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r Flotte, die Der- m. Zu den cNing )k inzler :m drei diesem ei Leit ie Poli- ud dem «Nstän gibt er emeintc zurück Pro- Äesehr-s er fünf o«lü-> e Gali " en der- entlicht rer der , mit sächlich :rt und eht e" hebt izip be- on in hwierig- k>ei auf m mck! ieizen. aretten, mittel. Tabak- zu Blüten IM Zcktz >ck) 2.50, g reicht lä.). rein 1918, Ein- Ste«- Mit- 'ch mit . wer- zahlen, ^td. ler mburg rans- «mer l «nd )NUNg. Sa., m. au, in ««tz. »^1». Zmk- Md ünzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung «-,ua«prei« vierteljährl. Mt. 2.40 cinfchlirhl. d«« .Mustc. Unterhaltungsblattes- in d«r.G«schSfts- Kell«, bei unseren Boten sowie bei allen Reich«. zuejtaastaUen. — Erscheint täglich abend« mit ««»«nähme der Vonn» und Feiertag« sür den solgenden Tag. I" z«ll« hd,er»r »«w-It — «N-g odrr s^ltaer «Mrun^n dr» B-lrtder Zrtwna, drr !U««er-Men o»«r dir — hat der »->!««» innen «inwruch -der R-qiteiermw der Mtuna »der »ul ha«, jadlurg del Be»ug«»retle«. «el. Adr.- H»t»»latt. H? LV3 Eibenstock, Larkfeld, hundrhübel, UrUgrvtUtz Neuheide, Gberftützengrün, Schönheide, Schönheidcrhammer, Sosa, UnterstützengrSn, Mdenthal usw. Verantwortt. Echrffttrittr, Drucker und Verleger: Emil Hannebshnin Eibenstock ...u KL» Zahrgovg. . >!. > Dienstag, den 16. Juli Anzeigenpreis: die kleinspaltiae Zelle IS Pfg. Im Reklameteil di« Zeile 40 Psg. Im amllichen Telle die gespalten« Zeil« 40 Psg. Annahme der Anzeigen bl« spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Eine Bewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, spreche! ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Ar. na. ISIS Höchstpreise sür Gemüse. I. Mit Wirkung vom 16. Juli 1618 ab werden folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. Rhabarber Erzeugerpreis Großhandelspreis Kleinhandelspreis —.15 —.18 —.25 M je Pfd. 2. Spinat (nicht Spinatersatz) -.30 —.36 —.47 3. Erbsen (Schoten) 4. Bohnen —.35 —.46 —.61 a) grüne Bohnen (Stangen,, Busch ) b) Wachs- und Perlbohnen - .40 -.52 —.72 -.50 —.62 -.82 o) Puff- (Sau-)bohnen —.25 —.33 —.44 5. Längl. Karotten a) mit Kraut (nicht länger als 15 em) —.18 —.24 —.32 b) ohne Kraut -.28 -.36 -.47 6. Marrüben 7. Karotten, kleine runde -.07 —.11 —.16 ») mit Kraut —.88 -.33 —.44 b) ohne Kraut —.38 — 45 —.60 8. Kohlrabi (mit jungem Laub) —.25 ^—.30 —.41 9. Frühweißkohl —.20 —.26 -.34 10. Frühwirsingkohl 11. Frührotkohl —.20 —.25 —.26 —.82 —.34 —.43 „ »/ 12. Frühzwiebeln mit Kraut —.20 -.25 —.33 b) ohne Kraut —.30 —.37 —.48 13. Tomaten 1 — II. 1.80 1.66 Tie hiernach festgesetzten Erzeugerpreise gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungsverträgen gelieferten Waren; sie treten an die Stelle der mit Ministerialverordnung Nr. 542b II 8 VIIIu vom 12. April 1918 veröffentlichten Richt preise und sind ebenso wie die festgesetzten Groß- und Kleinhandelspreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. III. Vom 16. Juli 1918 ab treten die mit Ministerialverordnung vom 28. Juni 1918 — Nr. 1066 V 6 2 — (Nr. 149 der Sächs. Staatszeitung) festgesetzten Höchstpreise für Frühgemüse außer Krast. IV. Rhabarber darf nicht mit einen: längeren Blattansatz als bis zu 3 cm in den Handel gebracht werden. Mairüben, Möhren und Karotten dürfen mit Kraut nicht in den Handel gebracht werden. Soweit Mairüben, Möhren und Karotten von der Er zeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelassen. Soweit unter I Preise für Ka rotten mit Kraut festgesetzt worden sind, haben sie nur für die zuletzt genannten Aus nahmefälle Geltung. Auf die diesbezügliche Verordnung der Reichsstclle für Gemüse und Obst vom 20. Juni 1918 wird verwiesen. V. Tie obigen Preise gelten sür das Gebiet des Königreichs Sachsen, und zwar auch für solche Ware, die von außerhalb Sachsens nach dem Gebiet des Königreichs Sachsen kingeführt wird. T res den, am 11. Juli 1918. 1133 V 0 2 M i u i st e r j u m des Iuucr u. Der Erzeugerpreis für Blaubeeren und Preißclbeeren frei Verladestelle kommt dem Aufkäufer oder Händler zu, der die Beeren von den eigentlichen Pflückern aufkaust. Der Pflückerpreitz bezw. der SammlerpretS darf diese Höhe nicht erreichen. Höchstpreise sür Frühobst l. Für Frühobst werden folgende Höchstpreise festgesetzt: Erzeugerhöchsiprei«. Großhandelshöchstpreis: Kleinbandelshöchilpreis; Erdbeeren l.2O M. 1.50 M. 1,65 M. je Pfd. Preß- und Marmeladeerdbeercn Weinbergs- t 0.75 „ 1,00 „ 1,10 » Wald- ' Erdbeeren 2,00 „ 2,45 „ 2,66 Monats- f Süße Kirschen 0,45 „ 0,60 „ 0,80 Preß-, Brenn- und Marmeladekirschen »» (süß und sauer) 0,30 „ 0,38 „ 0,45 0,00 Saure Kirschen OM „ 0,75 „ Johannisbeeren (weiß und rot) 0,50 „ 0,60 „ 0.80 Johannisbeeren (schwarz) Stachelbeeren (reif und unreif) Himbeeren in kleinen Packungen Preßhimbeeren O.tO „ 0,45 „ 0,70 „ 0.6) „ 0,90 0,80 1,50 „ 1.80 „ 2,10 0,75 „ 0,95 „ 1,20 Heidelbeeren (Blaubeeren) frei Verladestelle 0,60 „ 0,75 „ 0,95 Preißclbeeren frei Verladestelle 0,65 „ 0,85 „ 1.10 », II. Diese Preise treten an Stelle der mit Ministerialverordnung vom 28. 6. 1918 — Nr. 1317 V 0 1 — (Nr. 149 der Sächs. Staatszeitung vom 29. 6. 18, Ministerialver ordnung vom 6. 7. 18 — Nr. 1384 VO 1 — Nr. 155 der Sächs. Ttaatszeitung vom 6. 7. 18 u. Ministerialverordnung vom 8. 7. 18 — Nr. 1405 V 0 1 — Sk. 157 der Sächs. Staatszeitung vom 9. 7. 18 festgesetzten Höchstpreise bezw an Stelle der mit Verordnung vom 8. 5. 18, Nr. 107 der Sächs. Staatszeitung vom 10. 5. 18, festgesetzten Richtpreise und sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. 8. 14 (Reichsgesetzbl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. III. Die Preise gelten für das Gebiet des Königreichs Sachsen. IV. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 1918 in Krast. Dresden, am 11. Juli 1918. Ministerium des Innern. 1441 V 0 1 3187 Backvorschriften. 1. Dem Bezirksverband Schwarzenberg wird von der Reichsgetreidestelle in Berlin teilweise anstatt Roggenmehl Gerstenmehl geliefert. Soweit den Bäckern an Stelle von Roggenmehl Gerstenmehl geliefert werden muß, sind bei der Herstellung von Roggenbrot bis auf weiteres zu verwenden: 40 Teile Roggenmehl, 30 „ Gerstenmehl, 20 „ Weizenmehl, 10 „ Trockenkartoffslfabrikate (Kartoffelwalzmehl). 2 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden auf Grund von tz 79 der Reichsgctreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000.— M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. 