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MsdmfferTageblatt Das Wilsdruffer Tageblatt ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschafi Meißen, des Stadtrats zu Wilsdruff, des Forstrentamts Tharandt und des Finanzamts Nossen behördlicherseits bestimmte Blatt für Bürgertum, Beamte, Angestellte u. Arbeiter Anzeigenpreis: die «gespaltene Aaumzeile M Sipfg., die «gespallene Zeile der amtlichen Bekanntmachungen 40 Reichs« Pfennige, die «gespaltene Reklamezeilc im textlichen Teile l RM. N-chw-isungsgebühr 20 Reichspsennige. Barge» werden nach Möglichkeit Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6 b°-?acksichttgt?°An^ei'gcn^ °nnahmc b,snorm,l0Uhi. ———————————— Für die Richtigkeit' de- durch Fernruf übermittelten Anzeigen übern, wir keine Garantie. Jeder Radattanspruch erlischt, wenn der Betrag durch» Klage eingezogen werden mutz oder der Auftraggeber in Konkurs gerät. Nationale Tageszeitung für die Landwirtschaft, Das »Wilsdruffer Tageblatt" «rschnn^ an allen Werktagen nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis monatlich 2,— NM. frei Haus, bei Postbestellung 1,80 AM. zuzüglich Bestellgeld. Einzelnummern 10 Npfg. Alle Postonstalten und Post- Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend Im Gewalt.Krregod.sonstiger — — Betriebsstörungen besteht Lein Anspruch aus Lieferung der Zeltung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung cingesandter Schriftstücke ersolgt nur, wenn Rückporto beiliegt- Nr. 231 — 92. Jahrgang Telegr.-Adr.: „Amtsblatt- Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Dienstag, den 3. Oktober 1933 As ReWerlUM in Kraft. Bauer oder Landwirt? Im Reichsgesetzblatt wird das Reichserbhof- gesetz veröffentlicht, das bereits mit dem 1. Oktober in Kraft getreten ist. Dem Gesetz, das'sich anschließt an das Preußische Erbhofrecht, ist eine Erklärung doran gestellt, in der es heißt: Die Neichsregierung will unter Sicherung alter deut scher Erbsittc das Bauerntum als Blutqucüe des deutschen Bölkes erhalten. Die Bauernhöfe sollen vor Verschul dung und Zersplitterung im Erbgang geschützt werden, damit sie dauernd als Erbe der Sippe in der Hand freier Bauern verbleiben. Es soll auf eine gesunde Verteilung der landwirtschaftlichen Besitzgrößen hingewirkt werden, da eine große Anzahl lebensfähiger kleiner und mittlerer Bauernhöfe, möglichst gleich- mäßig über das ganze Land verteilt, die beste Gewähr für die Gesunderhaltung von Volk und Staat bildet. Die Reichsregierung hat daher das Reichserbhofgesetz beschlossen, dessen Grundgedanken sind: land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe von mindestens einer Ackernahrung und von höchstens 125 Hektar ist E r b- hof, wenn er einer bauernfähigen Person gehört. Der Eigentümer des Erbhofs heißt Bauer. Der Eigentümer oder Besitzer anderen land- oder forst wirtschaftlich genutzten Grundbesitzes heißt Landwirt. Bauer kann nur sein, wer deutscher Staatsbürger, deut schen oder stammcsgleichcn Blutes und ehrbar ist. Der Erbhof geht ungeteilt auf den Anerben über. Die Rechte der Miterben beschränken sich auf das übrige Vermögen des Bauern. Richt als Anerben berufene Abkömmlinge erhalten eine den. Kräften des Hofes ent sprechende Berufsausbildung und Ausstattung; geraten sie unverschuldet in Not, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt. Das Anerbenrecht kann durch Verfügung von Todes stiegen nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Der Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar. Das außer dem Erbhof vorhandene Vermögen des Bauern vererbt sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Der Anerbe hat für den