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UUmem Amtsblatt für die Grtsöekörde und den Kemeinderat zu Vretnig lMsl-Mrelger lür die vrisLsNe« Srewig. MKrSdrErk. stsuswsiar, frsnkenldsl und Umgegend. Inserate bitten wir für die Mittwoch-Dummer bis Dienstag vormittags 11 Uhr, für die Sonnabend-Nummer bis Freitag vormittag 11 Uhr einzusenden. Inserate, die 4 gespal tene Korpuszeile 1b Pf. für Inserenten im Rödertale, für alle übrigen 20 Pf., im amt lichen Teile 2b Pf., und im Reklameteil 40 Pf., nehmen außer unserer Geschäftsstelle auch sSmtlicheAnnoncen-Expe- ditionen jederzeit entgegen. Bei größeren Aufträgen und Wiederholungen Rabatt. Der Allgemeine Anzeiger erscheint wöchentlich zweiMal: Mittwoch und Sonnabend. Abonnementspreis: viertel jährlich ab Schalter 1,15 Ml. bei freier Zusendung durch Boten ins Haus 1 Mark 3b Pfennige, durch die Post l,1b Markausschl. Bestellgeld. Be stellungen nehmen auch unsere Zeitungsboten gern entgegen. Schriftleitung, Druck und Verlag von A. Schurig, Bretnig. 28. Jahrgang Nr. 31. Mittwoch, den 17. April 1918. Verordnung Uber »rennbolr »es Ministeriums de« Innern vom 30. März 1918. Auf Grund von 88 12—15 der Bekannt machung über rie Errichtung von Prcisprüfungs- stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September und 4. November 1915 (RGBl. S. 607, 728) wird verordnet: 8 1. Die Versteigerung von Brennholz, ins besondere von Brennscheiten, Brennknüppcln und Astmetern, ist bis auf weiteres verboten. Dieses Verbot gilt auch für Schachthölzer und andere ausgebaute und für ihren bisherigen Gebrauch unverwendbar gewordene Nutzhölzer, die zu Brenn- zwecken abgegeben werden. Dagegen darf Brenn holz jeder Art, dessen Verwertung auf grund ge setzlicher Vorschrift nur im Wege der Versteige rung erfolgen kann, auch künftig versteigert werden. § 2. Jeder Waldeigentümer innerhalb des Königreichs Sachsen ist verpflichtet, zur Befrie digung des noch ungedeckten Bedarfs der Bevöl kerung der für sein Waldgebiet zuständigen Kreis hauptmannschaft alles bis zum 15. März 1919 anfallende aufbereitete Brennholz, mindestens aber 1 Raummeter Brennholz (weich oder hart) von je 2 Hektar nutzbarer Holzbodenfläche, bis zum 31.! März 1919 im Walde aufgearbeitet zur Ver fügung zu stellen. Abraumreifig und Stockholz fallen nicht unter diese Bestimmung. Doch ist den Waldeigen tümern, deren Waldungen nachweislich nur zu weniger als dem vierten Teile mit 40 jährigem und älterem Holze bestanden sind, nachgelassen, einen Teil, jedenfalls aber nicht mehr als die Hälfte der Mindest-Pflichtmenge, in Abraum- reisig zur Verfügung zu stellen, wenn sie sonst ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Forst wirtschaft auch diese Mindestmenge nicht auf bringen könnten. Auch kann auf Wunsch der Empfänger eine entsprechende Menge Stockholz, und zwar statt ein Raummeter Scheite 2 Raum meter, statt 1 Raummeter Knüppel 1 >/z Raum meter und statt 1 Raummeter Aeste 1 Raum meter Stockholz verabfolgt werden. Sogenannte Langhaufen, die außer abgabepflichtigem Brenn holz auch Nutzholz und Reisig enthalten, müssen ebenfalls der Kreishauptmannschaft angestellt werden, Nach Höhe ihres zu schätzenden Ge- balts an abgabepflichtigem Brennholz werden sie auf dieMindestpflichtmenge in Anrechnunggebracht. Wer in seinem Walde nachweislich keinen Bestand von 40 jährigem und älterem Holze hat, kann auf Antrag von der Abgabepflicht ganz oder teilweise befreit werden. Der Antrag auf Befreiung oder Genehmigung zur Teilablieferung in Reisig ist an das Mini sterium des Innern