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t > e » r t t > t k l « Amts- und Knzeigeblatt für den L^mtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung MWAWrU« vkrteljShrNq «. 1» UnschNeßl. »e« »Illustrirrlen llnlerhältungtvlatt«'' t» der «eschastSstUN, »M unteren Voten sowie bei allen Strichspostanstatten. *K«i«t tözlich abend« mit «nSna-me der G«m» und Feiertage Pir den folgenden Lag K«k. Zdr.: Znttollatt. str Libensto», Larlrsüd, hmdrWÄ, ^Ugkv5UAt Neuheide,Vberftütznigran,SchSnhrid«, SchSuheiderhammer, Sosa, UnterMeugrSo, MIdeuthal «sw. verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: «mil Hannebohn in Eibenstock. «4. Jahrgang. — — Mittwoch, d« 6. Ium Anzeigenpreis: di» Semspaltig« Zeil« 10 Psg. für auswärtige 1S Psg. Im Sieklameteil di« Zeile 40 Psg. Im amtlichen keile di« gespalten« Zelle 40 Ps^ Annahme der Anzeigen bi» spätestens vormittags 10 llhr, für gröber« Lag« vorher. Aernsprecher Ur. 110. 1S17. Lebensmittelkarte» Md Gastmmke» betreffend. Gemäß § 12 Ziffer 5 der BundeSratSverordnung über die Errichtung von Preis- prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 191b wird für das Gebiet des Bezirksverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg folgendes angeordnet: 8 1 I. Der BezirkSverband der Königlichen AmtShauptmannschast Schwarzenberg gibt für die nachstehend verzeichneten LebenSmitttel s) Graupen, Grieß, Hafernährmtttel aller Art (Haferflocken, Hafergrütze, Hafermehl), Suppenmehle und Tetgwaren, -usammenfaffend Lrockengemüse genannt, b) Sauerkraut, Dörrgemüse, Salzgemüse und Büchsengemüse, zusammenfaffend Ge- MÜseerzeuanisse genannt, e) Butter und sonstiges Speisefett, 6) zuckerhaltigen Brotaufstrich (Kunsthonig, KriegSmus, Marmelade, Syrup), ei Eier und Fischwaren aller Art, f) Magermilch, Quark und Käse, §) vom Bezirksverband von Fall zu Fall zu bestimmende Waren (Sonstiges) weiße und grüne Lebensmittelkarten, sowie Gastmarken aus. ll. Die Lebensmittelkarten zerfallen in Abschnitte, von denen jeder eine besondere Warengattung bezeichnet. Jeder Abschnitt besteht aus einem Anmeldeschein und 4 Marken. III. Die Anmeldescheine der weißen Lebensmittelkarten gellen für 4 Wochen, ihre einzelnen Marken für je 1 Woche, während die Anmeldescheine und Marken der grünen LebenSmittellatten, sowie die Gastmatten ohne zeitliche Beschränkung gellen. 8 2. l. Lebensmittel der in 8 1 genannten Art dürfen, soweit nicht vom Bezirksver- band für sie ausdrücklich bestimmte Ausnahmen zugelassen sind, von Händlern an Ver braucher nur gegen Abgabe der entsprechenden Marken der weißen oder grünen Bezirks- lebenSmiüelkatte auSgegeben, von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Küchen aller Art (Volksküchen, Kriegsküchen, Wettsküchen) an ihre Gäste nur gegen Abgabe von Gastmarken verabreicht, und von den Verbrauchern und Gästen nur gegen Hingabe der entsprechenden Matten bezogen werden. ll. In Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, sowie in öffentlichen Küchen aller Art (Volksküchen, Kriegsküchen, Wettsküchen) darf bis auf weiteres Butter und sonstiges Speisefett in Beimischung zu anderen Speisen, an fleischlosen Tagen auch als Brotauf strich, sowie zuckerhaltiger Brotaufstrich ohne Abgabe von Gastmarken verabreicht werden 8 3. l. Jede im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg brotoersorgungsberechtigte Person hat Anspruch auf Zuteilung einer weißen Lebensmittelkatte, die aller 4 Wochen durch die Ottsbehörde neu auSgegeben wird. ll. Von den zum Haushall eines Brotselbstversorgers gehörigen Personen haben nur je 2 zusammen Anspruch auf Zuteilung