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-ie Uw- n fährt m fort, elt und gen ha llen zw- pellier« um di» n Ei.r. im das iußereN schützen. eterS» -den der norgon» ls Ersatz in der : wurde »er Ste- e bisher l Lon- tetlt, be» lftan» fen zu rereS - c Zen eitungen rutereien >end. 6,W 7,15 7,SS 8,15 8,22 8,86 8,52 9,02 9,07 9,12 8,17 8,80 S,20 9,33 9,1» 9,29 9,41 9,47 9,52 ige Iimlckt. Armee aderGe. l werden. Wisse hdruckeret vdoks. ink rm Se- ikt. 3 2 ,48 ,52 ,'0 ,18 ,18 ,30 ,57 ,31 ,01 Ad«»t. 6,42 6,S7 7,27 - 7,41 7,53 8,07 8,13 8,20 8,31 8,37 8,17 830 9,20 9.33 8,43 8,53 9,01 9,10 9,22 Amts- Md Änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung v<zua«pr«ie vi.rleljährl. Mk. LIV «i^chlteßl. d- .Jllustr. UnIerhaltungSblatt««- In der GrschSst«- stelle, bei unseren Boten sowie bei allen «etch«- oostanstalten. — Erscheint täglich abend« mit «»»«nähme der Sonn- und gel«tage sLr den folgende» lag. Im Fale höherer Hew«lt — Krieg »hsr fo»Ki-er ir-e»tzt»elch<r Störungen des Betriebe- de» Zeitung, d«r vMerum«* »d« «r VeiSrderuugSeinrichtungen - yat der Uezisher MftzMch «uf Lieferung »der Nachlieferung der Zeitung «der «af Mkt- znhlung des »ezu,Sprech«. tzel. Adr.: AmtoßkoN. ^VLSS. Eibenstock, Larkseld, hundrhübel, ^UgrvtUtt Neuhei-e, GberMtzengrün, Schönheide, Schönheiterhammer, Sosa, Unterstützengrün, Mldenthal usw. AmantworÜ. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannedohnin Eibenstock. — 84. Jahrgang. : Mittwoch, den 25. Juli Anzeigenpreis: die »einspaltige Zelle 1t Wg Im Reklameteil die Zeile 40 Psg Im amtlichen Teile die gesvaltene Zeile 4t Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vornuttegit 10 Uhr, für grötzer« Tag« vorher. Line Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen «m nächsten oder am vorgrschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch «ern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Atrnsprecher Mr. 11». LVL7. Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 21. Juli 1917. 1380s II 8 HI Ministerium des Innern. Beiordnung über die Preise für Ileisch und Aleischwaren ausländischer Herkunft. Bom 18. Juli M7. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der VolkSer- nührung vom 22. Mai 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet . Artikel I. Bei der Abgabe von Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft an die Ver braucher dürfen die für inländisches Fleisch und inländische Fleischwaren gleicher Art geltenden Höchstpreise nicht überschritten werden. Die Preise gelten auch für Fleisch und Fleischwaren ausländischer Herkunft als Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezem ber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). Die Vorschrift im Abs. 1 gilt für Fletsch von Rindvieh, Kälbern, Schafen und Schweinen, frisch oder zuberettet, einschließlich Wurstwaren, Speck und Schmalz. Artikel II. 8 8 Absatz 2 der Verordnung über Schlachtvieh- und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) erhält folgende Fassung: „Die Vorschriften der 88 1 bis 7 finden auf die im Abs. 1 bezeichneten Waren keine Anwendung. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser Waren ist von den Gemeinden zu überwachen; sie können Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren erlassen. Die Vorschrift im 8 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung". Artikel III. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Artikel IV. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. Berlin, den 18. Juli 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich. Nachstehende Bekanntmachung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 23. Juli 1917. 645 l. O O Ministerium des Innern. Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird in Wiederholung der bereits im Verwal tungswege getroffenen Anordnungen hiermit bestimmt: 8 1- Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein ist verboten. Ausnahmen sind nur für die Herstellung von Heidelbeerwein und von Apfelwein zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Aepfel in frischem Zustande zum mensch lichen Genuß nicht geeignet sind. Ueber die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die zuständigen Landesstellen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst. Werden Ausnahmen zugelassen, so ist den Unternehmern die Verpflichtung aufzuerlegen, daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladenindustrie zuzuführen sind. 8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen be legt. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Juli 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly. Wurstverkauf Mittwoch, de« 25. dss. Mts., in den Fleischereigeschästen Lang, Uhlmann, Meichtzner, M. Müller, Heidrich, Schürer. Kopsmenge 50 x. Berücksichtigt werden die Haushaltungen Nr. 201 — 1240 mit» Marke 24 von Blatt 5 des Ausweishestes. Verkaufsordnung: 4.