3. Die Anordnung unter Ziffer 1 tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Schwarzenberg, den 13 Juli 1918. per Aezirksvervand der Königl. AmliHauptmannlchaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Brotpreis. In Abänderung der Bestimmung unter Ziffer II der Bekanntmachung des Bezirks- vecbandes Schwarzenberg vom 28. September 1917 — Erzgeb. Volksfreund Nr. 227 vom 30. September 1917 — wird vom 16. Juli 1918 ab der Verkaufspreis für Schwarz brot (Roggenbrot, Noggenschrotbrot) auf 22 Pfennig für 1 Pfund festgesetzt. Schwarzenberg, den 13. Juli 1918. Der Mzirküvcrtiand der Königt. Hmtsljauptmannschalt Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Städtischer Lebensmittelverkanf. Mittwoch, den !7. vss. Mts., Marke D I: (violetter u. roter Druck) 125 Kinder- gerstenmehl und 125 x Zwieback, „ „ „ (schwarzer Druck) 100 x Hasernähr- mittet zu 14 Pfg. uno 200 g Sup pen zu 45'z Pfg. Donnerstag, der« 16. dss. Mts., Marke DI: 375 x Marmelade zu 69 Pfg. Freitag, den 10. dss. Mts., Marke D 2: 50 Dörrgemnsc (Möhren usw.) zu 32 Pfg. „ D »: Heringe. (Näheres durch Anschlag.) Eibenstock, am 15. Juli 1918 Der Ktaütrat. Fleischzutage an Erutearbeiter. Anmeldungen wegen der Fleijchznlage für alle in der Ernte hauptsächlich täti gen Personen, einschließlich der mitarbeitenden Betriebsinhaber, des Gesindes und der für die Erntezeit dauernd angenommenen Hilfskräfte (vergl. Bekanntmachung des Be- zirksverbandcs in Nr. 160 des Amtsblattes) nimmt die städtische Lebensmittelabteilung bis Donnerstag, den 18. dss. Mts., mittags, mündlich oder schriftlich entgegen. Die Meldung hat der Betriebsinhaber zu besorgen. Eibenstock» den 13. Juli 1918. Der Ktaötrc»1. Der Reichskanzler über die bei gische Frage. Berlin, 12. Juli. iHmtlich) Ueber die Aus führungcn, die der Reichskanzler gestern vor dem Hauptousschuß über die belgische Frage machte, sind >n oer Öffentlichkeit Darstellungen verbreitet worden, die Mißverständnisse Hervorrufen könnte". Wir geben daher nachstehend den in Betracht tom wenden Teil der Kanzlerrede ausführlich wieder. An- tnüpfend an seine gestrige Darlegung führte der Reichskanzler folgendes aus: Wis die 'Z lkuwft Belgiens betrifft, so bedeutet, wie ich gestern schon sagte, die Okkupation und der gegenwärtige Besitz Belgiens nur, daß'wir ein Faustpfand für die künftigen Verhandlungen haben Im Begriff des Faustpfandes liegt es, daß man das, was man als Pfand in der Hand hat, nicht behalten will, wen" d-e Verhandlungen zu einem günstigen Resultat ge führt haben. Wir beabsichtigen nicht, Bel gicn in irgend einer Form zu behalten. Wir wünschen genau so, wie ich schon am 24 Februar sagte, daß das nach dem Kriege wiedererstaudene Belgien als selbständiges Staatswesen, keinem als Vasall unterworsen, mit uns in gut n sreundschaftlichen Verhältnissen lebe. Das ist der Standpunkt, den ich zu dem belgischen Problem von Anfang au eingenommen habe »ud auch heute "och einnehme. Meine Herren! Diese Seite meiner Po litik stehr durchaus im Zusammenhang mit den all- gemeinen Richtlinien, die ich Ihnen gestern darlegl.;. Wrr führen den Krieg als Verteidigungskrieg. Weil wrr ihn als Verteidigungskrieg führen, weil uns von Anfang an jede imperialistische, jede auf die Weltherrschaft gerichtete Ten-