zu richten und bei der zu ständigen Kreishauptmannschaft einzureichen. Ent stehen durch die Nachprüfung eines solchen An trags besondere Kosten, so können sie dem Wald eigentümer ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Die Kreishauptmannschaft wird ermächtigt, über diese Anträge selbständig zu entscheiden oder die Entschließung darüber der für den Wald zuständigen unteren Verwaltungsbehörde zu überlassen, soweit die Anträge Wald von 15 Hektar und weniger betreffen. Das nach Abs. l für die Kreishauptmann schaft beanspruchte Brennholz ist zu je ein m Viertel bis zum 15. Juni, 15. September, 5. Dezember 1918 und 31. März 1919 denK:is- hauptmannschaften anzustellen. Bis zu jedem Termine sind wenigsten 2 Raummeter anzubieten. Bleibt die Pflichtmenge hinter diesem Satze zu- rück, so ist der Waldeigentümer berechtigt, die Anstellung des Brennholzes bis zu dem Ter ¬ mine auszusetzen, an dem die bis dahin fällige . Pflichtmenge wenigstens 2 Raummeter erreicht. - Dem Waldeigentümer, der insgesamt mehr als - 2 Raummeter Brennholz anzustellen hat, ist es . jedoch unbenommen, die gesamte abzugebende . Brennholzmenge bereits bis zum ersten, zweiten oder dritten Termine anzustellen. Bleibt die Gesamtmenge deS bis zum 31. März 1919 ab lieferungspflichtigen Holzes dagegen unter 2 Raummetern, so ist die Pflichlmenge erst zum letzten Termine anzubieten. § 3. Die Abgabe deS in staatlichen Forsten anfallenden Brennholzes erfolgt nicht auf Grund dieser Verordnung, sondern regelt sich nach den Bestimmungen der Verordnung des Finanzmini steriums vom 19. Mai 1917. § 4. Privaiwaldeigcntümcr dürfen das für den Eigenbedarf und die Versorgung ihrer An gestellten und Arbeiter benötigte Brennholz zu rückbehalten. Von der Mindest-Pflichtmenge darf dieser Bedarf nicht abgezogen werden. Den Gemeinden mit Waldbentz ist nachgelassen, neben dem Eigenbedarf den Bedarf ihrer Einwohner im voraus zu befriedigen. ! Wieviel Brennholz im Einzelfalle für diese! Zwecke zurückgehalten werden darf, entscheidet die bei jeder Kreishauptmannschaft zu begrün dende Kreis-Brennhvlzstelle, die aus dem Kreis hauptmann oder einem von diesem zu bestellen den Vertreter als Vorsitzendem und je einem Vertreter der staatlichen Forstverwaltung, der waldbesitzenden Gemeinden und der privaten Waldeigentümer besteht. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmen gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Kreis-Brennholzstelle kann auch die Entschließung auf die nach 8 2 Abs. 3 und 5 der Kreishauptmannschaft zur Entscheidung überlassenen Befreiungs- und Ersatzlieferungs anträge übertragen werden. 8 5. Bestehende Lieferungsvecträge über noch anstehendes Brennholz, die vor dem 12. Novem ber 1917 abgeschlossen worden sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt. Die Kreishaupt mannschaft ist jedoch berechtigt, die Erfüllung dieser Lieferungsverträge ganz oder teilweise zu untersagen und Vorlieferung an die Kreishaupt mannschaft zu verlangen, soweit die Mindest- Pflichtmenge ihr noch nicht angestellt worden ist. 8 6. Bis zum 15. Mai dieses Jahres haben die nach 8 1 lieferungspflichtigen Waldeigen tümer der zuständigen Kreishauptmannschaft an zuzeigen: s) welche Mengen an ablieferungspflichtigem Brennholz (wenn möglich nach Scheiten, Knüp peln, Astmetern getrennt) nach ihrem Wirtschafts plan schätzungsweise bis zum 15. März 1919 in ihrem Walde anfallen werden, h) wann und in welchen Abteilungen ihres Reviers das aufbereitetc Brennholz (in Schlägen oder in Einzelhieben) voraussichtlich