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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »rulgSpr«» vterlrllLhrl. Ml. 2.40 «t^chUeßt. d« -Auirstr. ltnt«rhLttung»blaU««- in der Geschüst». Lell«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich»« »»stanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag» sär den solgenden Lag. ft-L« »«voll — Knig oder I»np>«n >r,«Idveich,.. lx« drr tzntun», «er Lieferanten »der de. «cktrdrrungteinrtchwngrn - Hal der »«ieher kemen «nsdraL »' »ielerim« »dl Nachiieierung der tleitun« »der «ui «I». »ahlunu de» ve,ugl»rei!r» Uet. »dr.r »wtoälalt. ^212. für Eibenstock. Larkfeld. huidshSbtl, ^UgkvbUtt Ueuheib«.GberMtztngrSn,Schönheide, Schönheiderhamm«, Sosa, UnterMtzengrS», Mtdenlhal usw. VenintmarU. «chrtstletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebshnin EibenstoS. - 6Ü. Jahrgang. -- Domerstag, de» 12. September Sn^igenprei«: die kletnspaltige Zelle 20 Psg. Im Reklameteil die Zelle bO Psg. Im amtlichen Lell« die gespaltene Zeil» 50 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größer« Tag« vorher. Eine Bewähr sür di« Aufnahm« d«r Anzeigen am nächsten oder am oorgescbriebrnen Log« iowie an bestimnller Stelle wirb nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern. , lprecher ausgegebenen Anzeigen. -erntprecker Nr. t1«. ISIS Saatgutverkehr im Kebieie des Aezirksveröandes der Königlichen KmlstiauptmannschaU Schwarzenberg. Für das Gebiet des Bezirksverbandss der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg — im Nachstehenden kurz mit „Bezirksverband" bezeichnet — wird auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des KriegsernährungSamteS über den Ver kehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saat zwecken, vom 27. Juni 1918 (Neichsgesetzblatt Seite 677) in Verbindung mit der Ver ordnung des Königlich Sächsischen Ministeriums des Innern über den Verkehr mit Saatgut vom 23.. Juli 1918 (Nr. 170 der Sächsischen Staatszeitung vom 24. Juli 1918) folgendes bestimmt: I Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Die Lieferung von Früchten Sinne der 88 1, 2 der Reichsgelreide- ordnung für die Ernte 1918 — Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Ein korn, Gerste, Hafer, Mais (Welschkorn, türkischer Wetzen, Kukuruz), Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art, (Peluschken), Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, Linsen, Wicken, Lupinen, Buchweizen, Hirse — zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen den Züchtern von Origtnalsaaten und ihren Dermehrungsstellen. Diese Stellen sind jedoch verpflichtet, die erfolgte Lieferung bez. den Empfang von Origtnalsaaten dem Bezirksverband anzuzeigen. Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen, der Früchte zu Saatzwecken erwerben will, schriftlich bei der Gemeindebehörde beantragt werden Hierzu ist ein Vordruck zu benutzen, der unentgeltlich bei den Ortsbehörden erhältlich ist. Oertlich zu ständig ist die Stelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Ist der Antragsteller Unter nehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes (Landwirt), so ist in dem Antrag die An baufläche zu bezeichnen, für di« das Saatgut verwendet werden soll. 8 2. Die Ausstellung der Saatkarte für Landwirte (Verbraucher-Saatkarte) erfolgt durch den Beztrksoerband, wenn der Antragsteller aus selbstgebauten Früchten der Ern ten 1917 oder 1918 mindestens die gleiche Menge einer Fruchtart abgeliefert hat. In den anderen Fällen, und wenn es sich um Eaatkarten für Händler (Händler-Gaatkarte) handelt, erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch die Königliche Kreishauptmannschast Zwickau, an die die Anträge von dem Bezirksverband nach Prüfung weiterzugeben sind. Für Lieferungen von Saatgut derselben Fruchtart und Sorte an mehrere Land wirte derselben Gemeinde können Sammelkarten verwendet werden. . 8 3. Die Beräutzerung von Saatgut bedarf der Zustimmung des Bezirks ¬ verbands. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn u) Original-Saatgut- oder anerkannte Saatgutwirtschaften Original-Saatgut und Absaaten, die als Saatgut anerkannt sind (anerkanntes Saatgut», zu Saat zwecken gegen Saatkarte, b) zugelassene Händler Saatgut gegen Saatkarte veräußern. 