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für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «rzugtprei« vierteljährlich Mk. 1.80 einlchließl. »t» »Illustrierten UnterhaltungSblatt»- in der TelchästtsteUe, bet unseren Boten so>oir bei allen Relchbpostenstalten. Erscheint täglich abend« mit Au-nahme der Vonn, und Feiertag« für den folgenden Tag Hel. Adr.: AmtsStatt. ^SS. Eibenstock, Larlrscld, Hundshübel, ^L-UgrUtUtl Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterftiitzengrlin, wildenthal usw. Verantwort!. Schriftletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. - 64. Jahrgang. Dienstag, den 17. April Anzeigenpreis: die klemspaltige Zeile-12 Pjx., sür auSwSrtige lb Psg. Im Reklametcll die Zeil« 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespalt'N« Zelle 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Aer»sprech-r M. 110. LS17 Aus statistischen Gründen ist es erwünscht, daß bei allen Zeichnungen auf die 6. Kriegsanleihe des Reichs, die durch Behörden oder öffentliche Kassenstellen ver mittelt werden, die Zahl der Einzelzeichner und die Höhe der Einzelzeichnungen in jedem Zeichnungsscheine oder in einer Anlage dazu angegeben werden. Die Angaben sind staffelförmig zu trennen nach den gezeichneten Beträgen ss) bis 200 M., b) von 300 bis 500 M., o) vonMOO bis 1000 M., ä) von 1100 bis 2000 M., e) von 2100 bis 5000 M. usw.) Beißsammelzeichnungen ist die Gesamtzahl der in ihnen enthaltenen kleinen und kleinsten Einzelzeichnungen anzugeben. Alle Behörden und öffentlichen Kassenstellen werden angewiesen, sich hiernach zu richten. Soweit die Zeichnungen bereits an die Zeichnungsstellen abgegeben worden sind, ist diesen die Zahl der Einzelzeichner und die Höhe der Einzelzeichnungen alsbald nach träglich mitzuteilen. Erwünscht ist es, daß auch alle anderen Sammelstellen in gleicher Weise verfahren. Dresden, am 13. April 1917. 1120 a allg. Verf.-Reg. Sämtliche M i»i st e r i e u. ^^4 Lieferlmgsvertriige über Herbstgemiise betreffend. Nach einer Mitteilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst sind die Vorrechte der Lieferungsverträge über Herbstgemüse (gemäß dem Erlasse des Präsidenten des Kriegs ernährungsamts vom 9. Januar 1917) auf Grünkohl ausgedehnt worden. Der tz 6 der amtlichen Vertragsvordrucke erhält folgenden Zusatz: „13. für Grünkohl bis 30. November 1917 7.50 M. bis 31. Dezember 1917 «.50 M. vom 1. Januar 1918 ab 10.— M." Dies wird hiennit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 12. April 1917. 434 II 8 Vis Ministerium des Innern. ^2 Fleischzulage betreffend. I. Vom 16. April 1917 ab erhält bis auf weiteres jeder Fleischversorgungsberech tigte eine Fletschzulage neben und unabhängig von der aus die Reichs- fleichkarte sichergestellten Kleischmenge. II. Ausgenommen sind Selbstversorger, die auf alle Fleischmarken verzichtet haben. Falls sie nur auf die Hälfte verzichtet haben, steht ihnen die Fleischzulage zur Hälfte zu. 8 2. I. Die Fleischzulage beträgt wöchentlich 250 § Frischfleisch mit etngewachsenen Knochen oder 200 „ „ ohne Knochen oder 250 „ Frischwurst oder 500 „ Fleischkonserven (mit der Dose gewogen). II. Kinder bis zum Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 6. Lebensjahr vollenden, d. s. alle nach dem 31. Dezember 1910 Geborenen, erhalten wöchentlich nur 125 § Frischfleisch mit eingewachsenen Knochen oder 100 „ „ ohne Knochen oder 125 „ Frischwurst oder 250 „ Fleischkonserven (mit der Dose gewogen). III Die in Absatz I und H genannten Mengen Weeden unbedingt sichergestellt. 