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laben nur bei Boe- Königliche Amtsgericht und den Gtadtrat zu Wilsdruff für -ie Königliche Amtshauptmannschafi Meißen/für das Forstrentamt zu Tharandt sowie für das Königliche Postscheck-Konto: Leipzig Nr. 28614. Fernsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. Freitag den 2. August 1918 Nr. 178 MmfferTageblatt Wochenblatt für Wilsdruff und Umgegend. Erscheint seit dem Lahre 4844. Inscctwncprcls pfg. für die s-gespolienc Korpuezeile oder deren Roum, Lokalpreis psg., Reklamen Pfg., alles Mik o"/» TeuerungSzuschlog. Zellraub und labellarischer Satz mil SV"/» Ausschlag. Bei Wiederholung und ZahresumsLhen entsprechender Nachlaß. Bekanntmachungen im amtlichen Teil snur oon Behörden! die Spaltzeilc so pfg. bez. pfg. / Nachweisung», und OffeNengcbübr 2V be;. 30 pfg. Telephonische Znieraten-Aufgabe schließt jedes ReNamaiionsrechl aus. 2 Anzeigcnannabme bis IS Uhr vormittags. / Bcilogcngebühr das Tausend S Mk., ir die Poßauflage Zuschlag. /- Für das Erscheinen der Anzeigen an bestimmten Tagen und Plötzen wird keine Gewähr geleistet. / Strikte Plahvorsibrist rs°/» Aufschlag ohne Rabast. / Sic Rabatssätze und Nettopreise Hus... Zahlung binnen so Tagen Gültigkeit: längeres Ziel, gerichtliche Einziehung, ge meinsame Anzeigen versch. Inserenten bedingen die Berechnung des Brusto-Zeiien- pretses. /Sofern nichtschon früher ausdrücklich oder stillschweigend als Erfüllungsort Wilsdruff vereinbart Ist, gilt es als vereinbart durch Annahme der Rechnung, falls nicht der Empfänger innerh. s Tagen, vom Rechnungstagc an, Widerspruch erbebt. Vas .Wilsdruffer Tageblatt" erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends s Uhr für den folgenden Tag. / Bezugspreis bei Selbstabholung von der Druckerei wöchentlich rv pfg., monatlich ro pfg., viertsljährlich 2,40 Ml.; »urch.unsere Austräger zugetragen monatlich so pfg., vierteljährlich 2,4g Mtj bei den deutschen Postanstalten vierteljährlich 2,40 Mk. ohne Zustellungsgebühr. Alle Postanstalten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen -derzeit Bestellungen entgegen. / Im Aaste höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Beförderungseinrichtungen — hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Aerner hat der Inserent in den obengenannten Fällen keine Ansprüche, falls die Zeitung verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel» Verkaufspreis der Nummer so pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu adressieren, sondern an den Verlag, die Schrtstleitung oder die Geschäftsstelle. / Anonyme Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin GW. 4«. Amtlicher Teil. Nachstehende Verordnungen der Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahme, Be standsaufnahme «nd Enteignung von Sonnenvorhänge« «nd ähnlichen Gegenstände« vom 25. 7. 18 ««d über Sammlung getragener Mäuner- oberkleidung vom 2«. 7. 18 wird hiermil zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 29. Juli 1918. 633 III Xr. 1 /r. Ministerin« des Inner«. Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle tber Sammlung getragener Männeroberkleidung. Vom 20. Juli 1918. Die unrer dem 18. April 1918 durch die Reichsbekleidungsstelle den Kommunal verbänden auferlegte Sammlung getragener Männeroberkleider für die Arbeiter in der Landwirtschaft, im Bergbau, in den Eisenbahnbetrieben und sonstigen kriegswichtigen Be trieben hat das erwünschte Ergebnis nicht gehabt. Ein Teil der Kommunalverbände hat die ihnen auferlegte Anzahl von Kleidungsstücken nicht aufgebracht. Es ist aber eine Kriegsuotwendigkeit, daß das deutsche Volk jetzt insgesamt 1 Million ge tragener Männeroberkleider für obigen Zweck zur Verfügung stellt. Die Reichsbekleidungsstelle erwartet, daß eine erneute Aufforderung zur freiwillige« Abgabe entbehrlicher Männeroberkleider das notwendige Ergebnis haben wird. Sie hat daher für diejenigen Kommunalvsrbände, die die von ihnen erforderte Anzahl von Kleidungsstücken noch nicht aufgebracht haben, den Ablieferungstermin bis zum 15. August 1918 verlängert. — Um säumige Personen, die ohne Störung ihrer und ihrer Familie Lebenshaltung sowie ihres Berufes in der Lage sind, Männeroberkleidung