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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag, AbonnementSpreis betrüg, vierteljährlich I Mark 20 Pi Änrcher für Inserate »werden bi« spätesten« Mittag- de- vorhergehenden Lage- de- Erscheinen« erbeter und di« Corpu-spalten zeile mit in Pf., unter „Eingesandt" mi 2» Ps. berechnet. Zwönitz und Umgegend Organ für den Llakugemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Redaction, Dmck und Verlag von C. Bernhard Ott in Zwönitz. Sonnabend, den 27. September >884. S. Iabrg. Bekanntmachung. Die Wählerliste der Stadt Zwönitz für die bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Reichstage liegt vom 2S. September dieses Jahres an acht Tage lang an Nalhsstelle zu Jedermanns Einsicht aus. Es wird dies niit dem Bemerken andurch zur Kenntniß der betheiligten Einwohner des hiesigen Orts gebracht, daß, wer die ge dachte Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dies nach der Vorschrift in § 3 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetz-Blatt Seite 275) innerhalb acht Tagen nach dem Beginne der Auslegung der Liste bei dem unterzeichneten Bürgermeister schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben kann und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen mutz. Zwönitz, an, 25. September 1884. Der Bürger m ei st er. Adam Bekantmachnng. Der zweite und letzte Termin der diesjährigen staatlichen Einkommensteuer, mit welchem zugleich als Zuschlag zu derselben zu Deckung des Aufwandes der Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz ein Beitrag von drei Pfennigen auf jede Mark desjenigen Steuersatzes zu erheben ist, welcher auf das in Spalte cl des Einkommensteuercatasters mit mehr als 600 Mark eingestellte Einkommen entfällt, ist am 30. September ». «. fällig und, zu Vermeidung der Erinnerung event. des Executionsverfahrens, innerhalb dreiwöchiger Frist an die Stadtsteuer-Einnahme all- hier zu entrichten. Zwönitz, am 26. September 1884. Der Bürgermeister. Adam. Bekantmachnng. Am 1. October a. c. ist der zweite Termin Brandkafsenbeiträge und zwar für Gebäude nach 1 Pfennig, für landwirthschaftliche und industrielle Be triebsgegenstände nach i Vs Pfennig pro Einheit nebst den auf frühere Termine sich berechnenden Stückbeiträgen fällig und, zu Vermeidung der Erinnerung event. des Executionsverfahrens, innerhalb 14 tägige Frist an die Stadtsteuer-Einnahme allhier abzuführen. Zwönitz, am 26. September 1884. Der Bürgermeister. Adam. Bekanntmachung. Der IV. Termin Steuer zur allgemeinen Krankencasse für Gewerbsgehülsen, Fabrikarbeiter und Dienstboten hiesiger Stadt welcher auf die Monate October und November a. c. zur Erhebung gelangt, ist am 1. October a. c. fällig und zu Vermeidung der Erinnerung event. des Executionsverfahrens, innerhalb 8tägiger Frist an unsere Cassenverwaltung ab zuführen. Zwönitz, am 26. September 1884. Di.e Krankencassen-Direction. Adam. An Bezahlung des Schulgeldes wird erinnert. Bekanntmachung. In der letzten Zeit wiederholt vorgekommene Zuwiderhandlungen gegen das hier bestehende Regulativ über das An- und Abmelde- wesen veranlassen den Unterzeichneten, die nachstehenden Bestimmungen in Erinnerung zu bringen. 1. Nach hier verziehende Familien und einzelne Personen sind verpflichtet, sich sofort an RathSftelle persönlich aug«. melden. Dieselben haben sich dabei über ihre Staatsangehörigkeit, sowie über ihr Verhalten vor ihrer Uebersiedelung nach Zwönitz in der gesetzlich geordneten Weise auszuweisen. Lehrlinge, Zieh- und Pflegekinder unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht. Die Bermiether oder Quartierwirthe sind auch in den Fällen, wo ihnen nicht die alleinige Anzeigepflicht obliegt, für die pünktliche Wohnungs-An- und Abmeldung ihrer Abmiether bez. Logisleute, sowie derjenigen Personen, die zu deren Hausstande gehören, mit verantwortlich. 2. Besuchsfreunde sind, wenn sie sich länger als acht Tage aufhalten, ebenfalls anzumelden. 3. Dienstboten haben ihren Dienst oder die jeweilige Wohnung innerhalb drei Tagen von ihrem Anzuge beziehentlich von ihrer Aufenthalts- oder Dienstveränderung an gerechnet zu melden und das Dienstbuch mit zur Stelle zu bringen. Die Dienstherrschaften sind für die rechtzeitige An- und Abmeldung ihrer Dienstboten mit verantwortlich. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zieht Geldstrafe bis zu SV Mark oder im Unvermögensfalle verhältnibmäßige Haftstrafe nach sich. Zwönitz, am 22. September >884. - Der Bürgermeister. Adam.