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Tharandt, Uchen, Menleh» und die Umgegenden. »I H l,.4.^-7^.-A——' Imlsblutl für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk.55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 47. l! Donnerstag, Nen 22. April i 1897. Erlaß an die Ortsbehörden, die ArbeiterzähLung am 1. Mai 1897 betr. Zu der am s. Mai dieses Jahres vorzunehmenden Arbeiterzählung werden den betreffenden Ortsbehörden die nöthigen Formulare in den nächsten Tagen zur Vertheilung an die auf diesen Formularen bezeichneten Gewerbeunternehmer von hier aus zugeheu. Die letzteren haben diese Formulare am sh Mai dieses Jahre» ordnungs mäßig auszufüllen, mit ihrem vollen Namen zu unterzeichnen und hierauf ungesäumt au die Ortsbehörde zurückzugeben. Von den Ortsbehörden sind die ausgefüllten Zählbogen unerinnert längstens bis zum iv. Mai dieses Jahres anher einzureichen. Meißen, am 15. April 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Bekanntmachung, Hundesperre betr essend. Am 16. dieses Monats ist in der Flur Deutschenbora ein aus Wendischbora stammender Schäferhund weiblichen Geschlechts, ungefähr 4 Jahre alt, schwarz und braun gefleckt, erschossen und bei der bezirksthierärztlichen Untersuchung und Section als mit der Tollwnth behaftet befunden worden. Zur thunlichsten Verhütung der Weiterverbreitung der Wuthkrankheit wird daher für die bis zu 4 Kilometern im Umkreise von Deutschenbora und Wendischbora entfernt gelegenen Orte Alttauneberg und Rsthschönberg mit Perne die Hundesperre auf die Dauer von 3 Monaten und zwar bis mit 16. Juli laufenden Jahres dergestalt angeordnet, daß bis zu diesem Tage alle Hunde eiugesperrt zu halten oder nur mit gut passendem Maulkorbe versehen an der Leine auszuführen sind. Wegen der ähnlichen Beschränkungen unterliegenden Benutzung der Zug-, Hirten-, Fleischer- und Jagdhunde wird auf die Bestimmungen in § 26 Absatz 4 und 5 der zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, erlassenen Königlich Sächsischen Ausführungsverordnung verwiesen. Hunde, welche diesen Vorschriften zuwider frei umherlanfend betroffen werden, sind sofort zu tödten, und können Zuwiderhandlungen gegen vorbemerkte Anordnungen nicht bloß nach 8 66, Punkt 4 des erwähnten Reichsgesetzes als Uebertretungen, sondern — worauf noch besonders hingewiesen wird — bei wissentlicher Verletzung derselben aus § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs als Vergehen mit Gefängniß bestraft werden. Hiernach haben die betreffenden Ortsbehörden bez. Gutsvorsteher das Nöthige anzuordnen und zu überwachen. Meißen, am 17. April 1897. Königliche Amtshauptmannschaft. von Schroeter. Auf Fol. 6 des Genossenschaftsregisters für den hiesigen Amtsbezirk ist heute eingetragen worden, daß infolge Ablebens des Rittergutspachters Herrn Hermann Julius Riffe in Klipphausen der Gutsbesitzer Herr Julius Maune in Sachsdorf als stellvertretender Vereins-Porsteher des Darlehns- Spar- und landwirthschaftlichen Con- sumvereins zu Sachsdorf bei Wilsdruff, eingetr. Gen. mit unbeschr. Haftpflicht, gewählt worden sei. Königliches Amtsgericht Wilsdruff, am 15 April 1897 vn. kanglokk. Sonnabend, den 24. dies. Mo«.» zU Uhr Vormittags sollen in Kaufbach 3 Schweine, 1 Wirthschaftswagen, verschiedenes Ackergeräthe, Möbel, Bretter u. a. m. gegen sofortige Baarzahlung öffentlich versteigert werden. Bieterver sammlung im Gasthofe zu Kaufbach. Wilsdruff, den 15. April 1897. Sekr. Ger.-Vollz. Bekanntmachung, das Besprenge« der Straßen und Plätze betreffend. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß bei dem Behren der Straffen und Plätze diese vor dem Kehren wenig »der auch gar nicht mit Wasser besprengt werden. Im gesundheits- und verkehrspolizeilichen Interesse wird hiermit jedem zur Straßenreinigung Verbundenen zur Pflicht gemacht, kurz vor Vornahme des Behrens die Straßen und Plätze genügend mit Wasser zu besprengen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bez. Haststrafe- bestraft. Die zur Straßenreinigung verpflichteten haften in dieser Beziehung für die von ihnen Beauftragten und Angehörigen. Daneben werden nach Be finden auch diejenigen, die die Besprengung thatsächlich unterlassen haben, bestraft. Wilsdruff, 17. April 1897. Der Bürgermeister. Bursian. Bekanntmachung, den Verkehr aus hiesiger Schulstraße betr Nachdem auf Ansuchen der Bewohner der Schnlstratze das bezüglich dieser Straße bestehende Fahrverbot versuchsweise aufgehoben worden ist, wird hiermit angeordnet, daß durch die Schulstraffe mit Fahrzeugen jeder Art (auch Handwagen) nun Isngssin zu fahren ist. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geld- bez. Haftstrafe geahndet. Wilsdruff, 17. April 1897. Der Stadtrat h Bursian, Bgmstr. Bekanntmachung. Seitens der Schule soll die Nachfeier des Gebnrtstaaes Sr. Alaj. unseres allverehrten Bönigs Albert Dienstag, Sen 27. dieses Monats Borm. 19 Uhr durch einen Sehulaktns, bestehend in Festrede (Herr Cantor Hientzsch), Gesängen und Deklamationen, in der l'unnksHs feierlich begangen werden, wozu die hiesigen Behörden, die Eltern und Er zieher der Kinder, sowie alle Freunde und Gönner der Schule hierdurch ergebenst eingeladen werden. Der Direktor d. städt. Schulen.