Volltext Seite (XML)
Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementSpreis beträgt vierteljährlich l Mark 2» Pf. prssmiweranäo. Änreiger für Inserate werden bis spätesten- Mittags deS vorhergehenden Tages deS Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit tv Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 83. Sonnabend, den 16. Juli 1881. 6. Jahrq. Bekanntmachung. Mit dem 1. Juli 1881 ist für Gcwerbsgehülfen, Fabrikarbeiter und Dienstboten hiesiger Stadt eine „allgemeine Krankencasfe" in Kraft getreten. Derselben beizutreten sind verpflichtet: a. alle im Stadtbezirke Zwönitz in Arbeit stehenden unverheiratheten Gesellen und Gewerbsgehülfen, d. alle in demselben Bezirke in Arbeit stehenden unverheiratheten Fabrikarbeiter und c. jeder, welcher in Gemäßheit der Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 als Dienstbote zu betrachten ist, dafern sie nicht nachzuweisen vermögen, daß sie einer anderen in der Stadt Zwönitz befindlichen bestätigten, die Unterstützung in Krank heitsfällen bezweckenden Krankencasse schon angehören. Die monatliche Krankencassen-Steuer beträgt für männliche Beitragspflichtige — Mk. 20 Pf., für weibliche Beitragspflichtige — Mk. 15 Pf. und werden alle Diejenigen, welche nach den obigen Bestimmungen beitragspflichtig sind, hierdurch aufgefordert, sich längstens am 20. Juli 1881 in hiesiger Stadtcassen-Expedition zu melden und die auf die Monate Juli, August, September l. Js. fälligen Steuern, gleichwie die Ge bühren für die ihnen auszuhändigenden Regulative an je 25 Pf. zu bezahlen. Diejenigen aber, welche nach Obigem vom Beitritte zur allgemeinen Krankencasse als befreit anzusehen sein sollten, haben dies binnen gleicher Frist schriftlich allhier nachzuweisen. Gegen Säumige muß sofort nach Ablauf dieser Frist das Executions-Verfahren eingeleitet werden. Zwönitz, am 1. Juli 1881. Die Krankencassendirection. Bürgermstr. Schönherr. Regulativ -er allgemeinen Krankenkasse für Hewerösgehülfen, Iaörikaröeiter und Dienstboten zu Zwönitz. (Fortsetzung.) 8 12. Aufnahme in das Lrankcnhans. Die Aufnahme in das Krankenhaus findet, mit Aus nahme ganz dringender, keinerlei Aufschub verstauender Fälle, statt, sobald es der Anstaltsarzt für nothwendig erachtet. Die Verpflegung in der Familie erfolgt so lange, als die Arbeitgeber oder Dienstherrschaften es wünschen, bez. der Patient ein Unterkommen hat und der Arzt solches für möglich und unbedenklich erachtet. Aerztliche Behand lung, Medicin und Unterstützung haben sie selbstverständlich nur für ihre Person zu beanspruchen. Läßt sich ein Mitglied von einem andern, als dem Krankeuarzte behandeln, so-hat es den von ihm ange nommenen Arzt aus eigenen Mitteln zu bezahlen, es besteht jedoch der Anspruch auf Medicin und Unterstützung fort. 8 13. Zeitdauer der Verpflegung. Als Maximum der Zeitdauer der Verpflegung resp. Un terstützung wird ein Zeitraum von dreizehn Wochen hinter einander innerhalb Jahresfrist angenommen, stellt sich jedoch nach Ablauf dieses Zeitraumes nach Gutachten des Arztes heraus, daß der Patient an einer unheilbaren Krankheit öder an fortdauernder Arbeitsunfähigkeit leidet, so hört nach Ablauf der dreizehnten Woche, von Beginn der Ver pflegung resp. Unterstützung wegen dieses Erkrankungsfalles an, jeder weitere Anspruch auf. Ausnahmen hiervon können nur auf Befürwortung der Verwaltung mit Genehmigung des Stadtgemeinderaths stattfinden. 8 1-1. Ausnahmen. Die Stadtgemeinde Zwönitz, unter deren Garantie die Krankencasse nach 8 1 steht, behält sich für die Fälle, in welcher die Krankheit eines Mitgliedes durch grobe Ver schuldung oder bestätigte Mißhandlung des Arbeitsgebers oder der Dienstherrschaft herbeigeführt wird, die rechtliche Ausführung ihrer Ansprüche auf Erstattung des bereits bez. verlagsweite bestrittenen Aufwandes für ärztliche Behandlung und Verpflegung gegen den Schuldigen oder den Arbeitgeber oder die Dienstherrschaft ausdrücklich vor. 8 15. Uesrrvrfond. Aus den jährlichen Ueberschüssen wird ein Neservefond gebildet und sind, wenn derselbe die Höhe von 1000 Mark erreicht hat, die wöchentlichen Beiträge soweit möglich zu ermäßigen. Dagegen sind die etwa sich nöthig machenden Zuschüsse zunächst dem Neservefond zu entnehmen, demselben aber, sobald es die Verhältnisse gestatten, zu restituiren. 8 16- Vic Direktion der Krankenkasse. Die Direktion der allgemeinen Krankencasse führt der Rathsvorstand, in Behinderungsfällen dessen Stellvertreter, welcher die auf das Institut bezüglichen Anordnungen er- theilt. Ueber die Annahme und Entlassung, sowie Salerirung des angsstellten Personales entscheidet aber der Stadtge meinderath. Ebenso wählt derselbe alljährlich die in Z 17, 3 und 6 gedachten Mitglieder. (Schultz folgt.)