einer weißen Lebensmittelkarte; doch kann der Bezirksverband in besonderen Fällen auch solchen Personen je eine volle weiße Le bensmittelkarte bewilligen. Bet Zuteilung von Lebensmittelkarten an Eierselbstversorger sind die mit Nr. 7, an Milchselbstversorger die mit Nr. 8, an Fettselbstversorger die mit Nr. 4 bezeichneten Abschnitte der Lebensmittelkarte vor der Ausgabe abzutrennen. Hl. Militärurlauber haben für die Zett, in der sie Landeslebensmittelkatten für Milttärurlauber erhallen, keinen Anspruch auf Zuteilung von Bezirkslebensmittelkatten. 8 4. l. Für Kranke kann der Bezirksverband auf begründete ärztliche Zeugnisfe hin wettere Lebensmittelkatten oder Abschnitte solcher bewilligen. ll. Die Bewilligung erfolgt, von dringlichen Fällen abgesehen nur, wenn die Not wendigkeit der Bewilligung auf einem vorgeschriebenen Zeugnisvordruck von einem appro bierten Arzte bescheinigt und von dem ärztlichen Prüfungsausschüsse anerkannt worden ist. ' lll. Heil- und Krankenanstalten, sowie Genesungsheime erhallen auf Antrag eine der Zahl und Art der von ihnen verpflegten Personen entsprechende Anzahl von Le benSmittellatten. 8 5. l. Wer im Laufe einer 4 wöchentlichen Lebensmittellartenausgabezeit in Gast-, Schank- und Gpeisewittschaften oder öffentliche Küchen aller Art (Volksküchen, Kriegs- küchen, Werksküchen) Lebensmittel der in 8 1 Absatz 1 unter s, b, e, e, k, A genannten Art zu entnehmen wünscht, hat seine weiße Lebensmittelkatte bei der Ottsbehörde in eine grüne Lebensmittelkarte und 1 Bogen Gastmarken (28 Gastmarken enthüllend) um zutauschen oder bet der Ausgabe der LebenSmittellatten die Zuteilung einer grünen Lebensmittelkarte und eines Bogens Gastmarken zu verlangen. ll. Wer völlig darauf verzichten will, Lebensmittel der in 8 1 genannten Art bei Händlern zu entnehmen, kann auch die grüne Lebensmittelkarte in 10 Gastmatten um tauschen. lll. Bezirksfremde, die in einem Otte deL Bezirks übernachten, erhallen gegen Vor- zeigung der von ihrem Kommunaloerband ausgestellten Fleischkarte für je 24 Stunden ihres Aufenthalts 1 Gastmatte. 8 6. l. Art und Menge der auf die einzelnen Matten der Lebensmittelkarte durch die Händler auszugebenden Lebensrnittel bestimmt der BezirkSverband jeweilig durch öffent- liche Bekanntmachung. II. Die Festsetzung von Art und Menge der in Gast-, Schank- und Speisewitt- schäften oder in öffentlichen Küchen auf 1 Gastmarke zu verabreichenden Speisen unter liegt für jede einzelne Mahlzett der Bestimmung de« betreffenden Wittes oder Küchen- letterS, bezw. der Vereinbarung zwischen ihm und dem Gaste. Der BezirkSverband gibt jedoch von Zett zu Zett öffentlich bekannt, welche Mengen Lebensmittel den Wirtschaf ten und Küchen auf eine bestimmte Anzahl von Gastmatten geliefert werden. Die OttSbehörden haben darüber zu wachen, daß die an die Gäste auf Saftmatten verab reichten Speisen zu den bekanntgegebenen Mengen in einem angemessenen Verhältnis stehen. 8 7. I. Wer die auf einen Abschnitt der Lebensmittelkarte auSzuaebenden Lebensmittel zu beziehen wünscht, hat sich, sofern nicht die Ottsbehörde die Einrichtung fester Kun- oenltsten vorschreibt, zu Beginn der Lebensmittellartenausgabezeit bei einem zum Ver kaufe zugelaffenen Händler unter Vorlegung seiner Lebensmittelkarte zum Bezüge anzu melden. Die Anmeldung gilt jeweilig auf 4 Wochen. ll. Der Händler hat den am Fuße des betreffenden Abschnitte« befindlichen An meldeschein abzutrennen und durch Anbringung seines Firmenstempels in dem am Kopfe des Abschnittes befindlichen, den Vermerk „Anmeldestempel des Händlers" tragenden Felde die Annahme der Voranmeldung zu bestätigen. Durch die Annahme der Vor anmeldung verpflichtet sich der Händler, den Karteninhaber nach Maßgabe der ihm zu- geteilten Vorräte zu beliefern. 