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Amts- md Änzeigeblatt für den amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »iug«prei« Vierteljahr». M. 2.40 einschließl. de« .Zuustr. Unterhaltung«blatte«» in der Geschäft», stell«, bet unseren Voten sowie bei allen Reich«. »»ftanstaUen. — Erscheint täglich abend« mit »»«nahm« der Sonn, und Feiertage für den folgenden Lag. Um g-L< »öd-rn »«wall — «ru, oXr »incht«» irj«adw«ich^ Utk-.un^n d<» B«n»«k«« d«r Ztttun,. d«r Sl«siranr«n »«r Oejttd<i-.mg»«tnrlq!u«ge» - dal d«r S'llcI« t«t»«n »nlpruch ««- Stumm, -Ixr RaqlUteruim der »d«r «ul ^ü-r. xldlung d«e vrtu^sprrlse«. Tel. Adr. r AwtodlaN. H? IS1 Dienstag, de» 2. Juli verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. , - . 65. Jatzrgaug. ^44 fürLibeiifto», Larkseld, hmikhübel, EUgkbiUrU Neuheide, GberstützengrSn, Schönheide, Schönheiderhommer, Sosa, llnterMtNgrSn, wildenthal «sw. Anzetgenprei«: die kleinspaltige Zelle 1ö Pfg Im ReNameteU dis Zeile 40 Psg. Im amllichen Telle die gesoaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für di« Aufnahme der Anzeige» am nächsten ober am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. itN. ISIS Nachstehende Verordnung der Reichsstelle für Schuhversorgung Uber die Versor gung der Heeres- «nd Marineangehörigen sowie der Kriegs- «nd Zivil, gefangenen mit Schuhwaren vom 20. Juni 1918 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 27. Juni 1918. 535 HI Kr. 1 X Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres» und Marineangehörigen sowie der Kriegs- und Zivilgefangenen mit Schuhwaren. Auf Grund der Bundesratsverordnung über dir Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 100) wird folgendes angeordnet: I. Heeresangehörtge. 8 r- Die Versorgung aller Angehörigen des deutschen Heeres sowie derjenigen Angehö rigen verbündeter Heere, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten und sich auS eigenen Mitteln zu bekleiden haben, mit Echuhwaren erfolgt grundsätzlich nur durch die Heeresverwaltung. Die Offiziere und die sonstigen sich selbst mit Beklei dung versorgenden Heeresangehörigen werden durch die Heeresverwaltung mittels Mili tärkleiderkarte versorgt. 8 2. Die Gewerbetreibenden dürfen an Inhaber der Militärkleiderkarte Schuhwaren nur dann abgeben, wenn ihnen daS fertige Schuhzeug oder das hierzu erforderliche Leder von der Heeresverwaltung oder den Heeresangehörigen selbst zur Verfügung gestellt wird. Ausnahmsweise (ß 3) können sich bestimmte HeereSangehörige an die bürgerlichen Ausfertigungsstellen wegen der Versorgung mit Schuhwaren wenden: an diese dürfen Gewerbetreibende Schuhwaren nach den allgemeinen Vorschriften nur gegen Schuhbe- darfsschein abgeben. Dies gilt auch dann, wenn solche Heeresangehörige das Leder selbst zur Verfügung stellen. 8 3- Schuhbedarfsscheine dürfen für HeereSangehörige nur dann ausgefertigt werden, wenn durch ein Anerkenntnis des Disziplinarvorgesetzten nachgewiesen wird, daß der HeereSangehörige 1. demnächst aus dem Militärdienste endgültig ausscheidet oder 2. zur Ausübung eines bürgerlichen Berufes beurlaubt ist und diesen Beruf in Militärschuhwerk nicht ausüben kann oder 3. zu den militärisch nicht eingekleideten Mannschaften gehört oder 4. zu denjenigen Beamten der Heeresverwaltung gehört, denen keine Uniform beigelegt ist. Aus dem Anerkenntnis muß hervorgehen, welcher der in Abs. I Ziffer 1—4 ge kennzeichneten Fälle vorliegt. Es hat im übrigen folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Ott (falls nicht im Felde), Zeitangabe, Unterschrift und Dienstgrad des Diszi plinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Be hörde, 3. gegebenenfalls Dringlichkeit der Beschaffung (tz 5 Abs. I). Die Anerkenntnisse sind bet der zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle einzu reichen und verbleiben dieser gegen Ausfertigung des Schuhbcdarfscheins. 