Volltext Seite (XML)
ischr Mi« Kammrr« Auskunft iegenüber d. WrS ceichs zu, estrlluNg auf sei« 'gen »er« Üner Er- teien zu, 'er Plu„ ußla " d mus be- " meldet ns der der Wo- rcis ver- : ist voq mgen i" rage der sung ze- er Start Latente ater für o n rich- nße HauS Vorschläge «er öffmt- werden. p«tz H, weit )ic auch ehalten. tboden- e, evU. Kraft« er Se« tit oder eten. kschäst* lrkeu Amts- und ÄMigeblatt Mr -enL^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und besten Umgebung G'UlgLprrN vterteljöhrl. Ml. 2.70 ttnschlithl. de« llnttrhaltungebtatte«" tn der EejchSst«- bei unseren Voten sowie dei allen Reich». »»Kanstaltrn. — Lrschetnt tSalich abend« mit Vektnahme der Sonn» und Aeterta-e für den solgenden Tag. «v «<LLl> - NrU, »dir iovA-rr >r,en»v^»< d"»nmem »-« »rtrtrd«« »rr knwns. drr S>r»ir«n-^ »dr, - d-r ter !Nrin Ln<»rA« »' 1U>rrun« cder ».1«:, nun, trr Lnt^ri» »n »adUw« tr« d<,U4»pr<^«r T«l. Adr.: A«t»»l«tt. ^?S02 Eibenstock, Larkseld, hsnbrhwel, ^UgrvzUtt Nenheide.GberstützengrSn,Schönheide, SchSnhetderhammer, Sosa, llnierstiltzengrit«, Mdenihal usw. verantwort!. Schriftleiter, Drucke» mit Verleger: Emil Hannebshnin Eibenstock llt-llL! 65. Jahrgang. Somtag, dell 29. Dezember tlnzeigenpret«: di« kletnspaUtge Zell« 20 Ps». Im Reklameteil die Zelle kl) Big. Im amllichen Teile dir gesvaliene Zeile SO PI«. Armahm« der Anzeigen bi» spätesten« vormittag« 10 Uhr, mr größere Tag« vorher. Eine «Sewähr für dir Ausnahme der Anzeige» am nächsten ober am vorgeschrtebenrn Lag» sowie an bestimmter Stelle wird nicht aegeben, ebensowenig sür di« Richtigkeit der durch spreche« ausgegebenen Anzeigen ?>rr»sprrcher Mr. Hi). ISIS. Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Verhütung von Seuchen vom 20. November 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 1312), vom 24. Dezember 1918. OrtSbehörde im Sinne von 8 4 der vorstehend erwähnten Verordnung sind tn Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Bürgermeister, Gemeindevotstände und Gutsvorsteher. Die Ortsbehörden haben das Recht und die Pflicht der Mitprllfung, ob die Mt- litärpersonen vor der Entlastung ärztlich untersucht und entlaust sind. Sie haben, falls jemand sich meldet oder ermittelt wird, der vor seiner Entlassung nicht untersucht wor den ist, sofort die nachträgliche Untersuchung zu veranlassen. Die Ortsbehörden haben zu diesem Zwecke der nächsten militärischen Stelle Mitteilung zu machen. In beson deren Fällen, insbesondere wenn die nachträgliche Untersuchung bei den militärischen Stellen wegen der räumlichen Entfernung untunlich ist, dürfen die Ortsbehörden veran lassen, daß die Untersuchung durch einen Zivilarzt vorgenommen wird. Soweit die hierdurch entstehenden Kosten für den Einzelfall unbedingt erforderlich sind, treffen sie den MtlitärfiSkuS. Sie sind nach den Sätzen der Allgemeinen Deutschen Krankenkassen - Taxe bei der örtlich zuständigen Intendantur anzufordern. Militärpersonen, die keine Bescheinigung darüber beibringcn, daß sie von Ungeziefer und übertragbaren Krankheiten frei sind, sind nur tn Quartieren unterzubringen, in denen sie mit der Einwohnerschaft nicht in nahe Berührung komnien. Diese Quartiere sind so weit möglich bei jedem Wechsel der Belegung zu desinfizieren. Soweit die Militärbehörden die erforderlichen Entlausungsgelegenhelten nicht allein beschaffen können, müssen die Ortsbchörden tn Orten, in denen Truppenteile demobil gemacht werden oder die aus anderen Gründen mit starker Einquartierung und Ver- lausungSgefahr zu rechnen haben, die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Die notwen digen Kosten, die Gemeinden durch Schaffung behelfsmäßiger Entlausungsgelegenhetten für Milttärpersonen entstehen, treffen ebenfalls den MilitärfiSkuS und sind bei der zu ständigen Intendantur anzufordern. . 1286 a IV dl Ministerium des Annern. 