Übergang des Erbhofs keine Erb schaftssteuer oder Grunderwerbssteuer zu zahlen. Zur Durchführung der besonderen Aufgaben des Erb hofgesetzes werden Anerbengerichte, Erbhof gerichte und das Reichsrrbhofgericht ge bildet. In den Gerichten wirken bäuerliche Besitzer mit. Eine der wichtigsten Bestimmungen des Verfahrens 'st es, daß alle Streitigkeiten im Geiste des Gesetzes zu ent scheiden sind, falls keine formale Vorschrift für einen be stimmten Fall vorhanden ist. * Erbhofrechi - deutsches Recht. Eine große Anzahl ausländischer Diplomaten ist auf Einladung der Reichsregierung Teilnehmer gewesen an dem größten deutschen Bauerntag, den Europa gesehen hat. Drese Diplomaten wissen, daß die Weltwirtschafts krise überall in der Welt, und nicht bloß in Europa, eine A g r arkris e ist. Die Anstrengungen, die der Präsident Roosevelt macht, um in Amerika dieser Krise Herr zu werden, beziehen sich vor allem auf die Sanierung der agrarpolitischen Verhältnisse. In Bückeberg aber konnten die ausländischen Diplomaten vernehmen, daß Deutschland diese Agrarkrise von einer ganz anderen Seite her anpackt. Das klang nicht nur aus jedem Wort der Rede Hitlers hervor, sondern das wurde gleich im Anfang des Bücke berger Tages festgelegt durch den Bauernführer und Reichs minister Darrö: „Soll der Bauer gerettet werden, so müssen wir ihn aus den Hemmungen einer zu Ende gehen den Epoche und aus den Klauen und Klammern des Liberalismus befreien." Als dieses Bekenntnis zum deutschen Bauerntum ausgesprochen wurde, schlug auch die Stunde für eine andere, nämlich eine wieder urwüchsig gewordene Einstellung desRechts zum Bauerntum: Das preußische Erbhofrecht ist Reichsrecht geworden. Altes deutsches Recht, das zerstört worden war, wurde wieder neu errichtet. Es läßt sich nicht bestreiten, so sagte einmal der be rühmte deutsche Rechtswissenschaftler Otto von Gierke, einer der besten Kenner der deutschen Rechtsgeschichte, daß die Unterwerfung des unbeweglichen und des be weglichen Vermögens unter den gleichen Erbgang ein römischer Rechtsgedanke und die Ausbildung einer besonderen Erbfolge in Grundstücke ein deutscher Rechtsgedanke ist. Nach germanischem Recht sind Grundstücke keine Sachen, sondern ewiger Acker, H e i m a t s ch o l l e, Lcbensgrundlage der Geschlechter und der in starken Sippen und Ge schlechtern sich verwirklichen^den und sicher- neuernden V o lk s gesa mth eit. So finden wir im germanischen Recht überall in aller Schärfe den Ge danken, daß die Grundstücke kein Privateigentum des jeweiligen zufälligen Eigentümers, sondern das Eigentum der Familie seien, von der es der einzelne zu treuen Händen bekommen habe, um es den kom menden Geschlechtern zu erhalten und weiterzugeben. In allen deutschen Volksrechten sehen wir eine Be vorzugung der Söhne vor den Töchtern, soweit es die Erbfolge in den Grundbesitz angeht. Da die Töchter mit ihrer Verheiratung in einen anderen Fami lienverband eintraten, hätte die Zubilligung des gleichen Erbrechtes an sie in der Tat die Herauslösung des Grund besitzes aus dem alten Familienverbande und seine Zer splitterung zur Folge gehabt. Die Söhne aller dings hatten zunächst ein gleiches Erbrecht. Aber dieses gleiche Erbrecht führte in alter Zeit niemals zu einer Aufteilung des Grundbesitzes. Die Söhne blieben vielmehr als geschlossene Erbengemeinschaft auf dem Hofe wohnen. Nur einer von ihnen, in der Regel der älteste, verheiratete sich. Er hatte die Ober leitung. Die anderen blieben im Interesse der Erhaltung des väterlichen Besitzes unverheiratet. Diese „Ge- meinderschaften" haben sich so bewährt, daß sie in späterer Zeit vielfach vertragsmäßig als sogenannte „Ganerbschaften" weiterlebten. In dieser Form haben sie sich für den großen Grundbesitz als Familien fideikommisse bis in die heutige Zeit fortgesetzt. Das Bestreben des deutschen Äauernrechtes, den Grundbesitz in der Familie zu erhalten, findet vor allen Dingen auch noch seinen Ausdruck in der bekannten Einrichtung des sogenannten „B e i sp r u ch r e ch te s". Dieses Recht stand den Erben zu. Mit seiner Hilfe konnte jeder Erbe verhindern, daß die Familiengrundstücke von dem derzeitigen Eigentümer an einen Familienfremden veräußert wurden. Machte er es geltend, so mußten die Grundstücke zurückgegeben werden. Dieses „Beispruchs recht" der Erben ist lange erhalten geblieben. Auf dieser Grundlage entwickelte sich nun später mit der Entstehung des Hypothekenrechts und dem wachsenden Reichtum des Mittelalters das eigentliche Anerbenrecht. Es war nun möglich geworden, die miterbenden Söhne schon alsbald nach dem Erbfall durch Abfindungen aus der Hausgemeinschaft auszuscheiden Anerkennung durch das Internationale Arbeitsamt. Das Internationale Arbeitsamt veröffentlicht einen Bericht über die internationale Arbeits losigkeit, in dem festgestellt wird, daß zum ersten Male seit der Krise die Vierteljahresziffern der inter nationalen Arbeitslosigkeit eine wesentliche Ver besserung aufweisen. Im Vergleich zu 1932 wird eine wesentliche Herabsetzung der Arbeitslosigkeit vor allen Dingen in Deutschland, Australien, Bel gien, Kanada, Chile, Dänemark, England, Irland, Italien, Portugal und Rumänien fcstgestellt. Dagegen hat sich die Arbeitslosigkeit in Österreich, Bulgarien, der Tschechoslowakei und Südslawien gegenüber dem Vorjahr verschärft. Der Bericht gibt für Deutschland 4 127 584 Arbeitslose im September 1933 gegenüber 5 223 810 im September 1932 an. Das Internationale Arbeitsamt als die zentrale Stelle für die Kontrolle der Arbeitslosenzisfern hat damit von neuem festgestellt, daß in Deutschland eine beträcht liche Senkung der Arbeitslosigkeit stattgefunden hat. Damit haben die Bemühungen der Neichsregierung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sogar bei dem den deut schen Vorgängen zweifellos äußerst kritisch gegen überstehenden Genfer Internationalen Arbeitsamt eine offizielle Bestätigung und Anerkennung gefunden. Weliwirifchastslage gebessert. Nach Feststellung der Wirtschaftsabteilung des Völkerbundes Der Direktor der Wirtschaftsabteilung des Völker- bundrates, Loveday, hat dem Völkerbund einen umfang reichen Tatsachenbericht über die gegenwärtige Lage der internationalen Wirtschaft vor gelegt. Loveday betont, es seien unleugbare Fort schritte vorhanden. So sei die industrielle Erzeugung in den Vereinigten Staaten um 70 Prozent gegenüber dem gleichen Monat des Vorjahres gestiegen, desgleichen um 22 Prozent in Frankreich, um 18 Prozent in Deutschland und Japan, um 11 Prozent in Kanada. und den Höf als Al le in ei zentum auf den SH«- sten Sohn zu übertragen. Auch hierbei wurde immer darauf Bedacht genommen, daß der Anerbe durch die Ab findung seiner Geschwister nicht übermäßig belastet wurde, der Hof wurde zur „Brüder - oder S ch w estern - taxe" angerechnet, d. h. zu einem billigen Ertragswerte, nicht zum Verkaufswert. Häufig hatten die Miterben überhaupt nur ein Erbrecht an dem a u tzer dem Hofe vorhandenen Vermögen, ein Rechtsgedanke, der vom neuen deutschen Erbhofrecht wieder aus genommen worden ist. Und so sehr galt diese Erb regelung als Recht, daß vielfach Testamente völlig ausgeschlossen waren. Artfremdes Recht drang ein und zer störte die gesetzliche Grundlage dieser bäuerlichen Verfassung. Dieser Entwicklung tritt das neue deutsche Erbhofrecht energisch