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ISIS H 1S3 khal ll ei' Ausgabr im Ltl>k«sinitttlk«rttu «nd KarkffkliMlm in Nrn. 1—300, vorm. 11—12 Uhr Nm. 1201—1500, 32 Höchstpreise für Gemüse Z>er Ktadtrat. Eibenstock, Len 18. August 1918. i der -sehen 1501—1800, 1801 u. höh Nm. «adluu, de« »»lugtprene« U«t. Adr.: ilschcw and- : eien einer r das : »ver kam nl Stik-- 1 auch g von 8—8 9—10 10—11 301—600, 601—900, 901—1200, 4172 V 1. -1111 3792 nachm. 2—3 3-4 Wla- mon- ; der o-Slo haben u ver er letz- ich d as Rapp ssung »ügunz grunv- es un- m e"t- e Frei- Tie Doranineldungen für den Kartoffelbezug sind bis Lonnerotag, den 22. d. Mt-., bet den «artostelhSndlern z« bewirken. Diese haben die Anmeldescheine bis Freitag, den 23. d. ML., mittags an unsere Markenprüfungsstelle abzugeben. ist «. 4 Amts- und Anzeigeblatt Mr öen Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung str Eibenfto», Larksel-, hundrhüb«!, vtUtt Neuheide,Gberftützeusrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, Mldenthal «sw. veramwortl. Gchristleüer, Trucker und Verleger: Emil Hann«b»hnin Eibenstock. > 65. Jahrgaog, -t Dienstag, den 20. August «nzeigenprei«: die tleinspaltige Zeile 20 Piz. Im Reklameteil die Zeile bO Psg. Im aintlichen Teile die gespaltene Zeil« 50 Piz. Annahme der Anzeigen bis spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größer« Tag« vorher. Hine Bewähr für di« Ausnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stell« wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegebenen Anzeigen. A«r»f»r»ch«r Hlr. 110. Menstag, den 20. August 1018 nachstehender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden AuSweiShefte: vorm. 7—8 Uhr " " " " " ' ' k»-P,g«prei« vierteljährl. Mk. 2.4V «inschließl. de« .Hlluftr. Unterhaltungdblatte«" in der Beschatt«. ..»lte, bei unseren Boten sowie bei allen Reich», »sstanfralten. — Erscheint täglich abend« mit ' kuSnahm» der Sonn- und Feiertag« sür den folgenden Tag. Dm g-a« »o»«rn »«wall — «n-e »dn wnmg-r Ar»run«m d<« »itr«dk« der Heilung, der Slesernnt«, »der de? Der Mehhalter.t der über seine Viehbestände unrichtige Angaben macht, die gefor dert« Auskunft oder den Zugang zu seinen Wirtschaftsräumen verweigert oder Verände- rungSanzetgen nicht oder nicht fristgemäß erstattet, kann mit Geldstrafe bi« zu 1500 M. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft und überdies kann ihm die Futterzuweisung und das Recht der Selbstversorgung mit Fletsch gekürzt oder entzogen werden. Verheimlichte Tiere unterliegen der sofortigen Einziehung und sind dem Viehhan- delSverband zur Verwertung zu überweisen. Dresden, am 15. August 1918. Mit Wirkung vom 19. August 1918 ab werden im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als «leinhandel-preise für di« unter 3«, 4, 5d und 8 ausg«führt«n Waren bis mk 21. August 1918 nach Viehliften. Die Bekanntmachung über die Einführung von Mehlisten vom 23. August 1917 (Nr. 197 der Sächs. Staatszeitung vom 25. August 1917) erhält folgende Fassung: 8 1- Die OrtSbehörden haben für jede Viehhaltung, in der Rinder, Kälber und Schweine gehallen werden, eine Viehltste nach deni vom Kommunalverband vorgeschriebenen Mu ster zu führen. Für die Viehhaltungen der Viehhändler, die eigene Landwirtschaft be- treiben, ist eine besondere Liste für da« Händleroieh und das den Zwecken der Wirtschaft dienende Vieh zu führen. In der Viehliste sind mindestens getrennt aufzuführen: s) Kälber im Aller bis zu 3 Monaten, b) männliches Jungvieh im Alter von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, c) weibliches Jungvieh im Aller von 3 Monaten bis zu 2 Jahren, ä) über 2 Jahre alte