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V o i g t l ä n - i sch e r Anzeiger. Z l. Stück, Freitags dm 2, August 1805. Bekanntmachung der hiesigen Löbl. Bürgerschaft. Har je ein höhestes Landesgesetz allgemeine Beherzigung und genaue Befolgung desselben verdient; so ist es gewiß das, welches in hie sigen Ehurfürstl. Sächs. Landen unterm sgsten Juny d. I. Höhesten Orts aus gnädigst erlas sen und E, E. Bürgerschaft allhier am absten d. M. unter andern mit publiciret worden ist, nämlich das Generale: die Verhinderung des Genusses unreifer Feld fr üchte und Felddieberei betreffend. Sollte wohl Jemand die woblthnenden Zwecke dieses allge meinen Landesgesetzes in Absicht der Verhinde rung ansteckender Krankheiten durch den Genuß unreifer Feldfrüchte, so wie in Absicht der Er haltung der Feldfrüchte verkennen ? Ist es nicht daher eines jeden wohlgesinnten Bürgers Pflicht, mit dahin zu wirken, daß beide Zwecke durchaus erreicht werden? Nicht der patrio tisch gesinnte und zum allgemeinen Wohl des Ganzen und zur Erhaltung eines jeden Eigen thums mitwirkende Bürger wird sich dagegen auflehnen und den kahlen Einwurf von sich ge ben : Warum soll ich Anderer Eigenthum mit bewachen? ich besitze ja nichts! Denn besitzt ein solcher nichts, wenn seine und seiner Fami lie Gesundheit von ansteckenden Krankheiten be- freyet bleibt? Und gewinnt er nicht schon auch dadurch für sich selbst, wenn die begülherren Bürger ihre Feldfrüchte erhalten, als wenn ihnen ansehnliche Theile davon theils vorsätz licher Weise entwendet, theils aber auch oft aus bloßem Muthwillen veraschtet werden, daß er st« für sich mit Geld erkaufen kann, statt, daß er solche, wenn sie entwendet oder vernich tet worden sind, um keinen Preis zu erlangen " im Stande ist? /Man sehe hier nicht auf den Schaden, welcher durch Entwendung oder Vernichtung an eines Einzelnen Feldfrüchten dem Eigeiithümer zugezogen wird. Man be seitige dabei ganz, wie wenig so eines Privati Schaden auf das Ganze Einfluß hat. Aber um desto mehr verdient es Beherzigung, einen Blick auf den Schaden hinzurichten, welcher dadurch auf das Ganze Einfluß hat, wenn, wo auch nicht allen, doch dem größten Theil der begücherten Bürger ost nicht unbedeutende Quantitäten von ihren Feldflüchten entwendet werden! Nicht vor dem Augenblick, sondern wegen der Folgezeit ist dieser Schaden dem Ganzen unübersehvar! Wer sollte sich also wohl vey Beförderung solcher wohithuende» Zwecke ausschließen? Würde sich nicht eine solche Person bey ihren übrigen Mitbürgern in einem sehr gehässigen Lichte da-stellen? Schon an sich ist es eines Jeden Pflicht, auch unauf gefordert aus das Wohl des Ganzen mit Hinz», wirten; um wie viel mehr ist es aber dann noch doppelte Pflicht für Jeden, wo, wie hier der Fall ist, ein höhestes Anbefohlniß und darauf erfolgte obrigkeitliche Anordnung vorhanden ist, alles aufzuopfern und einige Nächte Schlaf wohl zu entbehren, um dergleichen Anbefohlnif- sen und Anordnungen durchaus nachzukvmmen; denn im entgegengesetzten Fall würde man sich als einen ungehorsamen Unterthan und Bürger offenbar zu erkennen geben. Hat inan nun zu Folge des Einganges ge dachten gnädigst erlassenen Generalis von Sei ten E. Hochedl. Raths allhier die Anordnung getroffen, daß aus der gesammten E. Bürger schaft hieselbst wenigstens Nachtwachen bis nach völlig beendigter Erndte vom r. August d. I. an in denen hiesigen Stadt, Fluren gemein- schaft-