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Amts- und Änzeigeblatt Mr öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung ««ugtpreU Vierteljahr!. Mt. 2.70 «inl<h!t«ßt- de« »Mufti, Unt«rhaltung»blattr»- tnder Geschäft«. !«u«, bei unseren Voten sowie bei allen Reich». >e»Ranftalten. — Erscheint täglich abend« mit Ä»«nahmr der Sonn» und Feiertage für den solgenden Lag. » >! Gkloa!» — »d«r I«7>!K,<I Uie«d!»«tch!i . irunarn d-» «rtrie»«» der 8-uung, der biniranten »der »er ^">r»eruiij»e<»rtchtl«»«>» — ^at der vr«i»»er reinen »nldru-r »>»erun, »der Ra»lie!«runü der Zeitun» »der ,nl «Se. »ahiurg de» A«l. Adr.: A«I»««N. ^228 für Lidenfto», Larlrseld, hmibrhwel, H^UgkvAUN Neuheit«, GberMengrün, Schönheide, Schöahtiderhamner, Sosa, UaterMtzengrii«, Mldeuthal «sw. 8«r.int»arU. Gchrtstleft«, Druck« und Verleger: Emil Hannebvhn in Eibenstock. >— > > —- «L. Jahrgang. » —- Sonlltag, dm 29. September Sn-eigenpret«: die Netnfpaltiae Zelle 20 Pfg. Im Reklametetl die Zeile bO Pfg. Im amllichen Teile di« gespaltene Zeile 50 Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, nir größer« Tag« vorher. Wine Eewähr für di« Aufnahm« der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Lag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für di« Richtigkeit d«r durch Fern- sprecher ausgegebenen Anzügen. Per»fPre««r Vr. tio. LSLS BekanutmachMg über den Verkehr mit Wild. Berichtigung. Die in Nr. 211 der Sächsischen StaatSzettung vom 10. Septem ber 1918 veröffentlichte Bekanntmachung deS Ministeriums des Innern vom 9. Septem ber 1918 — 4467 3 Vl. III — ist unter V. Höchstpreise für Wild, 8 16, wie folgt zu berichtigen: „Der Jagdberechtigte darf, gleichgültig, ob er an die Abnahmestelle, einen Händler oder unmittelbar an den Verbraucher verkauft, folgende Preise nicht überschreiten. . Ermittelung der Herbstkartofselcrnte 1918. Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers über die Kartoffeloersorgung vom 18. Juli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 738) wird für das Gebiet des Bezirksoerbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg folgendes bestimmt: 8 1 Jeder Kartoffelerzeuger hat während der Kartoffelernte 1918 und zwar für die be reits geernteten Kartoffeln nachträglich das Gewicht aller geernteten Kattoffelmengen fortlaufend täglich festzustellen und in eine Kartoffelliste einzutragen. Die Vordrucke zu der Kattoffelliste werden den Kattoffelerzeugern durch die Ortsbehörde zugestellt. Die Kartoffelerzeuger, denen bis zum 10. Oktober eine Kartoffelliste nicht zugcstellt worden ist, werden hiermit aufgefordert, eine solche sofort bei ihrer Ortsbehörde zu entnehmen. 8 2. Die Feststellung des Gewichts der geernteten Kartvffelmengen erfolgt am zweck mäßigsten dergestalt, daß die Kartoffeln bet der Ernte auf dem Felde in gleich große Kasten, Körbe oder Säcke gesammelt werden. ES ist darauf zu achten, daß die Kasten, Körbe oder Säcke gleichmäßig gefüllt und genau gezählt werden. Alsdann sind Probe wägungen einiger Kasten, Körbe oder Säcke vorzunehmen. DaS Gewicht eines Kastens, Korbes oder Sackes vervielfältigt mit der Zahl der an einem Tage geernteten Kasten, Körbe oder Säcke ergibt das Gesamtgewicht für den betreffenden Tag. Wo die Ermittlung der Ernte nach Körben, Säcken oder dergl. unterblieben ist, inuß die Zählung der Fuder und die Feststellung oder Abschätzung des Gewichts ihrer Kartoffelladung unter allen Umständen erfolgen. Es kann angenommen werden, daß ein Raummeter Kartoffeln in der Regel 675 kA — 13,50 Zentner wiegt. . 8 3 Es ist nicht zulässig, im Voraus für Schwund oder etwaigen Verderb eineu Abzug an der Ernte vorzunehmen, die Kartoffeln sind vielmehr, gleichgiltig in welcher Beschaffenheit sie sich befinden, in die Kartoffelliste einzutragen. Zur Vermeidung von Zweifeln wird noch besonders darauf hingewiesen, daß selbstverständlich auch die Kar toffeln in die Kartoffelliste einzutragen sind, die etwa auf dem Acker auf Abschnitte der Landeskartoffelkarte verkauft werden. ' 8 4- Am 25. Oktober 1918 haben die Kattoffelerzeuger die Kartoffelliste abzuschließen, aufzurechnen und mit dem volle» Namen zu unterschreiben. Vor Abschluß der Kartoffelliste ist der Ertrag etwa bis zum 25. Oktober 1918 noch nicht abgeernteter Flächen unter Berücksichtigung des bis dahin festgestellten Durch- fchnittsettrageL der abgeernteten Flächen zu schätzen oder durch Proberodungen möglichst genau zu errechnen und mit in die Liste einzutragen. 8 5. Die abgeschlossene und unterschriftlich vollzogene Kattoffelliste ist bis spätestens 27. Oktober 1918 an die Ortsbehörde abzugeben. Die Ottsbehörden haben die abgegebenen Listen einstweilen in Verwahrung zu nehmen. 8 6. Den Beauftragten deS Bezirksverbandes und der Ottsbehörden steht das Recht zu, die Erntearbeiten zu überwachen und zu diesem Zwecke die Ernteflächen und die Be triebs- und Lagerräume t« Kartoffelerzeuger zu betreten. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Erntefeststellvng ist nachzukommen. 8 7- Die Angaben der Kattoffelerzeuger über die geernteten Mengen werden nach erfolg tem Abschluß der Kartoffelernte durch örtliche Kommissionen einer Nachprüfung unterzogen. Die Mitglieder dieser Kommissionen, die aus je 1 Gemeindevertreter, Ver brancher «nd Landwirt zu bestehen haben, können aus der Zahl der Mitglieder schon bestehender Kriegsausschüsse entnommen werden. Zu der einzelnen Kommission treten Beauftragte des BezirkSverbandeS hinzu. 8 8- Die Kartoffelerzeuger sind verpflichtet, diesen Kommissionen alle geernteten Vor räte vorzuzeigen. Soweit sich die geernteten Mengen durch Verkauf auf LandeLkartoffelkarte nicht mehr im Gewahrsam des KattoffelerzeugerS befinden, sind den Kommissionen die mit dem Buchstaben ä bezw. 8 oder L versehenen Teile der Landeskartoffelkartenabschnitte vorzulegen. Diese Teilabschnitte sind deshalb sorgfältig aufzubewahren und zur jeder zeitigen Einsichtnahme bereit zu hatten. Die mit H-j- bezw. 8-t- oder 6-p versehenen Teil« der LandeSkattoffelkattenab» schnitte sind auf der Rücksette mit dem volle« deutlich geschriebenen Ramen des «artoffelerzengers versehe« a« die OrtsbehSrde abz«tteser« und zwar späteste«- am Lage «ach der Belteserrrng. , Die Ottsbehörden haben üb« die abgeliefeüen Abschnitte Listen zu führen und die Abschnitte bis zur Abforderung durch den BezirkSverband sorgfältig aufzubewahren. Wer den vorstehenden Anordnungen nicht nachkommt oder ihnen -uwtderhandelt oder wer die Auskunft, zu der « auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wiffentlich unrichtig« oder unvollständige Angaben macht, wird nach § 18 der Verordnung des Reichskanzlers üb« die Kattoffelversorgung vom 18. Juli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 738) bez. nach § 8 der Verordnung des Staatssekretärs des KriegSernährungsamtes über Kartoffeln vom 2. September 1918 bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, soweit sie nicht gemäß 8 17 der eingangs angeführten Reichskanzlerverordnung für verfallen er klärt worden sind. Schwarzenberg, am 27. September 1918. Der Aezirksverband der Königs. Amtsliauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Fleischabgabe in Gastwirtschaften. Es wird in Erinnerung gebracht, daß nach der Reichsfletschordnung Fleisch und Kleischware« auch ick Gast-, Schank- «nd Speisewirtschaften sowie in Vereins- und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen nur gegen gültige Fleischmariken der Fleischkatte abgegeben werden dürfen. Dazu wird besonders darauf hingewiesen, daß die Abschnitte der Reichsfleischkatte nur im Zusammenhang mit der Stammkarte gültig sind. Eine Abgabe von Fleisch speisen in Gastwirtschaften und dergl. gegen Entnahme von Fleischkartenabschnitten ist daher unzulässig, sofern nicht der Besteller die ganze dazugehörige Fleischkarte vor- zetgen kann. Zuwiderhandlungen werden nach 8 18 der Reichsfleischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Ottsbehörden sind um schärfste Aufsichtsführung ersucht worden. Schwarzenberg, den 27. September 1918. Her Bezirksveröand der Königs. Amt bauplmannschafi Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 336 für den Stadtbezirk die Firma: Papierverarbeitungswerke Eibenstock t>l«orjx NLIIei in Eibenstock und als deren Inhaber der Kaufmann Leorg Paul Völler in Eibenstock eingetragen worden. > Eibenstock, den 24. September 1918. Königliches Amtsgericht. Im Handelsregister ist heute auf Blatt 125 für den Stadtbezirk (Firma »ernburck in Eibenstock) eingetragen worden: Die Firma lautet künftig: ksrndsrä l.oesoker klsekl., Inh.: stöbert Vienäler. Ter Kaufmann Sorndarä I.oosvbor ist auSgeschieden; der Kaufmann 6v8tav äugust stöbert Wenäior in Eibenstock ist Inhaber. Eibenstock, den 26. September 1918. Königliches Amtsgericht. Anstelle der beretts bekanntgegebenen Gerichtstage finden Gerichtstage in Scho« Heide statt am 7. und 2t. Oktober, 4. und 18. November und 2. und 16. Dezember 1918 Eibenstock, den 26. September 1918. Königlichts Amtsgericht. Stadtgirokaffe Eibenstock. Zur Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs werden ab 1. Oktober 1918 alle Giroguthaben bei täglicher Verfügung mit 3'/,°, verzinst. Die Benutzung der Girokasse wird unter Hinweis auf diesen erheblichen Vorteil und auf die im vaterländischen Interesse dringend gebotene Förderung des bargeldlosen Verkehrs allen Geschäftsleuten, Landwirten, Handwerkern, Beamten und Angestellten angelegentlichst empfohlen Eröffnung eines Kontos kann mittelst des vorgeschriebenen Vordruckes bei unse rer Gtrokasse beantragt werden und setzt eine Stammetnlage von 10 M. voraus. Nähere Auskunft wird in unserer Sparkasse, wo die Geschäfte der Girokaffe geführt werden, gern erteilt; daselbst können auch die auf den Giroverkehr bezüglichen Vor drucke entgegengenommen werden. Eibenstock, den 25. September 1918. Dev Ktaötvat. H-st-. Städtischer Butterverkauf. Montag, den 30. Sept. 1918, vorm. Nr. 1—350, nachm. Nr. 351—700, Dienstag, „ 1. Ott. „ „ „ 701—1050, „ „ 1051—1400, Mittwoch, ,. 2 1401—1750, „ 1751 u. höh. Nrn. Ei bensto ck, am 27. September 1918. Dev StaökvaE. Annahme von Strickarbeiten Montag, den 30. dsS. MtS., » I, Dienstag, „ 1. Oktober I « Mittwoch, „ 2 „ 8, Donnerstag, ,, 3 D A, Freitag, „ 4. Eibenstock, den 28. September 1918. i je vormittags l von 9—11 Uhr , u. nachmittags s von 2—5 Uhr. Kev Ktadtvai.