8 4. Als Original-Saatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züch ter in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Retchsanzeiger zu veröffentlichen den Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter von Original-Saatgut aufgeführt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Original-Saatgut, wenn die Ver mehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind. Als anerkannte Taatgntwtrtschaften gelten nur solche Wirtschaften, die in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Retchsanzeiger zu veröffentlichenden Ver zeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwtrtschaften aufgeführt sind. Sie un terstehen der Ueberwachung durch den Beztrksoerband und sind verpflichtet, über ihre Saatgut-Veräußerungen nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Jeder veräu ßerte Posten muß durch Saatkarte belegt sein. Durchschriften der Buchungen sind am Schluffe jeder Kalenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saat- guluerkchr, Berlin, einzureichen. 8 5. Wer mit nicht selbstgebauten Krüchten zu Saatzwecken gegen Saat- karte handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und an- dere Vereinigungen sowie für Kommissionäre und Vermittler. Der Absatz von Saatgut durch Händler, Genossenschaften oder andere Vereinigungen sowie durch Kommissionäre und Vermittler ist nur unmittelbar an die Verbraucher zulässig. Der Antrag auf Zulassung zum Saatguthandel ist mit vorgeschrtebenem Vordruck bei dem Beztrksoerband zu stellen. Die Zulassung wird an folgende Bedingungen geknüpft: a) der Händler muß bereits in den Jahren 1913 und 1914 nachweislich Saat- handel mit der Fruchtart getrieben haben, für die er zugelaffen zu wer den wünscht. b) Die Zuverlässigkeit des Händlers in Bezug auf Beachtung der kriegswirt schaftlichen Vorschriften muß einwandfrei feststehen. c) In dem Gebiet, in dem der Händler zum Handel mit Saatgut zugelaffen werden soll, muß ein Bedürfnis für seine Zulassung bestehen. ck) Die Zulassung erstreckt sich nur auf den Vertrieb einer bestimmten Menge Saatgut Diese Menge ist nach dem tatsächlichen Bedürfnis deS Bezirks und der VerkaufSmögltchkeit deS Händler« zu bemessen. In die festgesetzte Menge werden alle im Etgenhandel oder tm Kommission«, oder Vermittlungshan. del umgesetzten Mengen eingerechnet. e) Der Händler muß-sich verpflichten, die von, Jntereffentenverbänden unter Zustimmung d«r maßgebenden Behörden für besondere Sorten Saatgut, na- mentlich Mr Original-Saatgut, festgesetzten Richtpreise einzuhalten. k) Der Händler muß sich verpflichten, alle für den Saatgutvcrkehr gegebenen Vor- schristen sorgfältig zu beachten und für jeden Fall der Zuwiderhandlung «ine Vertragsstrafe von SO M für den Doppelzentner der in Betracht kommen den Früchte an den Beztrksoerband zu zahlen. ^) Der Händler muß für die Erfüllung seiner Verpflichtungen Sicherheit leisten Ueber die Zulassung erhält der Händler einen Zulassungsschein. 8 6. Für zugelassene Händler ist der Einkauf des Saatgutes im ganzen Deut schen Reiche zulässig, der Verkauf dagegen nur in dem Gebiet, für das er zugelassen ist. Sie sind verpflichtet, über ihre Saatgutgeschäfte nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Auch die Vermittlungsgeschäfte sind in diese Bücher einzutragen. Soweit es sich um Eigengeschäfte handelt, muß jeder Ausgangsposten durch eine Saatkarte be legt sein. Durchschriften der Rechnungen sind am Schluffe jeder Kalenderwoche der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, Berlin, einzusenden. Zugelassene Händler, gleichviel für welches Gebiet sie zugelassen sind, unterliegen der Ueberwachung durch den Bezirksverband. 8 7. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräuße rer bei Abschluß des Vertrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstatton auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Wschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat nach Bescheinigung der Versendung deS Saatgutes durch die Etsenbahnverwaltung oder nach Bestätigung des Empfanges durch den Erwerber den Abschnitt der Saatkarte abzutrennen und innerhalb einer Woche gleichzeitig mit den Durchschriften der Buchungen (8 4 Absatz 2 und 8 6 Absatz l) der Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, Abteilung Saatgutoerkehr, Berlin, mittelst eingeschriebenen Briefes auf seine Kosten einzusenden. Die Abschnitte 8 und l." hat der Veräußerer binnen glei cher Frist dem Bezirksverband einzuretchen. 