entgegen, aus der Erkenntnis her aus, die einst der Reichsfreiherr vom Stein in treffenden Worten formulierte und die uns allen ein Mahnruf und ein Ansporn für die Zukunft sein sollen: „Die Beibehaltung der Unteilbarkeit der Höfe halte ich für wesent lich nötig zur Erhaltung unseres kräftigen, achtbarenBauernstandcs... Es ist mir wohl bekannt, daß diese Meinung der Ansicht derjenigen wider spricht, denen Bevölkerung und Erzeugung von Nahrungs mitteln der Hauptzweck des Staates ist; mir ist er aber jene religiös - moralische, intellektuelle und politischeVollkommenheit, und diese wird verfehlt, wenn die Bevölkerung sich in Tagelöhner, kleine ärmliche Grundeigentümer, Fabrikarbeiter und in ein Gemenge von christlichen und jüdischen Wucherern, Fabrikverlegern, Bamt«n aufgelöst hat, die durch Genuß und Erwerbsliebe durch das Leben gepeitscht 'werden." * Erbhofrecht auch in Danzig. Nach dem xeichsdeutschen Vorbild. Wie der Preußische Pressedienst der NSDAP, meldet, liegt es dem Danziger Senat daran, ebenso wie es im Reiche geschieht, ein seßhaftes, aus gesicherter Scholle leben des Bauerntum zu schaffen als Grundlage des Volkstums. Deshalb ist beabsichtigt, um das Grundstück der Familie für alle Zeiten zu erhalten, ein Höferecht einzuführen, das einschneidende Bestimmungen ü!» r die Erbfolge enthält, die Belastung und damit erneute Verschuldung erschwert und eine Veräußerung nur in besonderen Ausnahmefällen zulassen wird. Feierliche Proklamation des neuen deutschen Rechts Leipzig, 2. Oktober. Vor einer Versammlung von Ver tretern der Staatsgewalt der Rechtswissenschaft und der deut schen Wirtschaft hat der Reichsjustizkommissar Staatsminisler Dr. Frank am Montag abend in der Aula der Universität Leip zig die feierliche Proklamation der Akademie für deutsches Recht vollzogen, lieber die Ausgaben dieser Akademie sprach Geheimrat Professor Dr. Kisch. Er umriß sie etwa wie jvlgu Die Akademie will ihren vollen Anteil übernehmen an dem ernsten und verantwortungsvollen Ausgaben, die dem deutschen Volke durch seine neue Führung gestellt sind und zu denen als eine der wichtigsten die Schaffung des Rechts gehört, das sich auf die Urkräfte der deutschen Volksseele besinnt und das keinen anderen Gegenstand und keinen anderen Zielpunkt kennt als das Wohl und die Größe des deutschen Volles. Männer der Rechtswissenschaft sollen prüfen, was aus dem Schatz alten deutschen Nechisgutes wert ist, der Gegenwart erhallen oder wiedergegeben zu werden, was an wesensfremden Elementen aus unserem Rechte auszuschalten ist oder was aus den Erfah rungen anderer Völker für unser eigenes verwendbar erscheint. Vor allem soll wieder für die klaren und großlinigen Gedanken des Gemeinwohls und der Gerechtigkeit ein ebenso klarer und volkstümlicher Ausdruck gesucht werden. Geheimrat Professor Dr. Zwiedineck rechtfertigte die Beiziehung von Vertretern der Wirtschaft zu den Arbeiten der Akademie, in dem er die Be deutung des Rechts für die Wirtschaft in längerem Vortrag er läuterte. Dann proklamierte mit großangelegterRede der Reichs- justizkemmissar Dr. Frank die Akademie für deutsches Recht. Es sind achtzig Mitglieder der Akademie ernannt worden. Von ihnen sind in erster Linie zu nennen Reichsinnenminister Dr. Frick, Reichsernährungsminisler Dr. Darre, Minister Dr. Po- pitz, Reichsminister Dr. Goebbels, Reichsminister Dr. Schmitt, Ministerpräsident Dr. Siebert, Ministerpräsident Göring, Reichsjustizminister Dr. Gürtner, Kultusminister Schemm, Staathalter Ritter von Epp-München, ferner Stabschef Röhm. Iustizminister Kerrh Alfred' Rosenberg, Reichsbanlpräsident Jie deutsche» Ersetze in Ser Ardeitsschtzcht.