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Erscheint wissentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Ps. prrLNttmvranän, Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Drgan für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Ncdacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. .E LLZ. Donnerstag, Den 29. September S88I. 6. Iahrg. OeffenLZLche StirdtgemeLttderttLssitzmig Freitag, den 3tt. September e., nachmittags 6 Uhr. Tagesordnung ist am Verhandlungstage in der Hausflur des Rathauses ausgehängt. Bekanntmachung. Am I. October l. Js. ist der II. Termin Brandcasse nach 1^ Pfennig pro Einheit fällig und längstens innerhalb der gesetzlich nachgelassenen achttägigen Frist an die Sladtsteuer-Einnahme allhier zur Abführung zu bringen. Zwönitz, ain 26. September 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. Bekanntmachung. Am 1. October l. Js. ist die Krankensteuer auf das IV. Quartal 1881 fällig lind zu Vermeidung der Erinnerung eventuell des Executions-Verfahrens längstens am 3. desselben Monats in hiesiger StadtcassemExpedition zur Abführung zu bringen. Die Herren Arbeitgeber resp. Dienstherrschaften haben für pünctliche Abführung dieser Beiträge Sorge zu tragen, eventuell aber Lohnkürzung zu bewirken und die Beiträge unter Vorlegung der bezüglichen Quittungsbücher zur Casse abzuführen. Zwönitz, am 24. September 1881. Die Krankencassen-Direction. Schönherr. Tagesbericht. — Dein „Zwickauer Wochenblatt" wird Folgendes berichtet: In der „Kasseler Zeitung" vom 7. März d. I. war u. A. eine Rotiz der „Kölnischen Zeitung" zum Abdruck gebracht worden, des Inhalts: Es erleide keinen Zweifel, daß der Herr Oberprüsident v. Ende, der neuerdings auch mit dem Militär sich überworfen, so daß sein Haus von allen Offizieren gemieden werde, nächstens zur Disposition gestellt werde. Den Plan, ihn nach Magdeburg zu versetzen, habe Graf Eulenburg entschieden und mit guten Gründen widersprochen. Der Oberpräsident von Hessen-Nassau, (der gegen wärtig indessen nicht mehr diesen Posten bekleidet), erhob infolge dessen Strafantrag gegen den verantwortlichen Nedacteur Hugo W., und diejer wurde auf Grund von § 185 des Strafgesetzbuches unterm 3. Juni 1881 von der Strafkammer des Landgerichts zu Kassel zu vier Wochen Gefüngnisi verurtheilt. Der Angeklagte hat gegen dies Erkenntniß das Rechtsmittel der Revision ergriffen und stützt dieselbe in der Hauptsache darauf, daß die Verurtheilung auf Grund des § 185 erfolgt ist, mährend es sich doch lediglich um Mittbeilung von Thatsachen handle und event. nur § 186 die ein schlägige Gesetzesstelle gewesen märe. Der Vertheidiger, Herr Rechts anwalt Fries aus Kassel, plaidirt in längerer Ausführung für Frei sprechung und bemerkt Eingangs seiner Rede, daß dieser Preßprozeß in Kassel und darüber hinaus großes Aufsehen erregt habe, dadurch, daß der Herr Oberpräsident sich veranlaßt gesehen habe, Strafantrag zu stellen, nicht etwa gegen die „Kölnische Zeitung", aus welcher der inkriminirte, nur Thatsachen mittheilende Artikel entnommen sei, oder gegen die anderen Blätter, die früher bereits dieselbe Notiz ver öffentlicht hätten, — sondern nur gegen die „Kasseler Zeitung", ein neu begründetes, fortschrittliches Blatt. Der Oberstaatsanwalt, der sonst nie am Landgericht auftrete, habe die Anklage geführt und der Präsident des Oberlandesgericht habe der Verhandlung und der ge heimen Berathung in Person beigewohnt. — In materieller Be ziehung rügt der Vertheidiger Verletzung des § 185 des Strafgesetz buches. Wenn es iin angefochtenen Erkenntniß heiße, die ausge sprochenen Urtheile in dem Artikel seien an sich allerdings nicht beleidigend, sie würden dies aber im Zusammenhang mit den mit- getheilten Thatsachen — so beruhe dies auf einen Rechtsirrthum. Wenn die Thatsachen richtig seien, und die hierauf begründeten Urtheile seien für sich betrachtet, gleichfalls nicht beleidigend, so widerstreite es jeder Logik, die Urthcile nur durch ihre Begründung für beleidigend zu erklären. Der Reichsanmalt erklärt, daß die materiellen Angriffe an den thaksächlichen Feststellungen scheitern, welche leider nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterzogen seien. Es könnten über den beleidigenden Charakter der incrimi- nirten Aeußernngen allerdings verschiedene Ansichten herrschen — allein in dieser Richtung sei eben ein Revisionsangriff unmöglich, da es sich um das chatsächliche Gebiet der Beweiswürdigung des Gerichts handle. Er beantragt daher Verwerfung der Revision. Das Reichsgericht verwirft die Revision, da eine Verletzung der 88 185, 186 aus dem angegriffenen Erkenntniß nicht hervorgehe. Es sei thatsächlich festgestellt, daß der betreffende Artikel beleidigende Urtheile in Bezug auf den Oberpräsidenten v. Ende enthalte und zwar durch die Art und Weise der Motivirung der daselbst ent haltenen Mittheilungen über seine Unhaltbarkeit in seinem Amte. Daß diese Feststellung auf einem Rechtsirrthnm beruhe, sei in keiner Weise ersichtlich — ob aber der Inhalt des Artikels richtig ausge legt sei, das unterliege nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. — Dresden. Die „N. Ev. Kirchenzeilung" berichtet: Gegen den Festprediger auf dem Berliner Protestantentage, Pastor 4>r. Sülze in Dresden, ist vom sächsischen Consistorium eine Disciplinar- untersuchung wegen seines von der Lehre der evangelisch-lutherischen Kirche fundamental abweichenden Confirmandenunterrichts eingeleitet worden. Das Consistorium hatte auf Grund von in die öffentlichen Blätter gedrungenen Aeußerungen Sulze's im Confirmandenunterricht über die Person Christi denselben zu einer schriftlichen Aussprache über die fraglichen Aeußerungen aufgefordert. Das „Deutsche Protest.-Vl." ist in der Lage, über die Antwort Sulze's folgende Mittheilungen zu machen: Sülze gebe etwa folgende principielle Er klärungen: Den Ausdruck „bloßer Mensch" braucht Sülze nicht, weil er ihn für falsch hält. Die wahre Menschheit Jesu betont er ent schieden, denn wem sie zweifelhaft werde, der dispensire sich von der Nachfolge Jesu und damit von seiner höchsten Lebensaufgabe. Die Thatsache „Gott war in Christo" halte Sülze fest, weil er überhaupt das Christenthum, die Religion, den Glauben an das Gottesreich festhalte. Weiter könne die Kirche nichts von ihm fordern und lasse er sich kein knechtisches Joch auflegen. — Leipzig, 25. Septbr. Eine unvermuthete und unangenehme Unterbrechung erhielt die Reise, welche der unter Mitnahme von über 17,000 Mark vor einigen Tagen flüchtig gewordene Beamte