Volltext Seite (XML)
Wochenblatt für Wilsdruff, Tharandt, Rossen, Siebenlehn und die Umgegenden. Amtsblatt für das Königliche Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. 13 Dienstag, den 15. Februar 1876 Bekanntmachung. Nachdem das Regulativ einer allgemeinen «KrankenunterstüHungS - und Begräbnißkasse für die hiesige Stadt nach vorausgcgangener Genehmigung von Seiten der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen von der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Dresden bestätigt worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß wegen Eröffnung dieser Kasse f. Z. anderweite Bekanntmachung erlassen werden wird. Wilsdruff, am 12. Februar 1876. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Regulativ einer MHEemm KrMkemmterDtzMgs - und HegrÄnMaße für die Stadt Wilsdruff 8 1- Bereich der Easse. Der Umfang der unter Garantie der Stadtgemeinde Wilsdruff stehenden allgemeinen Krankenunterstützungs- und Begräbnißkasse er streckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt Wilsdruff. 8 2. Zweck der Gasse. Die Krankenunterstützungskaffe gewährt den Mitgliedern u., Unterstützung in Krankheitsfällen durch Gewährung ärztlicher Behandlung, Pflege, Arznei und eines Unterhaltungsbeitrages sowie b., den Mitgliedern, welche außer der Krankenunterstützungscasse auch der Begräbnißcasse angehören, einen festen Beitrag zur Bestreitung des Begräbnißaufwandes. 8 3. Beitrittspflichtig sind alle innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Wilsdruff in Arbeit stehende Gesellen, Gewerbsgehilfen und Fabrikarbeiter und sonstige nach K 6 der Ausführungsverordnung vom 16. September 1869 zu den selbstständigen Gewerbtreibenden nicht zu rechnenden Lohnarbeiter, soweit sie nicht zu dem in Z 2 der revidirten Verordnung über die Arbeitsbücher u. s. w. vom 23. No vember 1868 aufgeführten Hülfspersonale gehören, sowie alle nach der Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 zur dienenden Classe ge hörigen, im Bezirke der Stadt Wilsdruff in Diensten stehenden Per sonen und zwar männlichen und weiblichen Geschlechts, wenn sie nicht schon einer anderen Specialkrankenkaffe, welche den allgemeinen Voraussetzungen der Sicherheit nach Einrichtung und Mitgliederzahl entspricht, angehören. Dkese Verpflichtung erstreckt sich jedoch bei Dienstboten nur auf den Beitritt zur Krankenkasse. Dagegen ist denselben der freiwillige Beitritt zur Begräbnißkasse gegen Entrichtung der in § 5 desfalls festgestelltcn vollen Beiträge nachgelassen. Der Theilnahme können sich die Beitrittspflichtigen auch unter dem Vorwande nicht entziehen, sich im Erkrankungsfalle auf eigene Kosten oder auf Kosten ihrer Anverwandten, Eltern, Herrschaften oder Arbeitgeber verpflegen und cu iren zu lassen. Ebensowenig wird an der Verbindlichkeit zum Beitritte durch den Umstand etwas geändert, daß sie bei ihren Eltern oder Anver wandten sich aufhalten oder außerhalb des Stadtbezirks wohnen, dafern sie sich nur im Bereich derselben in Arbeit oder in Diensten befinden. 8 4. Beitrittsfähigkeit. Beitrittsfähig sind alle im Kaffenbezirke wohnende, oder auch uur daselbst arbeitende Personen im Alter von 14 bis 40 Jahren, welche ein Geburtszeugniß und ein vom Kassenarzte ausgestelltes Ge sundheitsattest beibringen. Für die Lehrlinge haben die Lehrherren den Beitritt zu erklären. 8 5. Beitrüge und deren Höhe. Die Beiträge zu dieser Kasse, von dessen Abentrichtung jedes in kassenärztlicher Behandlung befindliche Mitglied auf deren Dauer be freit ist, sind dergestalt zu bemessen, daß außer vollständiger Er füllung der muthmaßlichen Kassenverpflichtungen, einschließlich der Verwaltungskosten, auch noch ein Reservefond gebildet werden kann. Bis auf Weiteres hat jedes Mitglied, welches neben der Kranken kasse auch der Begräbnißkasse angevört und zwar männlichen Ge schlechts mit Ausnahme der Lehrlinge einen Beitrag von wöchentlich zehn Pfennigen und weiblichen Geschlechts mit Inbegriff der Lehr linge einen wöchentlichen Antrag von acht Pfennigen zu bezahlen. Dahingegen betragen die Beiträge der nach ß 3 Abs. 2 der Begräbnißkasse nicht angehörenden Dienstboten wöchentlich g-, bei männlichen 9 Pfennige, b., bei weiblichen 7 Pfennige vorläufig und zwar so lange in dieser Beziehung etwas Anderes nicht angeordnet wird. Die Woche des Eintritts oder des Austritts ist stets für voll zu rechnen. 8 6. Britragserhebung. Ans Grund der bei dem Stadtgemeinderathe geführten Verzeich nisse und Journale und der auf die Anmeldung freiwilliger Mit glieder gefaßten Beschlüsse, sowie der nach dem angehängten Schema unter von dem selbstständigen Gewerbtreibenden und Dienstherr schaften zu haltenden tabellarischen Verzeichnisse ist von dem 8 48 ge dachten Rechnungsführer ein Heberegister anzulegen undfortzuführen und davon den Casstnbvten (ß 19) ein Duplikat einzuhändigen. Die Erhebung der Beiträge von den Mitgliedern erfolgt aller vier Wochen durch den Cassenboten. Die im Laufe eines vicrwöchentlichen Zeitraumes neu ringe- , tretenen Mitglieder zahlen die Beiträge uur für die betreffenden Wochen ihrer Mitgliedschaft.