5947 Arveits- und Wirtschaftsministerin«. Ministerium für Wilitärwesen. Heimbeförderung polnischer Arbeiter. In der zweiten Hälfte deS Januar werden voraussichtlich von noch zu bestimmen den Sammelpunkteli auS besondere Transporte zur unentgeltlichen Heimbeförderung der polnischen Arbeiter abgefertigt werden. Arbeitgeber, deren Leute von dieser Möglichkeit der Heimkehr Gebrauch machen wollen, haben der Amtshauptmannschaft, tn bezirksfreien Städten dem Stadtrat bis zum -1. Januar anzuzeigen, 1. wieviel Personen heimzubefürdern sind und von welcher Eisenbahnstation an sie die Eisenbahn benutzen wollen, 2. in welchen Kreis die Leute zurückkehren wollen u. wieviel Personen auf jeden ein zelnen Kreis entfallen (der Heimatkreis ist in den AuSweiSpapieren angegeben) oder 3. auf welcher Eisenbahnstation die Leute die Grenze überschreiten wollen und wieviel Personen auf jede Station entfallen. DaS Nähere über den Zeitpunkt der Transporte usw. wird rechtzeitig bekanntge- geben werden. Von einer vorzeitigen Abreise auf eigene Kosten wird den Arbeitern wegen der Verhältnisse an der polnischen Grenze und der Berkehrslage dringend abgeraten. Dresden, den 23. Dezember 1918. 69 III 0 dl Der Staatskommissar sür Demobilmachung. 5934 Dehne. Im Jahre 1919 finden vorbehältlich anderwetter Bestimmung für den Fall des Bedürfnisfe« Gerichtstage am 18. und 27. Januar, IO. und 24. Februar, 10. und 24. März, 7. und 28. April, 12. und 26. Mai, 16. und 80. Juni, 14. und 28. Juli, 11. und 25. August, 8. und 22. September, 6. und 20. Ok tober, 3. und 17. November, 1. und 15. Dezember tn den Stunden von 9 Uhr vormittag« bis 7 Uhr nachmittags im Rathaus« zu Schönheide statt, doch wird, falls die vorliegenden Geschäfte eher erledigt werden, der Gerichtstag zu einer früheren Stunde abgebrochen werden. Die Art der Geschäfte, die auf den Gerichtstagen erledigt werden können, bestimmt sich nach der Vorschrift der Verordnung des Sächsischen Justizministeriums vom 3. Fe bruar 1910, die auf dem Gemeindeamt« zu Schönheide etngesehen werden kann. Auf Erledigung von Angelegenheiten, die nicht drei Tage vorher bei Gericht an» gemeldet worden sind, kann kein Anspruch erhoben werden. Verspätetes Eintreffen der geladenen Personen kann die Nichterledtgung der An gelegenheit zur Folge haben. Eibenstock, den 23. Dezember 1918. Das AmtSg kricht. Stadtverordueteuwahl. Nach der Bekanntmachung des BesamtmtntsteriumS vom 28. November 1918 sind Neuwahlen für die Stadtoerordnetenkörperschaft vorzunehmen Für di« Wahl im Bezirke der Stadt Eibenstock gilt daS OrtSgesetz vom 20. De zember 1SI8, daS tn unserer RatSkanzlet etngesehen werden kann Die Wahl stabet am 26. Januar 101» statt. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt 21. Sie werden in allgemeiner, gleicher, gehei mer und unmittelbarer Wahl nach dem Grundsätze der Verhältniswahl auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und sind alsdann sämtlich durch Neuwahl zu ersetzen. Stimmberechtigt und wählbar sind alle deutschen Männer und Frauen, auch die Personen deS Soldatenstandes, die am Tag des Abschlusses der Wählerlisten daS 20. Lebensjahr vollendet und im Bezirke der Stadt Eibenstock ihren wesentlichen Wohnsitz haben. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Die Wählerliste liegt vom Sonntag, den 20. Dezember 1018 bis mit Sonn- abeno, den 4. Januar 1019 während der üblichen Geschäftszeit in unserer RatS- kanzlei zu jedermanns Einsicht aus. Einsprüche gegen die Richtigkeit und Vollstän digkeit der Listen sind bis zum 5. Januar 1919 bet dem Stadtrate schriftlich oder zu Protokoll anzubringen und zu begründen. Nach dem Abschluß der Wählerlisten am 19. Januar 1919 ist die weitere Aufnahme von Wählern im allgemeinen un zulässig. Hinsichtlich solcher stimmberechtigter Kriegsteilnehmer, die infolge der Demo bilmachung nachweislich ohne eigenes Verschulden erst nach dem Abschluß der Wählerlisten tn die Hcimat zurückgekehrt sind bez. hiersclbst ihren wesentlichen Wohnsitz genommen haben, werden Nachträge zur Wählerliste aufgestellt werden. 