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Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung »«uatprei» otrrteljShrl. Mk. 2.40 «lnschli«hl. de« ^llustr. Unt«rhaltungiblatte«" In der Geschäft». V»Ü«, bet unseren Boten sowie bet allen Reich». pestanftalten. — Erscheint täglich abend« mit I»«nähme der Sonn, und Feiertag« stil den salzenden Tag. U» »alt« »Sh-rtr <S«ir»I» — NN'g »der 1»nst!eer «r^-adw-!«-> Ht»run,en de« «etriede» der Zeitung, der iielerairten »der der «qirderunaietxrtchwnLen - yat der »-,>«»«! !«>N!N Snspru« »»I »te'nung »dir sr-chlte'erung der Zeuun, »der »u> »ui«. >-»lung de« »-jugdpreUe«. tzel. Adr.: 1S1 Eibenstock, Larkseld, HMrhübtl, ^Ug^vtUtt Neuheibe, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheidtrhanmer, Sosa, UiüeWtztngNin, Mdenthal usw. verantwottl LchristleÜer, Drucker und Verleger: Emil Hannebshn iri Eibenstock — ——. «5. Zahrgavg. Sonnabend, den 17. August ünzetgenprei«: die kleinipaltige Zeile 20 Ptg. Ini Reklameteil di« Zeile bO Mg. Im amtlichen Teil, die yespairen, Zeile SO Psg, Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Eine Bewähr sür dl« Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriedenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher ausgegeoencn Anzeigen. Fernsprecher Vr. Hl». LSIS Verordnung über den Berkclir mit Kerökgemüse der Ernte 1918. Die Reichsstelle fllr Gemüse und Obst hat durch Verordnung vom 19. Juli 1918 (Reichsanzeiger 176 vom 29. Juli 1918) Vorschriften über die Bewirtschaftung des Herbst gemüses der Ernte 1918 erlassen. Aus Grund dieser Verordnung finden im Gebiete des Königreichs Sachsen folgende Bestimmungen Anwendung I. «ontrollgemüse. 8 1- Von den Vorschriften dieser Verordnung werden nur betroffen: Weißkohl, Rotkohl, Wirsingkohl, Grünkohl, Möhren aller Art und Zwiebeln (Kontrollgemüse). Den Vorschriften unterliegt auch solches Kontrollgcmüse, das zwar vor dem In krafttreten dieser Verordnung veräußert ist, aber erst nach dem Zeitpunkt des Inkraft tretens abgesetzt wird, insbesondere auch Kontrollgömüse, das zur Erfüllung von Pacht verträgen bestimmt ist. II Absatzbeschränkung. 8 2. Jeder Erzeuger von Kontrollgemüse, das außerhalb eines genehmigten Lieferungs vertrages abgesetzt wird, ist, bevor er solches an Dritte abgibt, verpflichtet, es der zu ständigen Gemüsehauptsammelstelle, weiterhin Hauptsammelstelle genannt, oder deren Unteraufkäufern persönlich oder schriftlich zur Uebernahme anzubieten. Die Hauptsammelstelle und ihre Unteraufkäufer sind vom Kommunalverband öf fentlich bekannt zu machen. 8 3. Von der Absatzbeschränkung bleibt unberührt: u) der unmittelbare Absatz durch den Erzeuger an den Verbraucher, wenn an ein und demselben Tage nicht mehr als 5 — bei Zwiebeln 1 — an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden, b) der Absatz an und durch den Kleinhändler, mit Ausnahme von Waggon- ladungen, c) der Verkehr zu und auf benachbarten öffentlichen Märkten, mit Ausnahme von Waggonladungen, ä) der Absatz seitens der Mitglieder eines landwirtschaftlichen Hausfrauenvereins an und durch diesen Verein im Kleinhandel. 8 4. In besonders gearteten Fällen können mit Zustimmung der Landcsstelle — Ge- .schäftSabteilung — weitere Ausnahmen von der Absatzbeschränkung des 8 2 vom Kom munalverband deS Erzeugungsortes bewilligt werden. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Landesstelle für Gemüse und Obst (weiterhin Landesstelle genannt) — Verwaltungsabteilung — angerufen werden. Diese entscheidet endgültig. HI. Versandgenehmtgung. 