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Amts- mö Anzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung K>N für Eibenfto», Larkftld, hvndrhübel, N L EÜAkVtUtt Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, Mdenthal «sw. 1S17 ^?248 Verantworll. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. _ _ «4. Jahrgang. Donnerstag, den 25. Oktober Ix Hall« höherer Siwalt — Nnkg od«r lonMgir trgindwilchir vtLrunoen di« Litrtebk« der Zeitung, der Lieferanten »der der Befiirderungieinrichtungen - Hal der Belieher keinen »nfnruch «m Ltelerung »der ?!achti-Ierung der Zeitung od«r auf Rita, kahlung de« Be,ug«xreile«. ^el. Adr.: Amtsllatt. vezugSprei« vierteljährl. Mk. 2.1S rtnschließl. .Illustr. UnterhaltungSblattei" in der BeschS ft öle, bei unseren Boten sowie bei allen l postaustalten. — Erscheint täglich abends «u-nahme der Sonn- und Feiertage für solgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltigr Zeile ti Psg. Im Reklameteil die Zeile SO Psg. Im amtlichkn Teile die gespaltene Zeile SS Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens »ormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Mr. 110. Aufstellung von Fettabscheider«. Die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 3. Mai 1917 wird zur Nach achtung nachstehend abgedruckt und zur Ausführung folgendes verordnet: 1. Nach einer Zusage des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Oele und Fette in Berlin soll im Königreich Sachsen die Aufstellung der Fettabschetder von den Betriebsinhabern auf deren eigene Kosten nicht gefordert werden. Vielmehr haben die Betttebsinhaber lediglich die Aufstellung der Fettabscheider in ihren Betrieben durch die vom genannten Kriegsausschuß für das Königreich Sachsen beauftragte Firma Chemische Fabrik Eutritzsch in Leipzig-Eutritzsch zu dulden. Die Polizei-Behörden haben auf Er suchen des Kriegsausschusses dieser Verpflichtung nötigenfalls Geltung zu verschaffen. 2. Die Aufstellung erfolgt unter den vom Kriegsausschuß festgesetzten Bedingungen, deren wesentliche Punkte folgende sind: Ter Apparat bleibt während der ersten 5 Jahre Eigentum der Chemischen Fabrik Eutritzsch. Diese erhält während dieser 5 Jahre die Fettausbeute ohne besondere Ver gütung. Nach Ablauf der 5 Jahre fällt der Apparat entschädigungslos an den Betriebs- tnhaber, welchem von da an auch die Fettausbeute zusteht. 3. Alle Baupolizeibehörden werden angewiesen, den Einbau der Fettabscheider in jeder möglichen Weise zu erleichtern und sich mit einfachen Unterlagen (Skizzen) als Bauzeichnungen zu begnügen, auch sonst insbesondere hinsichtlich der Vorschriften über die zu verwendenden Baumaterialien den Kriegsverhältnissen Rechnung zu tragen. Dresden, den 15. Oktober 1917. 1933 II 8 V Ministerium des Innern. ^o Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über den Perkeyr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfellen, und anderen fetthaltigen Stossen vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 137). Pom 3. Mai 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel I. Die Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbe sondere Knochenfetten, und anderen fetthalligen Stoffen vom 15. Februar 1917 (ReichS- Gesetzbl. S. 137) wird wie folgt ergänzt: 1. Nach tz 3 wird folgender 8 3s eingefügt: 8 3s. Gastwirtschaften, Speiseanstalten, Schlachthöfe, Darmschleimereien, Metz gereien, Wurstfabriken, Konservenfabriken, Krankenhäuser, Lazarette und ähn liche Betriebe, bei denen eine größere Fettausbeute aus Abwässern zu erwar ten steht, sind verpflichtet, auf Anordnung der zuständigen Behörde zur Rück gewinnung der in den Abwässern enthaltenen Fette entweder Fettabscheider auf ihre Kosten aufzustellen oder deren Aufstellung durch die von der Be hörde beauftragten Stellen unter den von der Behörde näher festgestellten Bedingungen zu gestatten. Die Bestimmungen finden auf Anstalten und Betriebe der Heeresver waltungen keine Anwendung. 2. Im § 5 Abs. 1 Zeile 2 wird hinter „8 1" eingefügt: „83s Abs. 1". 3- Im 8 6 Zeile 2 werden die Worte: „des 8 2, 8 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt durch die Worte: „der 88 2, 3s, 5 Abs. 1 Satz 1". Artikel II. Die Verordnung tritt am 15. Mai 1917 in Kraft. Berlin, den 3. Mai 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. Der Staatssekretär deS Kriegsernährungsamtes hat für den Kleinhandel mit Grieß, Gerstengraupen und Gerstengrütze durch Verordnung vom 16. Oktober 1917 (Reichsge setzblatt Seite 901) mit Wirkung vom 20. Oktober ds. IS. an nachstehende Höchstpreise im Sinne des HöchstpretSgesetzes festgesetzt. 1777 II 8 I b Dresden, den 20. Oktober 1917. 5102 Ministerium des Innern. Verordnung über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grüße. Vom 16. Oktober 1917. Auf Grund der Verordnung über KriegSmaßnahmcn zur Sicherung der VolkSer- 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) , ährung m August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) verordnet: « ' 8 1- Beim Verkaufe von Grieß, Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze an Klein händler (8 2) dürfen folgende Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: bet Grieß 54 Mark, bet Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 61 „ Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) de« Empfängers zu erfolgen. 8 2. Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Preise für «in Pfund nicht überschritten werden: bet Grieß 32 Pfennig, bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze 3« „ Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 8 3. Die Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 8 4. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamtes kann Ausnahmen von den Vor schriften dieser Verordnung zulassen. 8 5. Die Verordnung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gersten grütze vom 9. September 1916 und die Verordnung über einen Höchstpreis für Weizen grieß vom 2. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1010, 1241) werden aufgehoben. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Zur Beratung der Kommunalverbände auf dem Gebiete der Flcischbewirtschaftung und zur Unterstützung der Landessleischstelle bei Ueberwachung des Fleischverkehrs ist Herr Stabsveterinär d. R. Or. Krause als Landeskontrolleur der Fletschbe- wtrtschaftung in Pflicht genommen worden. Alle bei der Fleischverteilung mitwir kenden Behörden und Stellen einschließlich der Verkaufsgeschäfte haben dem Genannten jeden gewünschten Einblick zu gewähren und jede geforderte Auskunft zu erteilen. Dresden, den 20. Oktober 1917. 5090 Ministerium des Innern. ^ioii8in Auf Grund von 8 4 der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 581) und in Verbindung mit 8 2 der sächsischen Ausführungs verordnung hierzu vom 2. August 1917 wird der Vertrieb derjenigen Gänsefleifch- «nv Gänseleberkonserven innerhalb des Königreichs Sachsen gestattet, die in Do sen oder sonstigen Verpackungen verkauft werden, auf denen der Verkaufspreis durch den Verband der Gänseleberpastetenfabriken in Elsaß-Lothringen vermerkt ist. Dresden, am 20. Oktober 1917. - 2588 II8III Ministerium des Innern. Bekanntmachung, die neuen Juckerkarten betreffend. Tie Zuckcrkarten und Zuckerbezugskarten für die am 1. November 1917 begin nende neue Versorgungsreihe werden in den nächsten Tagen in die Hände der Verbrau cher gelangen. Die Karten berechtigen zum Bezüge von 5 Pfund Zucker und gelten für die Zeit vom 1. November 1917 bis zum 12. Februar 1918. Da die Preise, zu denen der Zucker im neuen Wirtschaftsjahre abzugeben ist, noch nicht feststehen, dürfen die neuen Karten im Kleinhandel nicht vor dem 10. No vember 1917 beliefert werden. Eine Vorausbelieferung der erst später gültigen Pfundabschnitte ist unzulässig. Auf Lieferung bestimmter Zuckersotten besteht kein Anspruch. Die Kleinhändler haben die von ihnen abgetrennten Bezugsausweise spätestens bis zum 25. November 1917 ihren Lieferanten einzusenden. Die Einsendung hat un ter „Einschreiben" oder mittels Wertpaket zu geschehen. Bei Nichtbeachtung dieser Be stimmung wird im Falle des Verlustes kein Ersatz geleistet. Die bei der Zuckerverteilungsstelle eingehenden Karten werden durch Lochen ent wertet. Durchlochte Karten dürfen nicht mehr beliefert werden. Die vorzeitige Belieferung von Zuckerkarten wird auf Grund von 8 32 Nr. 5 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Zucker vorn 17. Oktober 1917 bestraft. Dresden, den 22. Oktober 1917. Ministcrium des Innern. 5103 (R. G. Bl. S. 909.) 591 II8 le Zur Schonung der einheimischen Viehbestände werden für die Woche vom 22. bis 28. Oktober dieses Jahres auf den Kopf der vollkartenberechtigten Bevölkerung im gan zen Lande nur 150 § Fleisch verteilt. Als Ersatz wird eine besonders hergestellte Hülsenfruchtluppe mit 5"„ Fett und zwar an Inhaber von Reichsfleisch-Vollkatten in Mengen von 125 A gegen Abgabe von 2 Fletschmarken, an Inhaber der Reichsfleisch- Kinderkarten in Mengen von 62'/, x gegen Abgabe einer Fleischmarke des Buchstaben« 8 verteilt. Die Verteilung erfolgt nach näherer Bestimmung der Ottsbehörden. Schwarzenberg, am 22. Oktober 1917. Der Bezirksverband der Königt. Amtsyauptmannschaft Schwarzenberg. Dr. Wimmer. Wegen Reinigung der Geschäftsräume können am 26. «nd 27. dfs. Mts. nur dringliche Sachen erledigt werden. Eibenstock, am 23. Oktober 1917. Königliches Hanptzollamt. ZuschutzunterstüHung wird am Freitag, den 26. Oktober 1917, vor- und nachmittags, Sonnabend, den