24 Stunden vor Beginn der Wahl werden diese Nachträge abgeschlossen. Nur die in den Wählerlisten verzeichneten Stimmberechtigten kön nen wählen. Wahlvorschläge, die nicht mehr als 21 Namen enthalten dürfen, und die von mindestens 50 Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, sind spätestens am 12. Januar 1919 bei dem unterzeichneten Wahlkommissar anzubringen. Dabei soll ein Vertrauensmann bezeichnet werden, der für die Verhandlungen init dem Wahlkommiffar und dem Wahl ausschuß bevollmächtigt ist. Es kann auch ein Stellvertreter des Vertrauensmannes bezeichnet werden. Fehlt die Benennung eines Vertrauensmannes, so gilt der erste Unterzeichner als solcher. ES genügt, zu dem Namen eines Unterzeichners die Worte zu fügen „zugleich als Vertrauensmann" oder „zugleich als Stellvertreter des Vertrauens mannes". Von jedem vorgeschlagencn Bewerber ist eine Erklärung über seine Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. Ein feder Bewerber kann nur einmal vorgeschlagen werden. Jeder Stimmberechtigte darf nur einen Wahtvorschlag unterzeichnen. Zulässig ist es, daß Namen von Unterzeichnern eines Vorschlages in diesem selbst als Bewerber aufgeführt sind. Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werde«. Die Verbindung ist spätestens bis 19. Januar 1919 von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend beim Wahlkommiffar schriftlich zu erklären. In den Wahlvorschlägen sollen die Bewerber mit Ruf- und Familiennamen auf- gcfühlt und ihr Stand oder Beruf, sowie ihr Wohnort so deutlich angegeben werden, daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Sie sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen, z. B. deutlich unteretnanderzusetzen oder mit Reihenfolgezahlen 1, 2 usw. zu versehen. Der Name des Bewerbers, der in dein Wahlvorschlag an erster Stelle genannt ist, dient zur Bezeichnung des Wahlvorschlages. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften di« Angabe ihres Berufes oder Standes sowie ihrer Wohnung oder ihrer Geschäftsräume beifügen. Aus den Vorschriften über die Stimmzettel seien folgende Bestimmungen her- vorgehoben: Die Stimmzettel müssen von weißem Papier sein und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein; sie sollen 12,5 zu 20 cm groß sein. Um sie in Größe und Farbe gleichmäßig zu gestalten, werden sie auf Bestellung der Vertrauensmänner vom Stadtrate in Druck gegeben. Eibenstock, den 27. Dezember 1918. Ser WaHrkornrnifsar. Richard Kunz. Erwerbslosenunterstützung kommt Montag, den 30. Dezember 1918, vormittags in der Stadtkasse zur Auszah lung an Personen, die seit mindestens 21. Dezember 1918 erwerbslos sind und späte stens an diesem Tage Antrag gestellt haben. Die Unterstützungsberechtigten haben die Gelder persönlich abzuheben und dabei die Kontroü- und Ausweiskarten vorzulegen. Am Zahltage können keine UnterstiitzungSanträge entgegengenommen werden. Eibenstock, den 27. Dezember 1918. Aev Staötrat. Bezirks-Arbeitsnachweis. Kostenlose Stellenvermittlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Beratungsstelle in allen Berufs», Arbeits. und Arbeiterverstcherungs- angelegenheiten. Meldestelle sür Erwerbslose Arbeitgeber werden dringend ersucht, alle offenen Stelle« zur Behe bung der Arbeitslosigkeit dem Arbeitsnachweis zu melde«. Milchgutfcheine für Monat Dezember wollen die Landwirte — soweit solche noch nicht zur Abliefe rung gekommen sind, — am 31. Dezember 1918 tn der Lebensmittelabteilung zur Ein- lösung abltefern. Später abgegebene Gutscheine fiir Monat Dezember können nicht mehr eingelöst werden.