8 4. Die Ausfertigung von Schuhbedarfsscheinen für mehrere HeereSangehörige zugleich oder für ganze Truppenteile ist unstatthaft. Dies gilt auch für Liebesgaben. 8 5. Die Schuhbedarfsscheine werden von der für die derzeitige Wohnung des HeereS- angehättgen (persönlicher Wohnort) zuständigen bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausge- fettigt. Wenn eine Wohnung im Deutschen Reiche nicht vorhanden ist oder wenn be- sondere auf dem Anerkenntnis als dringend bescheinigte Ausnahmefälle vorliegen, so werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen ÄuSfettigungsstelle ausgefettigt. Die ausfertigende Behörde hat rm ersten Fall der zuständigen Ausfertigungsbehörde des FamiltenwohnortS, soweit ein solcher im Deutschen Reiche vorhanden ist, im zweiten Fall der zuständigen AuSfettigungSbehörde des derzeitigen persönlichen Wohnorts Mit teilung von der Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins zu machen. Bei Heeresangehöri gen, die außerhalb des derzeitigen persönlichen Wohnorts noch einen Familienwohnort im Deutschen Reiche haben, hat ferner die Ausfertigungsbehörde des derzeitigen persön lichen Wohnorts von der durch sie erfolgten oder ihr von einer anderen Behörde mitge leilten Ausfertigung deS Schuhbedarfscheins der zuständigen Ausfertigungsbehörde des Familienwohnorts Mitteilung zu machen 8 6. Zur Entscheidung über den Umfang der Bewilligung sind allein die bürgerlichen AuLfettigungSstellen zuständig. Sie haben dabei die Bestimmungen der RetchSstelle für Schuhversorgung für die bürgerliche Bevölkerung zugrunde zu legen und sind an eine auf der Bescheinigung von den Disziplinarvorgesetzter! etwa bezeichnete Stückzahl oder Meng« nicht gebunden. ES findet also tz 4 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Tchuhversorgung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsschetnc Anwendung. II. Marineangehörig«. 8 7. Die Versorgung der Angehörigen der deutschen Marine sowie derjenigen Angehöri- gen verbündeter Mattnen, die sich in dienstlicher Eigenschaft im Inland aufhalten, erfolgt durch die bürgerlichen AuSferttgungSstellen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 8 Gewerbetreibende dürft« an Marineangehörige Echuhwaren nur auf Grund «ine» »on der zuständigen bürgerlichen ÄuSfettigungsstelle auSgefertigten SchuhbedarfSscheinS «bgeben. 8 9. Schuhbedarfsscheine sind auszufertigeu für: 1. Offiziere, Ingenieure, Sanitätsoffiziere und Beamte der Marine, 2. Deckoffiziere, Musikmeister, Unterärzte, Offizier- und Beamtenstelloertreter und sonstige Unteroffiziere der Marine, die für Beschaffung ihrer Dienstbekleidung selbst zu sorgen haben. Die Ausfertigung des Schuhbedarfsscheins setzt voraus, daß dem Marineangehött- gen von dem Disziplinarvorgesetzter: eine Bescheinigung über die Notwendigkeit der Be schaffung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Dienstgrad, Name und Truppenteil des Inhabers, 2. Art und Menge des als notwendig anerkannten Schuhwerks, 3. Ott der Ausstellung, 4. Unterschrift des Disziplinarvorgesetzten sowie Stempel des Truppenteils oder der militärischen Behörde. Die bürgerlichen Ausfertigungsstellen sind an die Art und Menge des als not wendig bezeichneten Schuhwerks gebunden. Eine Nachprüfung des Bedarfs findet nicht statt. 