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Woch-nvlatt für Wilsdruf, Tharand, Stoffen, Sievenleh« und die Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freitag, den 7. September 1849. 36. Verantwortlicher Redaeteur und Verleger: Albert Reinhold. Bo» dieser Zettschrtft erscheint olle Freiraae eine Nummer. Der Preis für den Viertellodr^anq betrögt 10 Nqr. Sämmtiiche Itbniai. Pov- Imker des Inlandes nedmen Vcsiellunaen durnur an. Bckeinntumä-u^acn, welche im nächsten Siulk erscheinen sollen, werden in Wilsdrus bi< Montag Abends 7 Mir, in Tbarand biS Montag Nachmittags !> Ubr, und in Nossen biö Mittwoch Dorinittags 11 Ubr angenommen. Luch kciinen dlS MUrwoch Mithin cinqcdendc Zil'endui'.gcn auf Verlangen durch die Pe'r an den Drurkeri befördert werden, io daß üe in der reci ?n ??unnner er> iki. rn. '^ :r erbi.'cn m s dir c-dc" u er den ^"rcsscn: ,,An die Ned-^ction des Wochcnklafrcö kn 2ttilßdruf". ,, an di, 2«ocbcn^''n 5barand ' ,, an die Wochenblatts - Expedition in Nossen ". In Meisten werden Aufträge in de^- bb - - dkung von <>'. E. .«t'.inkicht und Dohn besorgt, (^twoige -vertrüge, wrl^e der TcndcnL der- B'nrt:S ft lle" «ie " -uk .worr n 'c ?er mrnen werden. Die ^kednctien. Wir entsprechen dem mehrseitig uns zu erkennen gegebenen Wunsche, den nachstehenden, den „Frei berger Nachrichten" entnommenen Artikel un,erm Blatte einzuverleiben, mit dem Bemerken, daß wir auch der in dem in Rede stehenden Aufsatze vertre tenen Partei die Gelegenheit nicht entziehen wollen, ihre Ansichten und Gesinnungen auszusprechen. Die Redaction. Ueber die Wählbarkeit der politischen Maiangeklagten enthalt Nr. 8l des Freiberger Anzeigers einen Auf satz, welcher nach der eignen Erklärung des Ver fassers von der Ueberzeugnng eingegeben worden ist, daß es heilige Pflicht der Presse sei, zu verstand!, gen und aufzuklaren, und zwar auf eine ruhige und leidenschaftslose Weise, damit das Volk wisse, woran es sei. In williger Anerkennung dieser Pflicht können wir nicht umhin, Inhalt und Absicht dieses Aussatzes einer kurzen Beleuchtung zu unterwerfen und unsre Ueberzeugung ruhig und leidenschaftslos, aber mit aller nur möglichen Entschiedenheit dahin auszuspre chen, daß dieser neueste Aufklarungsversuch in die Claffe derer zu rechnen ist, über deren Folgen, wenn sie anders den gewünschten und beabsichtigten Erfolg haben, das Volk durch die Maiereignisse selbst am besten, wenn auch auf sehr traurige Weise, hat auf. geklärt werben können und hoffentlich auch in seiner großen Mehrheit aufgeklärt worden ist. Wir überlassen cs einer rechtskundigeren Feder, die Richtigkeit der dort ausgestellten Behauptung, daß die Maiangcklagten, sie mögen steckbrieflich ver folgt und flüchtig, verhaftet, suspcndirt, römovirt oder schon verurthcilt sein, wählbar seien, vom juri- stischen Standpunkt aus zu prüfen und bemerken in dieser Hinsicht blos, daß in dem bercgten Aufsatz eben nur bewiesen ist, daß nach dem Buchstaben — und das ist hier doch wohl so viel, als nach den klaren und unzweideutigen Bestimmungen — des jetzt noch zu Recht bestehenden Wahlgesetzes vom l5. November 1848 diese Männer nicht wählbar sind, daß die vorigen Kammern die Ab sicht gehabt und einleitende Schritte gclhan haben, das Wahlgesetz in diesem Punkte zu ändern, daß die Regierung nicht abgeneigt gewesen ist, darauf einzugehen, daß die Kammern, ehe es ihnen gelungen ist, ihre Absicht zu erreichen, durch „den Macht- spruch der Auflösung aus ihrer Thätigkeit ge rissen worden sind," und daß nach diesem Ästen die Quintessenz des fraglichen Aufsatzes, dahin lautend: „Moralisch ist die Giltigkeit der veralteten Gesetzbe- stimmungen über die Wahlunfähigkeit der politischen Verbrecher längst vernichteti sie stehen nur noch auf dem Papier, und das souveraine Volk hat durch die Wahlen selbst darüber zu entscheiden, ob in der neuen Zeit die alten oder die neuen Grundsätze zur Anwendung gelangen sollen" — daß, sagen wir, die Summe dieser Weisheit in richtiges Deutsch etwa so übersetzt werden kann: Nach den jetzt bestehenden Gesetzen ist zwar die Wahl der politischen Angeklag- len unzulässig, aber das Volk hat sich vermöge sei ner Selbstherrlichkeit bei der Ausübung des Wahl rechts darum nicht zu kümmern; das souveraine Volk, der Richter zwischen den Hütern des Gesetzes und den Uebertretern desselben, stehet über dem Ge setz, und wenn cs die Maiangcklagten wählt, so spricht cs damit über die Ankläger derselben sein Urthcil von Rechts wegen. — Diese Art der Beweisführung ist nun zwar keineswegs neu; aber billig wundert man sich, dieselbe von einem Blatte wiederum in Anwendung gebracht zu sehen, welches noch vor wenigen Tagen die Achtung vor dem Gesetz und die Unterordnung unter dasselbe als