-8 in der Zeit von 8—9 SU „ „ „ „ 9-10 »u.8 „ „ „ ,, 10-11 u. D L „ „ „ „ 11-12 Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 24. Juli 1917. Der Ktaötrat. Die Fleischzulage verkaufen die Fleischereigeschäste Reichenbach, Seidel, Singer, V. Müller, Mühlig Mittwoch, den 25. dss. Mts., in nachstehender Ordnung der Zeit von 1—3 Uhr nachm, b 5 5—7 Auf den Kopf entfällt Pfd. Rindfleisch. Den Preis geben wir noch durch Aushang bekannt. Die Abgabe erfolgt auf die linksseitige Marke „8" der Zusatzsteischmarke, die vom Fleischer mit 40 Pfg. in Zahlung genommen wird. Eibenstock, den 24. Juli 1917. Der K1aöircr1. Lebensmittelversorgung. Die Beztrkslebensmittelkarten für die nächsten vier Wochen werden in der städt- Lebensmittelabteilung Mittwoch, den 25. dieses Monats in nachstehender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden LebenSmittelaus- weise ausgegeben: vormittags von 7—8 Uhr 1901 und höhere Nummern, - - 8—9 - 1501—1900, vormittags von 10—11 Uhr 751—1150, - - 9—10 - 1151—1500, - - 11—12 - 351—750, - - 12—1 - 1—350. Wer im Laufe einer vierwöchigen Bezugszeit in Gast-, Speise- und Schankwirt schaften oder in den Volksküchen Lebensmittel der auf der Lebensmittelkarte verzeichneten Art entnehmen will, hat an der Kartenausgabestelle statt weißer Karten grüne Lebens mittelkarten und Gastmarken zu verlangen. Die Verbraucher haben sich bis Donnerstag, den 26. dieses Monats bei einem Händler zum Warenbezüge voranzumelden. Der Vertrieb der auf die Kartenabschnitte 1, 2, 5 und 0 entfallenden Waren ist für die nächsten 4 Wochen den nachgenannten Händlern übertragen: B. Riedel, E- Hendel, R. Enzmann, R. Wendler, H. Lohmann, E. Weisflog, F. Riedel, E- Glaßmann, P. Herold, C. Seifert, H. Pöhland, E. Eberlein, P. Mehnert, A. Baumann, E. Schindler, P. Brenner, I. Heymann, E. Zeuner, P. Hubrich, G. E. Tittel, M. Tittes, C. W. Friedrich, Konsum verein I und II. Außerdem verkauft zuckerhaltigen Brotaufstrich (Marke 5): P. O. Meichtzner. Die Waren auf die Marke 3 und 7 (Gemüseerzeugnisse und Eier) vertreiben die Geschäfte: Günzel, Hauschild, Kehrer, Otth, Konsumverein I und II. Voranmeldungen auf die Marken 4 und 8 sind bis auf weiteres nicht erforderlich. Der Händler hat sich aber unbedingt darauf zu beschränken, nur die Marken streifen abzustempeln, für die bei ihm der Verbraucher die Absicht des Warenbezuges ausdrücklich bekundet Bei der letztmaligen Ausgabe von Lebensmittelkarten ist trotz wiederholter Auf forderung die Frist zur Voranmeldung des Warenbezuges von zahlreichen Verbrauchern nicht eingehalten morden. Die Schwierigkeiten, die eine solche Säumnis der Verbrau cher im Gefolge haben, veranlassen uns zu der Anordnung, daß die Verbraucher, die ihre Anmeldung nicht bis Donnerstag bewirken, in der ersten Woche des nächste» Bezugsabschnittes vom Warenbezüge überhaupt ausgeschlossen sind. Wir ersuchen die Händler um Aufklärung der Verbraucher über die Meldepflicht, warnen sie aber gleichzeitig, nach dem 2«. dieses Monats weitere Voranmeldungen anzunehmen, solange sie nicht neue stadträtliche Verfügung erhalten. Die Händler haben die von ihnen vereinnahmten Voranmeldescheine bis Sonnabend, den 28. Zuti 1917, mittags in der üblichen Weise sortiert und gebündelt an Ratsstelle abzugeben. Die Zeit ist ebenfalls genau einzuhalten, weil andernfalls den Händlern nicht die Nahrungsmittel mengen für die nächstwöchigen Verkäufe zugestellt werden können. Die Markenabschnitte über die gewöhnlichen Wochcnverkäufe hat der Händler je den Mittwoch vormittag für die verflossene Woche hier abzugeben. Eibenstock, den 24. Juli 1917. Der Slcrötrat. Die Auszahlung der Auschutzunterstützung an KriegerSangehörige erfolgt Don nerstag, den 28. und Freitag, den 27. Juli 1017 in der üblichen Weise. Aus zahlung erfolgt nur an erwachsene Personen. Eibenstock, den 23. Juli 1917. Der Ktaötrat. Wer von einem Felde, Platze oder aus einem Garten Kartoffeln oder andere Bodenerzeugnisse entwendet, wird mit Geldstrafe' bis zu 300 M. oder mit Haft, unter Umständen sogar mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Wer einen Kartoffeldieb so bezeichnet, daß Bestrafung eintretcn kann, erhält von der Stadt eine Belohnung von 3 Mark. Eibenstock, den 23. Juli 1917. Der Slaötrat. Ueber die Fortschritte am Sonntag und die da bei erzielte große Beute an Munition und Lebens- nntteln wird ferner gemeldet: Berlin, 23. Juli. In Ostgalizien blieb die kraftvolle Vorwärtsbewegung auch am 22. Juli im Fluß. Tas un g e stüm e B orKr ä n g?n unserer Truppen hat di: russische Front von Wom Weltkrieg. In Ostgalizien von Erfolg zu Erfolg. Ter deutsche Gegenstoß in Ostgalizien nimmt rinen recht erfreulichen Verlauf. So teilt der ge ¬ strige Abendbericht wiederum weiteres rasches Vor wärtsschreiten mit: (Amtlich.) Berlin, 23. Juli, abends. Ar tillerieschlacht in Flandern unvermindert. — Starke russische Angriffe südwestlich von Tüna- bürg sind gescheitert. In Ostgalizien reiht sich in raschem Fortschoitt Erfolg anErfolg. Uhr rorm., IV—u. r—L m » u 8