Bullen, Stiere und Ochsen, e) über 2 Jahre alte Milchkühe und k) über 2 Jahre alte sonstige Kühe, 8) Schweine im Alter bis zu einem halben Jahr, b) über Jahr alte Zuchteber, i) über ' 2 Jahr alte Zuchtsauen, k) Uber F Jahr alle sonstige Schweine. Neben den Listen kür die einzelnen Viehhaltungen kann eine Ortsliste geführt wer den, in die am 1. März, 1. Juni, am 1. September und 1. Dezember jeden Jahres die Aufrechnungssummen aus den Einzelnsten zu übertragen sind. Auf Anordnung des Kommunalverbandes kann die Listenführung auf andere Tier- gattnngen, insbesondere auf Schafe, Ziegen und Pferde ausgedehnt werden. 8 2. Jeder Vtehhalter, mit Ausnahme der Viehhändler bezüglich des Händleroiehs, ist verpflichtet, Veränderungen im Bestände der Rinder, Kälber und Schweine, namentlich jeden Zugang durch Geburt und Zukauf, jeden Abgang durch Verkauf, durch Haus- schlachtung und durch Verenden der Ortsbehörde binnen einer Woche anzuzetgen. Für die Anzeigen können vom Kommunalverbande bestimmte Vordrucke vorgeschrieben wer den. Bei Ankäufen und Verkäufen von Nutz- und Zuchttieren genügt die Ucberreichung der Teile und 8 der Ankaufsbescheinigungen bez. der Genehmigungsverfügung für den Ankauf durch Händler (oergl. W 5 und 7 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Nutz- und Zuchtvieh vom 27. Juli 1918 — Nr. 174 der Sächs. Staatszeitung vom 29. Juli 1918 —), bet Verkäufen von Schlachtvieh die Vorlegung der Ausfertigung deS amtlichen Schlußscheins (vergl. die Bekanntmachung, Abänderung der Satzung für den Vtehhandelsoerband für das Königreich Sachsen vom 15. Februar 1916 betreffend, vom 29. Juli 1918 — Nr. 176 der Sächs. Staatszeituug vom 31. Juli 1918. —). 8 3. Auf Grund der eingehenden Anzeigen nach tz 2, der Ankaufsbescheinigungcn, Ver kaufsgenehmigungen, Hausschlachtungsgenehmigungen, Schlußscheine und Notschlachtungs zeugnisse sind die Viehlisten fortgesetzt auf den» laufenden zu erhalten. Kurz vor oder zu der vierteljährlichen Viehzählung sind die Viehbestände jeder Ge meinde durch einen Beauftragten der Ortsbehörde nachzuprüfen und die Viehlisten zu berichtigen. Außerdem hat bei jeder Viehauswahl zu Schlachtzwecken der Obmann des AuLwahlausschusses, bei jeder Hausschlachtung der Fleischbeschauer eine Nachprüfung vorzunehmen und VaS Ergebnis in die Viehliste mit Beizeichnung seines Namens und des Prüfungstages einzutragen. Bei jeder Nachprüfung ist der Zahl der hochtragenden Kühe und Muttersauen festzustellen und in der Viehliste besonders zu vermerken, damit bei der nächsten Durchsicht der Verbleib der angefallenen Jungtiere festgestellt werden kann. Vorgefundene Unregelmäßigkeiten sind der Ortsbehörde «nd dem Kommunal verband anzuzeigen. Bei der Nachprüfung hat der Viehhalter jede geforderte Auskunft zu geben, den Zugang zu allen Räumlichkeiten sowie das Betreten der Weiden zu gestatten. 8 4. Di« Vorstände der Kommunalverbände haben die Führung der Viehlisten zu über wachen und jedes Vierteljahr mindestens stichprobenmäßige Nachprüfungen durch einen Beauftragten eintreten zu lassen. Außerdem wird das Ministerium des Innern, Landesfteischstelle, durch besondere, mit entsprechendem Ausweis versehene Beamte die Führung der Viehlisten und deren Uebereinstimmung mit den Viehbeständen prüfen lassen. 