8 8. I. Händler und Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewittschaften, sowie Letter öffentlicher Küchen, die Lebensmittel der in 8 1 genannten Art an Verbraucher oder an ihre Gäste abgeben oder verabreichen, haben die von ihnen eingenommenen Anmel descheine und Gastmatten nach näherer Anweisung ihrer Ortsbehörde bei dieser abzugeben. ll. Die Ottsbehörde vermittelt den Bezug der auf die abgegebenen Anmeldescheine und Gastmatten zu liefernden Lebensmittel nach näherer Bestimmung des Bezirksverbandes. 8 9. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 17 der eingangs erwähnten Bundesratsverordnung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 io. Diese Bekanntmachung tritt am 5. Juni 1917 in Kraft. Mit dem gleichen Tage verlieren die seither ausgegebenen, auf gelbem Papier ge druckten Landesfettkatten deS Bezirksverbandes Schwarzenberg ihre Gültigkeit. An ihre Stelle tritt der Abschnitt 4 der weißen und grünen LebenSmittellatten. Schwarzenberg, den 1. Juni 1917. Der Mezirksveröand der Königs. Amtshauptmannschast Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Gemäß 8 6 Absatz 1 der Bekanntmachung des Bezirksverbands, Lebensmittelkar ten und Gastmatten betreffend, vom 1. Juni 1917, wird folgendes bekanntgegeben: Auf die für die Woche vom 3. bis 9. Juni gültigen Marken der BezirkslebenS- mittellarten werden im Laufe der Woche durch die Händler Lebensmittel der nachge nannten Art und Menge ausgegeben werden . Weitze Marken: Marke ll 1: 125 g Graupen, „ „ 2: 125 „ Hafernährmittel, „ „ 3: 250 „ ausländisches Sauerkraut, „ 4: 62'/,,, Butter, „ „ 5: 125 „ Kriegsmus, „ „6: 75 „ Suppenmehl oder 2 Suppenwürfel, , ., 7: 1 Ei, „ „ 8: soweit der Vorrat reicht, 125 Quark. « grüne Marken: Matte 1: 40 A Graupen, „ 2: 40 „ Hafernährmittel, „ 3: 80 „ Sauerkraut, „ 4: 62'/, , Butter, „ 5: 125 „ Kriegsmus. Ferner können abgegeben werden : Auf den auf Kohlrüben oder Gemüseerzeugnisse lautenden Abschnitt der Militärurlauberkarte: 250 x Sauerkraut, auf Abschnitt X der Militärurlauberkarte 125 „ Kriegsmus, „ „ V „ „ 1 Et. Sollte infolge von Transportschwierigkeiten in einzelnen Gemeinden die Abgabe der vorstehend genannten Lebensmittel nicht oder nicht in vollem Umfange möglich sein, so wird später ein Ausgleich erfolgen. Schwarzenberg, am 2. Juni 1917. Der BezirkSverband der Königlichen AmtShauptmannschast Schwarzenberg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Gemäß 8 2 der Bekanntmachung des Bezirksverbands, LebenSmittellatten und Gastmarken betreffend, vom 1. Juni 1917 wird folgendes angeordnet: Bis auf weiteres dürfen Speiseöl, frische Fische, geräucherte Fische und Muschelfleisch aller Art ohne Abgabe von LebenSmittellatten oder Gastmarken ausgegeben oder verabreicht werden. Die OttSbehörden können jedoch vorschreiben, daß diese Waren von den Händlern nur gegen Vorlegung örtlicher Kontrollkarten oder Marken ausgegeben werden dürfen. Schwarzenberg, am 3. Juni 1917. Der BezirkSverband der Königt. AmtShauptmannschast Schwarzenberg. AmtShauptmann Dr. Wimmer. Gemäß 8 6 Absatz 2 der Bekanntmachung des Bezirksverbands, Lebensmittelkar ten und Gastmatten betreffend, vom 1. Juni 1917, wird folgendes bekanntgegeben: An Gast-, Schank- und Speisewittschaften sowie Suppenkllchen aller Art (Kriegs küchen, Volksküchen, Wettsküchen) werden durch Vermittelung der OttSbehörden gegen Abgabe von 100 Gastmarken bis aus weiteres folgende Lebensmittel geliefert werden: