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Fernsprecher Nr. Llü. -—- 55. Jayr-a«-. — Donnerstag, den 24. September Zwangsverfteigerung. Das im Grundbuche für Schör/!hetderhammer Blatt 6 auf den Namen Hail« verestes. geö. Lladl»«!» eingetragene Grundstück soll am 20. Kovemöer 1908, vormittags 10 Mr an Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 3,» Ar groß und auf 13830 Mk. — Pfg. ge schätzt. Das Grundstück ist ein Wohnhaus, trägt die Brand.-Kat.-Nr. 30 und steht am SchädlichSberger Weg in Schönheiderhammer. Die Brandkasse beträgt 12350 Mark. Die Einsicht der Mitteilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 23. Juli 1908 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteiaerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen falls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibenstock, den 15. September 1908. Königliches Amtsgericht. Auf Blatt 26 des Güterrechts - Registers ist heute eingetragen worden, daß zwischen dem Friseur ILiu-t 8olunlüt und seiner Ehefrau k'rtsck» 8ol»mlckt geö. 8«I»n1ckt, beide in Oberstützengrü«, durch Vertrag vom 11. August 1908 die Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Vermögen der Ehefrau ausgeschlossen ist. Eibenstock, am 15. September 1908. Königliches Amtsgericht. Schöffen- und Geschworcnen-Urliste betreffend. Das Verzeichnis derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schössen und Geschworenen berufen werden können, liegt vom 25. September 1908 ab eine Woche lang in hiesiger Ratskanzlei zur Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehend abgedrucklen Bestimmungen des Gerichtsoerfassungs gesetzes vom 27. Januar 1877 und des Gesetzes vom I. März 1879 wird dies bekannt ge geben. Einsprüche gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste sind innerhalb der Auslegezeit bei dem unterzeichneten Stadtrate zu erheben. Stadtrat Eibenstock, den 23. September 1908. Hesse. M. Gerichtsverfass«ngsgesetz vom 27. Ja««ar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafrechtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Ver mögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht 2 volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche aus Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landes gesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) Die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien rc. 2) Die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. 9. öffentliche Sitzung des Stadtverordneten - Kolleginnis Ireltag, den 25. September 1908, abends 8 Ayr im Sitzungssaals des Rathauses. Eibenstock, den 23. September 1908. Der Stadtverordnetenvorsteher. G. Diersch. 1) Grundsätze für die Neuordnung des Gemeindesteuerwesens. 2) Ergänzungen des Entwurfs eines neuen SchankgewerbesteuerregulatioS. 3) Ausbesserungen am Salisbergsteig. 4) Verbreiterung des Schulgäßchens zwischen Nord- und Schneebergerstraße. 5) Bauliche Unterhaltungsarbeiten im Krankenhause. 6) Wahl von Mitgliedern für den Einschätzungsausschuß zur Staatseinkommensteuer. 7) Versicherung des Lehrerkollegiums gegen Haftpflicht. 8) Verwendung des für die Erneuerung des Kessels im Schulbrausebade angesammelten Reservefonds. 9) Einführung einer weiteren Unterrichtsstunde in der gewerblichen Zeichenschule. 10) Vornahme einer Ungeziefervertilgung in den städtischen Schleusen. 11) Beschlußfassung zu einer Zuschrift des Vereins für sächsische Volkskunde, eventuelle Auf nahme einer Hauptversammlung des Vereins betr. 12) Vortrag der Fortbildungsschulkassenrechnung auf das Schuljahr 1906 07. 13) Kenntnisnahme a. von Bewilligung von Staatsbeihilfen für Schulzwecke, d. von einer Mitteilung in Eisenbahnsachen. Hieraus geheime Sitzung. Tages^eschichte. — Deutschland. Berlin, 23. Septbr. Zur Reichsfinanzreform veröffentlicht die „Nordd. Allg. Ztg." den Inhalt eines längeren Artikels, der in dem am 25. d. M. zur Ausgabe gelangenden Oktoberheft der „Deutschen Rundschau" enthalten sein wird. Der Artikel stammt aus der Feder des Reichssatzsekretärs Sydow. Es wird darin einleitend auf die traurige Finanzlage des Reiches hingewiesen und der jährliche Mehrbedarf auf 500 Millionen Mark beziffert. Die Aufgabe der Reichsfinanzreform ist eine einfache: Ein nahmen und Ausgaben sind in Einklang zu bringen, mit der bisherigen Anleihewirtschaft ist zu brechen, der Kapitalmarkt muß von den großen Beträgen kurz sichtiger Schatzanweisungen entlastet und das finan zielle Verhältnis vojn Reich und Bundesstaaten neu geregelt werden. — Der Minister erörtert die möglichen Ersparnisse und den sodann noch verbleibenden Mehr bedarf, den er auf 2 bis 2>/. Milliarde Mark für die nächsten 5 Jahre berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus den vorhandenen Fehlbeträgen, aus den Neufor derungen der Sozialpolitik für Witwen und Waisen, der Erhöhung der Beamtengehälter, den notwendig werdenden Zuschüssen für den Reichsinvalidenfonds, den erhöhten Summen für die Schuldentilgung und für die Ablösung der gestundeten Matrikularbeiträge, den Aus fällen bei der Absetzung der Zucker- und Beseitigung der Fahrkartensteuer (also doch!). Da die in Aussicht genommenen Einnahmen nicht alsbald voll zur Wirk samkeit gelangen, ergibt sich ein Jahresbctrag von an nähernd 500 Millionen Mark. — Die formelle Unter scheidung zwischen direkten und indirekten Steuern trifft nicht den Kern der Sache; man muß vielmehr den Steu ern, die Vermögen und Besitz (die Einnahmen) treffen, diejenigen gegenüberstellen, die auf den Verbrauch (den Ausgaben) liegen. Hier muß das Reich in Friedens zeiten den historischen Verhältnissen und den Interessen der Bundesstaaten Rechnung tragen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Verbrauchsbesteuerung durch das Reich. Branntwein, Bier und Tabak sind schon besonders geeignete Steuerobjekte, weil sie reine Ge nußmittel sind, die Steuerentrichtung daher gewisser maßen den Charakter der Freiwilligkeit trägt. — Berlin, 21. September. Das.Militärwochenblatt' gibt die Ernennung der Generale der Infanterie von Bock und Polach, von Pleffen und Freiherr v. d. Goltz zu General obersten bekannt. — Berlin, 22. September. Das StaatS- ministerium ist gestern unter Vorsitz seines Präsidenten Fürsten v. Bülow zu einer Sitzung zusammengetreten. — Die Beratung der Reichsfinanzreformvorlage soll in den BundeSratSauSschüssen erst am 28. September beginnen. — Berlin, 21. September. Ueber die nächste Zukunft des Fürsten Eulenburg liegen, nach dem ,L.-A.', Be stimmungen noch nicht vor. Feststehend ist nur, daß er, wie schon gemeldet, am 1. Oktober die Charit« verlaffen muß. Gegen seine Ueberführung nach dem Untersuchungsgefängnis werden vom ärztlichen Standpunkte Bedenken erhoben. Der Fürst wurde auf Veranlassung des Gerichts vor einiger Zeit genau untersucht. Man brachte ihn zu dem Zweck eigens von seinem Zimmer nach dem Röntgenlaboratorium. Die Untersuchung, der die Gerichtsärzte Medizinalräte vr. Stür mer und vr. Hoffmann beiwohnten, ergab, daß der Fürst nach wie vor schwer krank ist. Sein Allgemeinbefinden ist schlecht. Eine ständige ärztliche Beobachtung ist nötig, weil bei dem Alter und den Anfällen des Kranken jeden Tag eine Krisis eintreten kann. Für den Justizfiskus ist Fürst Eulenburg ein teurer Gefangener. Sein Aufenthalt in der Charittz kostet jeden Tag 30 M., je 10 M. für den Patienten selbst, seinen Diener Josef und die Bewachung. Für Josef will der Fürst allenfalls bezahlen, weil er auf Wunsch zu seiner Pflege da ist, nicht aber für sich selbst und die Bewachung. — Berlin, 22. September. Auf Beschluß der siebenten Strafkammer des hiesigen Landgerichts I, die als Beschluß kammer für das Schwurgericht zuständig ist, ist heute der Haftbefehl gegen den Fürsten Eulenburg ohne jede Kautelen aufgehoben worden. — DaS Befinden des Fürsten Eulenburg ist jedoch so ungünstig, daß trotz der erfolgten Haftentlassung an eine Ueberstedelung des Patienten nach seiner Prioatwohnung vorläufig nicht gedacht werden konnte.