8 3. I. An Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu 6300 M. und an die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen wird die Fleischzulage zu einem ermäßigten Preise abgegeben. Die Preisermäßigung beträgt bis auf weiteres 80 Pfg., bei Kindern unter 6 Jahren 40 Pfg. für die in 8 2 genannte Wochenmenge der Fleischzulage. II. Die Höhe des Jahreseinkommens bis zu einem Betrage von 6300 M. ist durch Angabe des Verdienstes, Gehaltes, Lohnes, Haus-, Zinsen-, Renteneinkommen usw. glaubhaft zu machen. Die Ortsbehörden können Nachweise für diese Angaben fordern. 8 4. I. Der Bezug der Fleischzulage erfolgt wie der Bezug des auf die Reichs-Fleischkarte sichergestellten Fleisches an einem von der Ortsbehörde im Einvernehmen mit dem Be zirksverband festzusetzenden bestimmten VerkaufStage. II. Bis auf weiteres ist die Fleischzulage am Dienstag oder Mittwoch, die auf die Reichsfletschkarte sichergestellte Fleischmenge am Freitag oder Sonnabend jeder Woche abzugeben. 8 5. I. Die Fleischzulage wird auf Grund einer besonderen Zusatzfletfchkarte abge geben, die nur im Gebiete des BezirkSverbandes der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg gilt. II. Die Zusatzfleischkarte wird auf 4 Wochen ausgegeben. Sie besteht aus 1 Stamm- karte und 8 Abschnitte« (Zusatzfleischmarken), von denen je 2 in einer Woche giltig sind. ' III. Jede Znsatzfleischmarke berechtigt zum Bezüge von 125 x Fleisch mit Knochen oder Frischwurst oder 100 „ „ ohne Knochen oder 150 „ Fleischkonserven (mit der Dose gewogen). IV. Bor dem 1. Januar 1911 geborene Fletschversorgungsberechtigte erhallen eine volle Zusatzfleischkarte, also 2 Znsatzfletschmarken wöchentlich, nach dem 31. De- zember 1910 geborene Fleischversorgungsberechtigte erhalten nur eine halbe Zusatzfleisch karte, also 1 Znsatzfleischmarke wöchentlich. , 8 6. I. Die Zusatzfleischtarten für Personen mit einem Jahreseinkommen bis zu 6300 M. sind auf farbigem Papier gedruckt. Bei ihnen trägt jede Marke den Vermerk: „Gut für 4tt Pfg. beim Bezüge von Fleischwaren" und ist von dem Fleischer bei der Abgabe von Fleischwaren zu diesem Betrage in Zahlung zu nehmen. II. Die Zusatzflcischkarten für Personen mit über 6300 M. Jahreseinkommen und die zu ihrem Haushalt gehörigen Personen sind auf weißem Papier gedruckt. Bet ihnen gelten die einzelnen Marken nicht als Gutscheine und tragen daher den Ver merk: Ohne Preisermäßigung". 8 7. I. Die Zusatzfleischmarken dürfen nur innerhalb der Woche, für die sie gelten, vom Fleischer beliefert werden. II. Sie sind vom Fleischer spätestens bis zum Mittag des zweiten, auf den Fleisch verkauf folgenden TageS (bis auf weiteres also Donnerstag bezw. Freitag Mittag 12 Uhr) bet der zuständigen Ortsbehörde in Päckchen von 100 Stück gebündelt oder auf besonderen Bogen aufgeklebt abzuliefern. III. Die Ortsbehörde hat den durch farbige Zusatzfleischmar'en, die gleichzeitig Gul scheine über je 40 Pfennige darstellen, nachgewiesenen Betrag von der dem Fleischer ausgestellten Schlachtviehrechnung in Abzug zu bringen oder ihn in bar auszuzahlen. 8 8- Aus einein anderen Konununalvervand neu Zuziehende erhalten die Zusatzfleisch karte ihres bisherigen Wohnortes bei der zuständigen Ortsbehörde in eine Zusatzfleisch karte des Bezirksverbands Schwarzenberg umgetaüscht. 