8 5. Kontrollgemüse (auch durch Lieferungsverträge gebundenes Gemüse) darf allein oder zusammen mit anderen Erzeugnissen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff — nur mit Genehmigung der Landesstelle — Geschäftsabtcilung — versandt werden. 8 6. Die Genehmigung ist insbesondere dann zu versagen: u) wenn die Innehaltung der Richtlinien gefährdet wird, die non der Reichs stelle für Gemüse und Obst oder der Landesstelle über die Verteilung der er faßten Waren aufgestellt werden, b) wenn Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Versendung die Er füllung genehmigter Lieferungsverträge gefährdet würde. 8 7. Die Genehmigung darf nicht versagt werden: s) wenn es sich um solches Gemüse handelt, das zur Erfüllung von genehmig ten Lieferungsverträgen versandt werden soll, d) bei sonstigem Gemüse in den Fällen des 8 3 sowie dann, wenn es der Be- fitzer zum eigenen Verbrauch an einem anderen Ort bestimmt hat und zu diesem Zweck ausführen will, c) sofern die zuständige Hauptsammelstelle die Uebernahme deS ihr angebotenen Gemüses (8 14 Abs. 1) abgelehnt hat. §8. Die Versandgenehmigung wird bei Wage»- bezw. Schiffsladungen sowie bet Stückgut- (Expreßgut-)Sendungen durch einen Aufdruck auf den Beförderungspapieren ertM, der folgenden Wortlaut hat: kx Kontrollgemüse zur Beförderung mit der Eisenbahn (Schiff) zugelaffen bis zmn (Ort, Datum, Dienststempel, Unterschrift"). Beim Fehlen de» Aufdruckes wird die Sendung bahnseitig zurückgewtesen; ebenso erfolgt di» Zurückweisung der Sendung, wenn Frachtbriefe oder Lisenbahnpaketadreffen mit Aenderungen, insbesondere bet den Gewichtsangaben, oorgelegt werden. 8 s. Nach Aufgabe der Ware zur Beförderung auf der Eisenbahn oder im Schiff ist der Absender n.:r noch mit Genehmigung der Landerstelle — Geschästsabteilung — zu bestimmen berechtigt, daß die Auslieferung an einen anderen als den in der Urkund« bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 10. - ' Der Antrag auf Erteilung der Versandgenehmtgung ist bet der zuständigen Haupt- sammelftelle oder ihren Unterauftäufern (§ 2 Abs. 2) persönlich oder schriftlich zu stellen. Auf Verlangen können in geeigneten Fällen die Bersandgenehmigungen tm voraus ge geben werden. 8 11. An Stell« d«r Hauptsammelst«ll« ist zur Vermittlung und Aushändigung der Der- sandgenehmtgung der KO««»»atpe»ha»d zuständig: a) wenn es sich um eine Ausnahme nach § 4 handelt, b) wenn die Genehmigung auf Grund von 8 6 von der Hauptsammelstelle ver sagt worden ist und hiergegen begründete Beschwerde beim Kommunalver- dand erhoben wird. 8 12- Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Aus- fertigung als erster Tag mttgerechnet wird. 8 13- Die Gebühr für die Erteilung jeder Versandgenehmigung beträgt bei Bahnwagen- und Schiffsladungen 5V Pfennige, in allen anderen Fällen 10 Pfennige. IV. Uebernahme, Abnahme und Vergütung des Gemüses. 8 14. Die Hauptsammelstelle hat innerhalb von 5 Tagen nach dem Angebot (8 2) zu erklären, ob und wieviel sie von dem Gemüse übernehmen will. Nicht fristgemäße Er klärung gilt als Ablehnung. Der Erzeuger hat das von der Hauptsammelstelle zur Uebernahme bestimmte Ge müse auf Abruf nach den ergehenden Anweisungen zu liefern. Die Hauptsammelstelle ist berechtigt, die Lieferung an sich selbst oder an einen von ihr zu bezeichnenden Kommunalverband, an eine Fabrik oder an einen Großverbraucher zu verlangen. Die Verrechnung erfolgt auch in diesen Fällen mit dec Hauptsammel- stelle und durch diese. 