8 5. Die Kommunalverbände erlassen die erforderlichen AuSführungsbeslimmungen. So- weit diese im Widerspruch mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung stehen, dürfen sie nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums deS Innern erlassen werden. Erzeuger- und Großhaudelshöchstpreise (Ministerialverordnungen vom 29. Juli 1918 — 1271 VO 2 — in Nr. 175 der Sächs. Staatszeitung und vom 5. August 1918 — 1307 V 0 2 — in Nr. 180 der Sächs. Staatszeitung) stammen. Die Kommunalver- bände haben darüber zu wachen, daß die in Klammern gesetzen Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen un ter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert find. HI. Die unter I festgesetzten Erzeugerpreise, mit Ausnahme derjenigen unter 7 a und 10, gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen ge lieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 542 b ll 8 Villa vom 12. April 1918 veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die festgesetz ten Groß- und Kleinhandelspreis« Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchst preise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsver ordnungen. . lV. Ten unter 1 festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht a) solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an der KrzengersteÜe unmittelbar an Verbraucher verkauft werden, der zuständigen OrtSde- Hörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur un ter Glos gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstelle für Gemüse und Obst kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. b) Gurke,», von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. V. Rhabarber darf mit keinem längeren Blattansatz als bis zu 3 cm, Matrüben und Zwiebeln dürfen mit Kraul nicht in den Handel gebracht werden. Vl. Vom 19. August 1918 ab treten die mit den Ministerialverordnungen vom 29. Juli 1918 und 5. August 1918 festgesetzten Höchstpreise und Bestimmungen insoweit, als für die vorstehend unter 1 aufgeführten Gemüse anderweitc Höchstpreise festgesetzt sind, außer Kraft. Vll. Die obigen Preis« gelten sür das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen eingeführt wird. » Dresden, am 15. August 1918. 1419 VO 2 MiIIistcriIIm des Innern. Bekanntmachung. Die Verordnung über den Verkehr mit Herbstgemüse der Ernte 1818 vom 5. August 1918 (Sächs. Staatszeitung Nr. 188 vom 14. August d. I.) tritt auf Anordnung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für Wettzkohl, Rotkohl, Wirsing kohl, Grünkohl und Möhren aller Art mit d«m 1S. August 1918 in Kraft Dresden, am 17. August 1918. 1437 V O 2 M i n i ft e r i n m de« Andern 3829 Befinden — zu vergl. unter II — die in Klammern gesetzte. i Preise, vom 22. August ab aber nur die Preise ohne Klammern zu gelten haben: Erzeuger- Großhan Kleinhandel« preis delSpreis preis 1. Spinat (nicht Spinatersatz) . —.30 —.38 —.47 M. f. d. Pfd. 2. Erbsen (Schoten) - —.80 —.88 —.49 3. Bohnen al grüne Bohnen (Stangen-, Buschbohnen) .35 —.47 —.62 b) Wach«, und Pcrlbohnen —.45 —.57 -.77 <.4 Puff (Sau )bohnen —.10 —.14 —.19 4. Mawüben (ohne Kraut) —.02 —.03,5 —.06,5 (11) „ „ „ „ 5. Kohlrabi ») ohne Kraut —.12 —.15 —.20 i>) mit jungem Laud —.11 —,.14 —.19 (AI) „ „ „ „ 6. Strunkkohlrabi (ohne Kraut) —.ob —.07 —.11 7. Zwiebeln, lose a) vcrtragsfreie Ware —.14,b -—.20 —.28 b) VertragS-Ware —.15 —.20 —.2« 8. Tomaten —.70 —.85 1.10' (1-40) 9. 1. Gurken, sortierte Ware, von denen ») 60 Stück über 35 P»d. wiegen, —.30 — .30 —.47 „ „ Stck. 5) 60 Stück über 30 bi« 35 Pfd. wiegen, —.17 —.21 —.29 r) 60 Stück über 24 Psd. wiegen, —.14 —.17 —.24 3) 60 Stück über 16 Psd. wiegen, —.11 —.14 —.19 es ,, »« «« . v) 60 Stück über 13 Psd. wiegen, —.09 —.11 —.16 t» k, »e 2. sonnige Gurken und Krüppelgurken 9.— 12.— 17.— „ „ „ Ztr. 10. rote Beete —.07 —.10 - .15 11. Kürbis —.10 —.13 —.18 II. Tic in Klammern gesetzten Kleinhandelspreise unter I gellen nur für solche Ware, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 18. August 1918 geltenden