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Amts- und Ünzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung B»ug»pr«i« vierteljährl. Mk. 2.10 einschlUßl. de« -Jllustr- UnIrrhaltungSblatte«" in der Geschäft«. Ml«, bei unseren Bolen sowie bei allen Reich«- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit Au«nahme der Sonn, und Feiertage für den folgenden Tag. s» Falle h-herer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Gi-rungen de» Betriebe» der Geltung, der Lieferanten oder der VßfSrderung»einrtchtungen - yat der Bezieher leinen Anspruch «f Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Nßck. zahlung de» Bezugspreise». Htl.Adr.: Amlsblatt. ^?232. Eibenstock, Larkseld, hundshllbel, i^UgkviUti Nenheide, Gberstützengriin, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, wildenthal «sw. Verantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. > —- «4. Jahrgang. ----- Sonnabend, den 6. Oktober Anzeigenpreis: die kleinspaliige Zeile 15 Pfg. Im Reklameteil die Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Telle die gespaltene Zeile 40 Pfg. Annahme der Anzeigen bi» spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Mr. 1tv. IS17 Ermittlung der Herbstkartoffelernte 1917 betr. Auf Grund einer Anordnung der Retchskartoffelstelle wird über die Vornahme einer Erhebung über die Kartoffelernte 1917 für das Gebiet des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg folgendes bestimmt: 1. Jeder Kartoffelerzeuger mit einer Anbaufläche von mehr als 200 qm hat während der Ernte und zwar bereits nachträglich vom 15. September ab das Gewicht aller ge ernteten Kartoffelmengen fortlaufend täglich festzustellen und in eine Kartoffelliste einzu tragen. Die Vordrucke zu der Kartoffelliste sind unentgeltlich bet der Ortsbehörde zu entnehmen. 2. Die Feststellung des Gewichts der geernteten Kartoffelmengen erfolgt am zweck mäßigsten dergestalt, daß die Kartoffeln bei der Ernte auf dem Felde in gleich große Kasten, Körbe oder Säcke gesammelt werden. Es ist darauf zu achten, daß die Kästen, Körbe oder Säcke gleichmäßig gefüllt und genau gezählt werden. Alsdann sind Pro- bewägungen einiger Kasten, Körbe oder Säcke vorzunehmen. Das Gewicht eines Kastens, Korbes oder Sackes vervielfältigt mit der Zahl der an einem Tage geernteten Kasten, Körbe oder Säcke ergibt das Gesamtgewicht für den betreffenden Tag. Wo die Ermittelung der Ernte nach Körben, Säcken oder dergl. unterblieben ist, muß die Zählung der Fuder und die Feststellung oder Abschätzung des Gewichts ihrer Kartoffelladung unter allen Umständen erfolgen. Es kann angenommen werden, daß ein Raummeter Kartoffeln in der Regel 675 — 13,50 Zentner wiegt. 3. Es ist nicht zulässig im Voraus für Schwund oder etwaigen Verderb einen Ab zug an der Ernte vorzunehmen. 4. Am 25. Oktober 1917 haben die Kartoffelerzeuger die Kartoffelliste abzuschließen, aufzurechnen und mit dem vollen Namen zu unterschreiben. Vor Abschluß der Kartoffelliste ist der Ertrag etwa bis zum 25. Oktober 1917 noch nicht abgeernteter Flächen unter Berücksichtigung des bis dahin festge stellten Durchschnittsertrages der abgeernteten Flächen zu schätzen oder durch Probero dungen möglichst genau zu errechnen und mit in die Liste einzutragen. 5. Die abgeschlossene und unterschriftlich vollzogene Kartoffelliste ist bis spätestens 27. Oktober 1917 an die Ortsbehörde abzugeben. 6. Den Beauftragten des Bezirksverbandes und der Ortsbehörden steht das Recht zu, die Erntearbeiten zu überwachen und zu diesem Zwecke die Ernteflächen und die Betriebs- und Lagerräume der Kartoffelerzeuger zu betreten. Ihren Anordnungen in Bezug auf die Erntefeststellung ist nachzukommen. 7. Wer den vorstehenden Anordnungen nicht nachkommt oder ihnen zuwiderhandelt oder wer die Auskunft, zu der er auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verpflich tet ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach 8 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht. Schwarzenberg, den 1. Oktober 1917. Der Aezirksveröand der Königl. Amtsyauptmannschatt Schwarzenberg. Für den Amtshauptmann: von der Decken. Aufruf! An unsere Einwohnerschaft richten wir die herzliche Bitte «m Spenden für eine Weibnachtsgaöe an unsere Truppen im Aekde. Denkt daran, daß sie das vierte Weihnachten fern der Heimat verleben müssen. Dankt ihnen für ihre beispiellose Treue und Tapferkeit, indem ihr ihnen eine Weih- nachtssreude bereitet. Die Boten für die Sammlung Kaiser und Volksdank für Heer und Flotte Weihnachtsgabe für 1S17 werden am Sonnabend, den 6. d. M. in allen Häusern und Wohnungen um Gaben werben. Hpfere da ein Zeder »ach Vermögen. Es ist eine heilige Pflicht für die in der Heimat Verbliebenen, den fernen Brüdern von neuem die Gewißheit zu geben, daß wir Ihre Opfer würdigen, daß wir in unerschütterlicher Treue und Dank barkeit hinter ihnen stehen. Für jede Gabe danken wir im voraus wärmstens. Eibenstock, den 5. Oktober 1917. Schöffe»- und Geschworenen-Urliste. Die Schöffen- und Geschworenen-Urliste für Eibenstock liegt vom 6. Ok tober 1817 ab eine Woche lang in unserer Ratskanzlei zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei uns erhoben werden. Hierbei wird auf nach stehend abgedruckte Gesetzesvorschristen besonders aufmerksam gemacht. Eibenstock, den 4. Oktober 1917. Der Staötrat. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutsche« versehen werden. tz 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafgertchtlicher Verurteilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Le bensjahr noch nicht vollendet haben: 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5 Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesrtz« jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft: 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver- wnltimgsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Tie Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamt finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 usw. enthaltend, vom 1 März 1879 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abteilungsvorstände und Vortragenden Räte in den Ministerien: 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Fleischverkauf. Sonnabend, den 6. dss. Mts., verkaufen die Fletschereigeschäste Reichen bach, Seidel, Singer, C. Müller, Mühlig, Schürer: Rindfleisch, Seidel außerdem Kalbfleisch (nur 1 Kalb). Preise werden noch bekanntgegeben. Kopfmenge: 200 x. Volksküchengästen ist die auf der Fletschmarkentasche ver merkte Menge zu kürzen. Urlauber erhalten Fleisch bei Schürer. » FI 8 u D L «u. 8 Verkaufsordnung: in der Zeit von 8—10 llhr vorm., ,, ,, ,, ,, 1 3 ,, nachm., Z tz Nach den bei den letzten Verkäufen gemachten Beobachtungen erscheint es nötig, nochmals darauf hinzuweisen, daß die vorgeschriebenen Verkaufszeiten unbe dingt einzuhalten find. Den Fleischern ist es bei 80 M. Geldstrafe ver boten, außerhalb der für die einzelnen Gruppen festgesetzten Zeiten Fleisch zu verabreichen. Die den Gastwirtschaften erteilten Bezugscheine dürfen — soweit überhaupt noch Vorräte vorhanden find — nur nach Schluß des Verkaufs der jeweils fichergestellten Fleischmenge beliefert werden. Eibenstock, den 5. Oktober 1917. Der Sta-trat.