abzuliefern, nachdrücklich auf ihre vaterländische Pflicht zur Abgabe hinzuwsisen, wird den Kommunal verbänden auf Grund von HZ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekieidungsstelle vom 22. März 1917 aufgegeben: 1. namens der Reichsbekleidungsstelle von den gedachten Personen binnen einer zu bestimmenden Frist ein mit der Versicherung der Richtigkeit und Voll ständigkeit versehenes Verzeichnis ihrer Männeroberkleider und ihrer zur An fertigung solcher geeigneten , Stoffe zu erfordern; 2. in geeignet erscheinenden Fallen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Be standsverzeichnisses nachzuprüfen und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von der Vorlegung eines Bestandsverzeichnisses ist befreit, wer bereits einen voll ständigen Männeranzug abgeliefert hat oder nunmehr abliefert. Wer trotz der Aufforderung seines Kommunalverbandes das Bestandsverzeichnis überhaupt nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist einreicht oder im Bestandsver zeichnis wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird gemäß Z 3 der Verordnung des Bundesrats über die Befugnisse der Reichsbekieidungsstelle vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben dieser Strafe kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Ge fängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Berlin, am 20. Juli 1918. Reichsbekleiduugssteke. Geheimer Rat vr. Beutler. Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. Bekanntmachung der Reichs bekleidungsstelle. über Beschlagnahme, Bestandsaufnahme und Enteignung von Sonnenvorhängen und ähnlichen Gegenstände. Vom 2b. Juli 1918. Auf Grund der 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 257*) wird folgendes bestimmt: I. Beschlagnahme. ß 1 Bo« der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Bon dieser Bekanntmachung werden betroffen: Sämtliche zur Verwendung als Schutz, Verhüllung, Ausschmückung oder für sonstige Zwecke an Wänden, Türen, Fenstern, Schränken, Schaukästen, Regalen sowie sonstigen Gestellen, Aufbauten und Vorrichtungen bestimmte Sonnenvorhänge, Gardinen, Stores, Rouleaus und gleichen Zwecken dienende ähnliche Behänge, soweit sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind. § 2. A«s«ahme. Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind: a) Nach ß 1 an sich betroffene Gegenstände, die sich in einem Prioathaushalte oder in einer Dienstwohnung befinden und lediglich dem Bedürfnisse dieses Haushaltes oder dieser Dienstwohnung zu dienen bestimmt sind; zu Privathaushalt oder Dienst wohnung sind auch diejenigen Räume zu rechnen, die neben dem Haushalts- oder Wohnungszweck gleichzeitig zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden; d) Behänge, die sich in einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude befinden und lediglich dem Gottesdienste zu dienen bestimmt sind; c) die im Eigentume der öffentlichen Verkehrsanstalten befindliche» und zur Ver wendung in deren Verkehrsmitteln bestimmten Behänge; ck) Tüllgardinen und durchbrochene Gardinen; e) Behänge aus Seide, Halbseide und Kunstseide; l) Behänge, zu deren Herstellung ausschließlich Papiergarne verwendet find; §) alle von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung kür ihren Bedarf beschlagnahmten Behänge. 8 3. Bo« der Beschlagnahme betroffene Personen »nd Stelle«. Von der Bekanntmachung werden betroffen: Alle Besitzer — Eigentümer, Gewahrsamsinhaber — (natürliche und juristische Personen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Verbände) der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände. Die Beschlagnahme erstreckt sich also auch, so weit nicht die Ausnahmefälle des 8 2 vorliegen, auf Gegenstände in kirchlichem, stiftischem, kommunalem Besitz, Reichs- oder Staatsbesitz. 8 4 Beschlagnahme. Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag nahmt. Die Beschlagnahme wird mit dem 28. Juli 1918 wirksam. 