angestcllt werden wird, c) welche Mengen (nach Scheiten, Knüppeln und Astmetern getrennt) sie den Kreishaupt mannschaften bis zum 15. Juni bestimmt zur Verfügung halten, 3) über welche hiernach angcstellten Mengen und mit wem Lieferungsverträge abgeschlossen und bis wann sie zu erfüllen sind, e) welche Mengen sie zur Befriedigung des nach 8 4 Abs. 1 vorzugsweise zu deckenden Bedarfes zurückzubehalten wünschen und s) ob und in welchem Umfange sie der Zu weisung von Arbeitskräften zum Fällen und Auf bereiten des Brennholzes bedürfen, um das von ihnen zu erfüllende Kontingent rechtzeitig an stellen zu können. Späterhin haben die Waldeigentümer der Kreishauptmannschaft laufend und jeweils spä testens zwei Wochen vor dem Ablauf der einzel nen Lieferfristen Anzeige zu erstatten, in welchen Abteilungen ihrer Reviere, besonders auch ob in Schlägen oder Einzelhieben, in welchen Mengen und Sorten Brennholz von ihnen aufbereitet ist und zur Verfügung der Kreishauptmannschaft gestellt wird. 8 7. Soweit die Kreishauptmannschaft die Erfüllung der bestehenden und angezeigten Lie ferungsverträge nicht beanstandet ober der In anspruchnahme von Brennholzmengen für die Versorgung nach 8 4 Abs. 1 in dem angemel deten Umfange nicht durch eine spätestens am 15. Juni 1918 abgefertigle Verfügung — bei verspätetem Eingang der nach tz 5 geforderten Anzeige binnen einem Monat nach Eingang — an den Waldeigentümer widerspricht, kann dieser zu gunsten des von ihm angezeigten Vorzugs- bcdarss verfügen. 8 8. Die Kreishauptmannschaft weist das ihr anzestellte Brennholz, das sie für die Versorgung ihres Bezirkes m Anspruch nimmt, den Kom munalverbänden nach einem von ihr aufzustellen den Versorgungs-Schlüssel zu. Sie ist berech tigt, einen Teil des Brennholzes für andere Kreishauptmannschaften oder die von diesen ihr benannten Kommunalverbändc in Anspruch zu nehmen. Die Kreishauptmannschaft teilt dem Waldeigentümer regelmäßig binnen 10 Tagen nach Eingang der Anzeige (8 6) mit, an wel chen Kommunaloerband das angestellte Brenn holz überwiesen worden ist. Die Uebernahme des Holzes durch den Kom- munalvecband hat alsdann nach Erteilung des Zuweisungsbescheides an den Waldeigentümer in einem von diesem anzusetzenden Termin zu erfolgen. Die Uebergabe gilt mit Ablauf de« hierfür festgesetzten Tages als erfolgt, auch wenn der Kommunalverband bei dem Termin nicht vertreten war. 8 9. Der Preis für das nach dieser Ver ordnung in Anspruch genommene Brennholz wird von den Kreis-Brennholzstellen festgesetzt, die sich für diesen Teil ihrer Tätigkeit durch zwei vom Kreishauptmann zu berufende Vertre ter zu ergänzen haben. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Vertreter der durch diese Verordnung betroffenen Waldeigentümer und ein Vertreter der Verbraucher anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Als Grundpreise sind die von der Staats forstverwaltung ausgestellten Preise anzusetzen. Diese stellen sich derzeit ab Wald für 1 Raum meter wie folgt: für Brennscheite Nadelholz gut — 9,00 M. „ wandelbar — 8,00 „ Laubholz gut — 12,00 „ „ wandelbar — 10,00 „ „ Brennknüppel Nadelholz gut — 7,50 „ „ wandelbar — 6,50 „ Laubholz gut — 10,00 „ „ wandelbar — 8,00 „ „ Astmeter Nadelholz — 4,50 „ Laubholz — 6,00 „ Diese Preise sind als Mindestpreise anzusehen. Die Kreis-Brennholzstelle ist berechtigt, unter Berücksichtigung der verschiedenen Beschaffenheit des Holzes, dessen Absatzlage im Walde, der! Höhe der Werbungskosten usw. höhere Preise! zu bewilligen und die Preise örtlich und sach lich weitergehend