8 8. Die Lieferung von Wintergetreidc zu Saatzwecken darf nur in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. November 1918, von Sommergetreide zu Saatzwccken nur in der Zett vom 1. Januar bis zum 1. Juni 1919 erfolgen Saatgut, das nach Ablauf der Frist in Absatz l sich noch tm Besitze von Saat gutwirtschaften, zugelajsenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an den BezirkS- verband abzuliefern. II. Besondere Bestimmnngen über den Berkehr mit Saatgut von Buch- wet;e», Hirse und Hülsenfrüchten. 8 9. Saatgut von Buchweizen, Hirse und Hülsenfrüchten, sowie Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, mit Ausnahme des Saatgutes von Winterwicke (viciu vil- Io8s) und von Gemenge von Roggen und Winterwicke, darf nur an die Retchsgetreide- stelle abgesetzt werden. Die Reichsgetreidestelle bestimmt, welche Mengen sie erwerben will und setzt die Bedingungen fest. Sie kann das von ihr erworbene Saatgut durch Kommunalverbände, Saatstellen oder durch zugelassene Händler dem Verbrauche zuführen. Die Reichsgetreidestelle kann Erzeuger des im Absatz 1 genannten Saatgutes er mächtigen, Saatgut unmittelbar an Verbraucher abzusetzen. Sic kann Erzeuger von Original-Saatgut und von anerkanntem Saatgut ferner ermächtigen, dieses an Saat- stellcn, landwirtschaftliche Berufsvertretungen und Vereine oder zugelassene Händler ab zusetzen. Die Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. 8 10. Als Saatgut im Sinne des 8 9 gilt nur solches Saatgut, das von der Reichsgetreidestelle oder einer von ihr mit der Prüfung beauftragten Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt worden ist. 8 11 Auf Saatgut von Hülsensrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), finden die Vorschriften dieser Bekanntmachung mit folgender Maßgabe Anwendung: u) Als zum Gemüseanbau bestimmte Hülsenfrüchte gelten nur solche Sorten, die in eineni von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzctger zur Ver öffentlichung gelangenden Verzeichnisse aufgeführt sind. b) Tie Reichsgetrcidestelle kann Erzeuger ermächtigen, Gemüsesaatgut auch an Händler abzusetzen. Tie Ermächtigung kann an Bedingungen geknüpft werden. c) Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den in 8 5 genannten Personen gestattet uu> Personen, denen gemäß 8 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereien vom 15. November 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Sämereien erteilt ist. Ob) Inhabern von Kleinhandelsgeschästcn, die Sämereien ausschließlich tm Kleinverkauf in Mengen bis zu 50 kß an Verbraucher absetzen. Tic Ausstellung dcr Saatkarten erfolgt durch den Bezirksverband cl) Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung über Saatkarten finden auf Ge müsesaatgut keine Anwendung, soweit es sich um Mengcn von nicht mehr als 125 A handelt. 8 12. Saatgut, das sich am 1. Juni 1919 noch im Besitze von Erzeugern, zu- gelassenen Händlern oder Verbrauchern befindet, ist an den Bczirksverband abzultefern. 8 13. Hinsichtlich der Hülfenfrüchte ist vorläufig nur der Verkehr mit Saat gut für Lupinen und Wicken (vicis 8»1ivr» und vieiu villosa), soweit derartige« Saat gut zur sofortigen Aussaat (Grünfuttergrwinnung, Gründüngung) benötigt wird, gestattet. 8 14. Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in dcr Befolgung der Pflichten, die ihm durch die Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungSamteS über den Verkehr mit Getreide. Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1918 zu Saatzwecken vom 27. Juni 1918 sowie durch die vorliegende Bekanntmachung auferlegt sind, unzuverlässig, so kann ihm die weitere Veräußerung von Saatgut untersagt werden. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 80 Absatz l Nummer 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 mit Ge- fängni« bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi« zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Schwarzenberg, am 1. September 1918. Ver ZSe)irksvervand der Königt. Amt5-a«ptma«uschaA Schmarzcukerg. Dr. Wimmer.