8 10. Die Schuhbedarfsscheine können sowohl von der für den persönlichen Wohnort zu ständigen bürgerlichen ÄuSfettigungsstelle ausgefertigt werden, wie auch von derjenigen, die für den derzeitigen inländischen Liegehafen des Schiffes, auf dem der Marineange hörige Dienst tut, zuständig ist. Wenn ein persönlicher Wohnort im Deutschen Reiche oder ein inländischer Liegehafen des Schiffes nicht vorhanden ist, oder wenn besonders auf der Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten als dringend anerkannte Ausnahmefälle vorltegen, so werden die Schuhbedarfsscheine von jeder bürgerlichen Ausfertigungsstelle ausgefettigt. Wegen der Verständigung der Ausfertigungsbehörden des Familienwohnons und des derzeitigen persönlichen Wohnorts finden die Bestimmungen des 8 6 Abs. II ent sprechende Anwendung. III. Kriegsgefangene. 8 n- Für Angehörige des deutschen Heeres und der deutschen Marine, die sich in feind licher Gefangenschaft befinden oder im neutralen Ausland interniert sind, dürfen Schuh bedarfsscheine nicht ausgefertigt werden. Antragsteller sind an die zuständigen Ersatz truppenteile oder Stammarineteile zu verweisen. 8 12. Für die in Deutschland untergebrachten Kriegs- und Zivilgefangenen feindlicher Län der (auch für Offiziere und Beamte im Osfiziersrange) dürfen Schuhbedarfsscheine nicht ausgefertigt werden, solange die Gefangenen den Militärbehörden unterstehen. Die Antragsteller sind an das zuständige Gefangenenlager zu verweisen. Das gilt auch für die Kriegs- und Zivilgefangenen solcher Länder, mü denen der Frieden geschloffen ist. ' 8 13. Solchen in Deutschland befindlichen Kriegsgefangene»:, die zu den sogenannten „DeutscheRussen" gehören, können Schuhbedarfsscheine von jeder Ausfertigungsstelle aus gefertigt werden, wenn die Notwendigkeit der Beschaffung durch die Kommandantur des Stammlagers bescheinigt und in der Bescheinigung ausdrücklich vermerkt ist, daß sie „für einen einzeln untergebrachten deutsch-russische»: Kriegsgefangenen" gilt. 8 Zivilgefangene, die zur freie»: Arbeit entlaffen sind und demnach nicht mehr der Militärverwaltung unterstehen, sind nach den Vorschriftei: für die bürgerliche Bevölkerung zu behandeln. 8 15. Diese Bekanntmachung tritt »nit dem 1. Juli 1918 in Kraft. 8 16. Die früheren Anordnungen der Reichsbekleidungsftelle und der Reichsstelle für Schuh versorgung über die Versorgung der Angehörigen des Heeres und der Marine mit Schuhwaren treten hiermit außer Kraft. * Anmerkung: Nach tz 5 der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhoersorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 15 000 M. oder mit einer dieser Strafen be straft, wer der Bekanntmachung über die Versorgung der Heeres- und Marineangehöri gen sowie der Kriegs- und Zivilgefangenen mit Schuhwaren zuwiderhandell. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. v Berlin, Kronenstraße 5052, den 20. Juni 1918. Stetchofteüe für Tchuhversorgung. Wallerstein. vr. Gümbel. Schweinehaltuugsverträge. Mit Ermächtigung des Staatssekretärs des KriegSrrnährungSamtes ist der Vor stand des Vi hhandelSoerbandeS beauftragt worden, mit Schweinehaltern Haltungs- Verträge abzuschließen und die vertragsmäßig gelieferten Tiere zum Preise von 130 — M. je Zc .tner Lebendgewicht abzunehmen und bet etwaiger vorzeitiger Abnahme einen Stückzuschlag von 3-5. — M. zu gewähren. Der Vertragsabschluß muß vor dem 1. Au gust ds. I erfolgt sein. Die Zuweisung von Mastfutter kommt zunächst nicht in Frag«. Die Kommunalverbände sind angewiesen, den Beteiligten die erforderliche Auskunft zu geben und den Vertragsabschluß zu vermitteln. Dresden, am 24. Juni 1918. ' 3305c Vll X III Ministerium des Innern.