8 9. Personen, die sämtliche Mahlzeiten in Gastwirtschaften einnehmen oder die nach außerhalb des Bezirks verreisen wollen, können ihre Zusatzfleischkarte bei der zuständi gen Ortsbehörde unter Verzicht auf die ihnen etwa zustehende Preisermäßigung gegen ein« Reichsfleischkarte umtauschen. 8 1"- Die Uebertragung von Zusatzsleischmarken ans nicht zum Haushalt des Inhabers gehörige Personen ist verboten; auch ist den Fleischern die Einlösung von Zusatzfleisch marken, die gleichzeitig Gutscheine darstellen, gegen den Geldbetrag, auf den sie lauten, ohne gleichzeitige Abgabe von Fleisch untersagt. 8 11- Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden gemäß 8 14 der Reichsfleischordnung vorn 21. August 1916 mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Schwarzenberg, den 12. April 1917. Der Mezirksveröand der König!. Amtsliauptmannschatt Schwarzenverg. Amtshauptmann Dr. Wimmer. Brot- und Mehlznteilung. Vom 16. April 1917 ab hat auf Anordnung des Direktoriums der Reichsgetreide stelle eine Kürzung der der Bevölkerung zustehenden Brot- und Mehlmenge einzutreten. Als Ersatz für die gekürzte Brot- und Mehlmenge wird für alle Verbraucher, ausschließlich der Fleischselbstversorger, zu der bisher gewährten Fleischmenge eine beson dere Fleischzulage gewährt werden, die 250 Pfund für den Kopf und die Woche, für Kinder bis zu 6 Jahren 125 A wöchentlich, betragen wird. Reichs- und Landes regierung haben Mittel zur Verfügung gestellt, um den Preis der erwähnten Fleischzu lage um 80 Pfg., bei den Kindern um 40 Pfg. zu ermäßigen. An dieser Vergünstigung haben nur diesenigen Personen für sich und ihre Haushaltsangehörigen keinen Anteil, deren Jahreseinkommen den Betrag von 6300 M. übersteigt (zu vergl. die Bekannt machung des Bezirksverbandes Schwarzenberg, Fleischzulage betreffend, vom 12. April 1917). Weiter tritt vom 15. April 1917 ab auch für einen großen Teil der Bevölkerung eine Erhöhung der Kartoffelration ein, indem u. a. die Schwerarbeiter wöchentlich An spruch auf 10 Pfund Kartoffeln haben (zu vergl. die Bekanntmachung des Bezirksver bands Schwarzenberg, „Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln im Gebiete des Bezirks verbands Schwarzenberg vom 15. April 1917 ab," vom 12. April 1917). Unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen wird für daS Gebiet des Bezirks verbands Schwarzenberg Folgendes angeordnet: 1. wöchentlich Pfund Mehl Brot 8 4 Die Brotmarken werden, mit Ausnahme der für 2. oder 300 und 50 Es haben zu erhallen: Kinder unter 1 Jahre wie bisher alle übrigen Personen die Schwerarbeiter und Schwerstarbeiter sowie schwangere Frauen während der letz ten 4 Monate ihrer Schwangerschaft und stillende Mütter einen Zuschlag von wö chentlich 1 Pfund Brot und 75 x Mehl, sodaß sic Anspruch haben auf insgesamt Die Schwrrstarbelter haben einen weiteren Zuschlag von wöchentlich 2 Pfund Brot zu erhalten, sic haben hiernach Anspruch auf insgesamt terzuschlag, durch die Ortsbehörden ausgegeben. Tie Brotmarken für den Schwerstarbeiterzuschlag werden für den Kopf der Schwerst arbeiter vom BezirkSverband Schwarzenberg durch Vermittelung der Ortsbehörden denjenigen Arbeitgebern ausgehändigt, für deren Betriebe von der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau Schwerstarbeiier anerkannt sind. 6 „ Brotmarken 1 3 125 „ ,, den Schwerstarbeit Für den Bezug der Mengen von 50 und 12b x Mehl werden besondere Mehl- marken in Abschnitten von je 25 Mehl ausgegeben. 3. Zuwiderhandlungen werden auf Grund von 8 57 der Verordnung deS Bunde«.