Müller hat den Abschnitt l der Mahlkarte, der als Unterlage für die Ein tragung des Mahlergebnisses in das Mahl- und Lagerbuch (8 10) dienen soll, aufzu bewahren und am Schluffe des Monat«, in dem die Ausmahlung beendet ist, mit ei ner Durchschrift des Mahlbuches durch Verrnittelung der Ortsbehörde dem Bezirksver band der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg einzureichen. Den Abschnitt II der Mahlkarte hat er bei Aushändigung deS Mehles usw. dem Selbstversorger zu rückzugeben. 8 s. Der Selbstversorger hat den ihm vom Müller zurückgegebenen Abschnitt II der Mahlkarte binnen 8 Tagen der Ortsvehörde zur Nachprüfung an Hand der von dieser zu führlllden Lelbstversorgerliste vorzulegen. Die Ortsbehörde hat den Abschnitt mit Prüfungsvermerk zu versehen und sodann dem Selbstversorger zurückzugeben, der ihn bis zum Schlüsse ves Wirtschaftsjahres 191819 aufzubewahren hat. Spätestens bis zum 15. September 1919 hat der Selbstversorger sämtliche Ab schnitte II der Mahlkarte bei der Ortsbehörde abzuliefern, die sie ihrerseits wieder spä testens bis zum 1. Oktober 1919 beim Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmann schaft Schwarzenberg einzureichen hat. 8 10. Der Müller ist zur Führung eines Mahl- und ^agerbuche» nach dem von der ReichSgetreidestellc vorgeschciebenen Muster verpflichtet. In das Mahl- und Lagerbuch sind die Eingänge an Getreide und die Ausgänge an Mahlerzeugnissen sowie das Er- gebnis der Mahlung täglich einzutragen. Ter Ueberbringer des Getreides und der Abholer der Mahlerzeugntsse haben in dem Mahl- und Lagerbuch die Eintragungen zu bescheinigen: sie sind neben dem Mül ler für ihre Richtigkeit verantwortlich. Die Führung des Mahl- und Lagerbuches hat nach den ihm aufgedruckten Vor schriften der Reichsgetrridestelle zu erfolgen. Aus dem Mahl- und Lagerbuch muß sich der Lagerbestand jederzeit ergeben. 8 11- Hinsichtlich der Ausmahlung des Getreides und der Herstellung der Backwace gel ten für die Selbstversorger die gleichen Vorschriften wie für die übrige Bevölkerung. Der Mahl- und Backlohn darf nicht in Getreide oder Mehl gewährt, sondern muß bar bezahlt werden. 8 12- Ter zur Selbstversorgung berechtigte Betriebsunternehmer hat Veränderungen in der Zahl seiner Wirtschaftsangehörigen einschließlich des Gesindes usw. (8 1) der Orts- behörbe binnen 3 Tagen zu melden. Die Ortsvehörde hat die Selbstversorgerliste dar nach richtigzustellen und dem Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg über die Aenderung Anzeige zu erstatten. Tritt eine Person während dcS Laufes einer Mahlkartenperiode neu hinzu und bleiben die Voraussetzungen für die Selbstversorgung nach 8 1 bestehen, so kann die betreffende Per/on an der Selbstversorgung teilnehmen, jedoch erst vom Zeitpunkte der Ausstellung und Aushändigung der neuen Mahlkarte an. Bis dahin nimmt sie an der Brolversorgung der übrigen Bevölkerung mittels Brotmarken teil. Scheidet eine Person aus der Selbstversorgung aus und tritt an ihre Stelle keine andere Person, so ist dies bei Ausstellung der neuen Mahlkarte durch entsprechende Kürzung der für die Selbstversorgung in Betracht kommenden Getreidemenge und zwar vom Zeitpunkte des Ausscheidens an zu berücksichtigen. 8 13. Der Selbstversorger ist für den Fall längerer Abwesenheit von seinem Wohnorte berechtigt, bei seiner Orlsbehörde Reichsreisebrotmarken zu entnehmen. Die Ortsbehörde hat die Zahl der dem Selbstversorger ausgehändigten Reichsreisebrotmarken in der Spalte „Bemerkung" der Selbstoersorgerliste einzutragen und gleichzeitig dem Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg anzuzeigen. Bet Ausstellung der neuen Mahlkarte ist die der Mehlmenge der dem Selbstversorger auSgehändigten Reichs- reisebrot marken entsprechende Getreidemenge in Abzug zu bringen. 8 Tie Selbstversorger und Müller sind verpflichtet, den Beamten und Beauftragten deS Bezirksoerbandes der Kölnglichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und den Gemeindebehörden jederzeit den Zugang zu den Vorratsräumen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere auch die Mahlkarten sowie Mahl- und Lagerbücher vorzulegen. Am Schlüsse des Wirtschaftsjahres 1918/19, spätestens am I. Oktober 1919, haben sämtliche Müller des Bezirks die von ihnen geführten Mahl- und Lagerbücher beim Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg zur Nachprüfung einzureichen. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 88 80 und 81 der Relchsgetretdeordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 mir Gefängnis bi« zu fünf Jahren und mit Geldstrafe bis zu 100000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Außerdem kann dem Selbstversorger, der den Vorschriften dieser Bekanntmachung oder den ihm sonst nach der Reichsgetreideordnung obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, seine GetreideablteferungSpfltcht nicht erfüllt und sich sonst in der Bewirt schaftung seiner Getreidebestände unzuverlässig erweist, das Recht Vee Getbftverfsr- g«ng vom BezirkSverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg wie der entzöge« werden. Ebenso kann unzuverlässigen Müllern daS Vermahlen von Brotgetreide der Selbst versorger verboten werden.