8 5. Wirkung der Beschlagnahme. Die Besitzer der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände sind verpflichtet, diese aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und die zu ihrer Erhaltung erforderlichen Handlungen vorzunehmen. *) An den beschlagnahmten Gegenständen dürfen unbeschadel der Bestimmungen des Absatz 1 Veränderungen, insbesondere Ortsveränderungen, und Verarbeitungen nicht vor genommen werden. Ortsoeränderungen im Zusammenhänge mit einem Umzuge sind zu lässig. Rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Der Erwerb der von der Beschlagnahme betroffenen Gegen stände ist verboten, es sei denn, daß er mit Zustimmung oder auf Anordnung der Reichsbekleidungsstelle oder der von dieser mit Durchführung des Austausches (8 10) beauftragten Personen oder Stellen erfolgt. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen und bestimmungsgemäßen Ge brauch bleibt unberührt. Dis Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Gegenstände, die von der Beschlagnahme betroffen sind, pon dieser freizugeben. II Bestandsaufnahme. 8 6 Meldepflicht. Wer am 28. Juli 1918 ^Stichtag) beschlagnahmre Gegenstände in feinem Besitze (Eigentum. Gewahrsam) hat, insbesondere, wem die Obhut über solche Gegenstände an- vertraur ist, ist verpflichtet, diese Gegenstände auf dem vorgeschriebenen Meldebogen an zumelden. Hat der Eigentümer beschlagnahmte Gegenstände dritten Personen als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, auf Grund dessen diese dritten Personen ihm gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet sind, überlassen, so sind nur diese dritten Personen zu der Meldung verpflichtet. Vorübergehende Ueberlassung zur Reinigung oder Ausbesserung an dritte Personen entbindet die nach Absatz 1 und 2 Meldepflichtigen nicht von der Erstattung der Meldung. Die Personen, denen beschlagnahmte Gegenstände am Stichtage zur Reinigung oder Aus besserung überlassen sind, sind in diesem Falle nicht meldepflichtig. Bei behördlichen Zwecken dienenden Räumen ist nur die mit der Verwaltung der beschlagnahmten Gegenstände betraute behördliche Person zur Meldung verpflichtet. 8 7 Meldeboge«. Beide Ausfertigungen des Meldebogens (^. und 8) find von den Meldepflichtigen vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Sind keine meldepflichtigen Gegenstände vorhanden, so ist ein entsprechender Vermerk auf die beiden Ausfertigungen des Melde bogens zu setzen. Mitteilungen anderer Art (z. B. Freigabeanträge! als di: auf dem Meldebogen vorgeschriebenen dürfen auf diesem nicht vermerkt werden. Die Meldebogen (Vordruck Nr. 690) werden dem Meldepflichtigen von der Orts- , behörde in doppelter Ausfertigung zugestellt und von dieser wieder abgeholt. 8 8. Bestellkarte, Liste der Meldepflichtige«. Sofort nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung werden den Kommunalverbänden von der Reichsbekleidungsstelle Bestellkarten (Vordruck Nr. 691) zugesandt, auf denen sie den Bedarf ihres Bezirkes an Meldebogen der Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung k) in Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, bis spätestens 10. August 1918 an zuzeigen haben. Die Kommunalverbände sind ferner verpflichtet, Listen der Meldepflichtigen (8 6) aufzustellen und zusammen mit den wiedereingesammelten Meldebogen (8 9) der Reichs bekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Abteilung kh in Berlin IV 50, Nürnberger Platz 1, bis spätestens zum 1. Oktober 1918 einzureichen. Für jede der in den Bezirk eines Kommunalverbandes fallenden Ortschaften ist eine besondere Liste anzulegen. Die Listen müssen enthalten: die vollständige Bezeichnung aller Meldepflichtigen (Name, Firma, Behörde usw.), die genaue Anschrift jedes Meldepflichtigen sowie Angabe der Betriebsart (z. B. Fabrik, Ladengeschäft, Warenhaus) bezw. die Bezeichnung der meldenden Stelle (z. B. Schule, Rathaus oder dergl.). 8 9 Verteilung und Wiedereinsenduug der Meldebogen. Nach Wiedereingang der Bestellkarlen werden von der Reichsbekleidungsstelle die Meldebogen den Kommunalverbänden zugesandt, die sie den Meldepflichtigen unverzüglich in doppelter Ausfertigung zuzustellen haben. Den Meldepflichtigen ist eine angemessene Frist zur Ausfüllung zu setzen, nach deren Ablauf die ausgefüllren Meldebogen vom Kommunalverbande wieder abzuholen sind. Die Meldebogen sind vom Kommunalver- *) Diese Verpflichtungen erlöschen erst dann, wenn die Beauftragten der Reichsbekleidungs- stclle diese Gegenstände übernommen baden.