abzustufen. Preise, die um mehr al« 100 ^v. H. über den von der Staatsforst verwaltung berechneten Grundpreisen liegen, dürfen nicht ohne Genehmigung des Ministe riums des Innern bewilligt werden. Die Preise für das auf grund von 8 2 Abs. 2 zur Anstellung gelangende Abraumreifig und Stockholz werden von der Kreis-Brennholz- stelle nach pflichtmäßigem Ermessen festgesetzt. Sie müssen unter den dem Ablieferungspflich tigen für Astmeter, Knüppel und Scheite be willigten Preisen liegen. Auch über die Preise von Langhaufen befin det die Kreis-Brennholzstelle nach pflichtmäßigem Ermessen unter Zugrundelegung der Grundpreise für Brennholz und der ortsüblichen Preise für bas in Langhaufen mit abgelieferte Nutzholz. Die Kreis-Brcnnholzstelle kann die ihr hier nach zustehenden Befugnisse zur Preisfestsetzung allgemein oder im Einzelfalle auf die untere Verwaltungsbehörde übertragen, in deren Bezirk das Brennholz aufgebracht wird. Die untere Verwaltungsbehörde darf aber keine um mehr als 50 v. H. erhöhten Grundpreise bewilligen. Hält sie eine weitere Erhöhung für angemessen, so ist die Sache der Kreis-Brennholzstelle zur Entschließung vorzulegen. 8 10. Die Bezahlung des Holzes erfolgt durch den Kommunalverband, dem bas Holz überwiesen worden ist, binnen L Wochen vom Tuge der Uebergabe an gerechnet. Der Wald eigentümer kann der Abfuhr des Holzes wider sprechen, solange Zahlung noch nicht erfolgt ist. 8 11- Die Abfuhr des Brennholzes liegt dem Kommunaloerband oder der Gemeinde ob, der das Holz endgültig zufällt. Die Abfuhr hat während der Monate April—Oktober in der Regel innerhalb 4 Wochen vom Tage der Uebernahme an gerechnet zu erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Wald- Eigentümer den berechtigten Kommunalverband auffordern, das Holz nunmehr binnen 2 Wochen „om Tage des Empfanges der Aufforderung an gerechnet abzufahren. Kommt der Kommunal- ^erband dieser Aufforderung nicht fristgemäß „ach, so ist der Waldeigentümer mit Zustimm ung der Kreishauptmannschaft oder der von dieser hierzu ermächtigten Kreis-Brcnnholzstelle berechtigt, frei über das Holz zu verfügen. Der Kommunalverband wird damit von der Entrichtung des Kaufpreises frei, das bereits Geleistete kann er zurückverlangen. H 12. Die Unterverteilung des Brennholzes erfolgt durch die Kommunalverbände oder die yon diesen dazu ermächtigten Gemeinden. Bei der Verteilung können Konsumvereine und dergleichen, gemeinnützige Gesellschaften und der Handel mitwirken. Den für die Durch führung der Verteilung gegebenen Weisungen des Kommunaloerbandes oder der Gemeinde haben dir als Mittler herangezogencn Körper schaften und Einzelpersonen Folge zu leisten. Die Abgabe des Holzes an die Verbraucher hat zum Üebernahmepreis zuzüglich eines ange messenen Zuschlags für Abfuhr, die etwa vor genommene Zerkleinerung, Aufbewahrung und Verkauf des Holzes zu eriolgen. 8 13. Die Weiterveräußerung des auf grund dieser Verordnung den Verbrauchern ge lieferten Brennholzes ist untersag, 8 14. Zuwiderhandlungen zen die vor stehenden Vorschriften werden, ach 8 17 der Bekanntmachung des Bundesrats über sie Er richtung von Preisprüfungsstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. Sept, und 4. Nov. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bi« zu 1500 Mk. bestraft. I es «och «inmal vor Kriegsende. Richt in den Kugelregen, HsbzWMMK Nys! -ich, 'n den Granathagel' Aich« zum kühnen Handstreich, nicht Erkundung! Das Vaterland läutet Sturm: „Kriegsanleihe k zeichnen!" Wer will zurückbleiben?? - Darum alle Mann 4-N f .