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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Nossen, Stebenlehn und die Umgegenden. Ä m t 5 klatt für das Königl. Verichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Donnerstag, den U. Decemder 1862. 28 (50). Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lorenz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für denVierteljahrgang beträgt l0 Ngr. und ist jedesmal vorauszubezahlen. Sämmtliche Königl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaction), als auch in der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Bormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welche der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Danke angenommen, nach Befinden h-norirt. Die Redaetian Verordnung des Ministeriums des Innern, die Rinderpest betreffend. Mit Rücksicht auf die Ausbreitung, welche die Rinderpest in den k. k. österreichischen Landern, namentlich in Ungarn und Galizien gewinnt, erscheint es zum Schutze der Viehbestände in Sachsen un- erläßlich, ähnliche Sperrmaßrcgeln, wie solche für das Königreich Böhmen durch Erlaß der k. k. Statt haltern zu Prag vom 25. vorigen Monats getroffen worden sind, nunmehr eintrcten zu lassen. Es wird daher auf Grund und unter Bezugnahme auf die allerhöchste Verordnung vom 16. Januar 1860 hiermit bis auf Weiteres Folgendes angeordnet: 1. DaS Einbringen, sowie die Ein- und Durchfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und Schwei nen ist von nun an entlang der ganzen sächsisch-böhmischen Grenze unbedingt verboten und es tritt daher die Bestimmung. §. 4 der Verordnung vom 23. Oktober dieses Jahres wieder außer Wirksamkeit. 2. Ein gleiches Verbot trifft alle von Thieren dieser Art herrührendcn Rohproducte mit Aus nahme lufttrockner oder auf.beiden Seiten gekalkter Felle. 3. Die Bestimmungen in den §§. 2 und 5 der Verordnung vom 23. October d. I. bleiben noch ferner in Kraft. 4. Zuwiderhandlungen unterliegen den in der obgedachten allerhöchsten Verordnung angedrohten Strafen. Gegenwärtige Verordnung, deren unnachsichtliche Handhabung den Polizeibehörden und deren Organen zur Pflicht gemacht wird, ist in allen Zeitschriften der §. 21 des Preßgesetzes vom 14. März 1851 gedachten Art zum Abdruck zu bringen. Dresden, den 5. Dccember 1862. Ministerium des Innern. Für den Minister: Kohlschütter. Umschau. Rußland. Wie gewaltig die Hindernisse sind, die sich dem liberalen Kaiser bei Verwirklichung seiner Pläne entgegenthürmen, sieht man aus einem Umstande, der in Petersburg viel Aufsehen gemacht hat. Ein vornehmer Grundbesitzer, Michailoff, der gegen die Freilassung der Bauern mit allen Kräften gewirkt hatte, wurde wegen Hochverrath nach Sibi rien verbannt. In Tobolsk angekommen, wurde ihm von den Regierungsbeamten und den Kauf leuten ein glänzendes Fest gegeben, an welchem sich sogar der Oberst der Gendarmerie beteiligte. Es war, als habe sich der Verbrecher die größten Verdienste um das Vaterland erworben. Jetzt hat der Kaiser einen seiner Adjutanten nach Tobolsk gesandt, um eine Untersuchung über den Sachver halt anzustellen. Für die Schuldigen hat der Com- missar gleich die Entlassungen mitgenommen. — Frankreich. Im Sommedepartement wurde