8 15. Die von der Hauplsammelstelle oder von dritten Abnehmern zu zahlenden Preise werden jeweilig von der LandessteUe — Verwaltungsabteilung — festgesetzt, die sonsti gen Lieferungsbedingungen von der Landesstelle — Geschäftsabteilung —. In keinem Falle darf der zu gewährende Preis denjenigen Betrag erreichen, der kür die gleiche Menge und Güte auj Grund eines Lieferungsvertrages zu zahlen ist. 8 16. Die Abnahme des übernommenen Gemüses soll — Versandmöglichkeit und geeig nete Witterung vorausgesetzt — spätestens binnen 1 Woche von dem Tage an erfolgen, an dem die Uebernahme erklärt worden ist. Erfolgt die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Erzeuger verpflichtet, das Gemüse weiter ordnungsgemäß zu ver wahren. Nach Befinden gellen die in den Lieferungsverträgen für Herbstgemüse für die Aufbewahrung vorgesehenen Bestimmungen. 8 17- Die Zahlung des Kaufpreises für das abgenommene Gemüse erfolgt Zug um Zug, spätestens 8 Tage nach Abnahme. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Kaufpreis von diesem Zellpunkt an mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbank-Ditzkontsatz zu verzinsen. 8 18. Die Höhe der Gebühr, die der Hauplsammelstelle, sowie ihren Unteraufkäufern für die Erfassung des Gemüses zusteht, wird von der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Landesstelle — Geschästsabteilung — festgesetzt werden : die Gebühr stellt gleichzei tig daS Entgelt für die Ueberwachung des Anbauers, der Aberntung, Verladung und Beförderung der Waren dar. 8 W- Tie Hauptsammelstrllen Haden nach näherer Anweisung der Landesstelle — Ge- schäftsableilüng — Listen zu führep, aus denen die erteilten Genehmigungen, nach Num mern bezeichnet, sowie die Art und Menge der Ware, Absendungs- und Bestimmungs ort, der Name des Absenders und Empfängers, sowie der Tag der Ausstellung ersicht lich sind. Die Listen sind aufzubewahren und auf Erfordern alsbald, jedoch spätestens am Schluß der Versandzeit, an die Landesstelle — Geschäftsabteilung — einzusenden. V. Auskunft-Pflicht. 8 20. Alle Besitzer von Kontrollgemüse haben der Landesstelle und den Hauptsammel stellen auf Elffordern Auskunft Über das vorhandene Gemüse nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch bis zur Versendung aufzubewahren und zu bewachen. Der Verbrauch und die Verar beitung im eigenen Haushall oder Betrieb bleibt zulässig. VI. Gigentumsübertragung. 8 21. Das Eigentum an Kontrollgemüse kann aus Antrag der Landesstell» — Geschästs abteilung — durch Anordnung der LandeSstelle — Verwaltungsadteilung — auf die in dem Anträge bezeichnete Stelle übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be sitzer zu richten. Das Eigentum geht bet abgeernteten Erzeugnissen über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Sind die Erzeugnisse noch nicht abgeerntet, so tritt der Etgentumsübergang erst mit der Aberntung «in. Der von der Anordnung Betrof fene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestim menden Zell zu verwahren und pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch abzuernten. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder «tneS sonstigen Vertra ges einem Drillen pb, so tritt dieser an die Stelle d«S Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auSzu- Der UebernahmepreiS wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Höchstpreis« von der LandeSstelle — Verwaltungsabteilung — bestimmt. Hat der Besitzer einer Buffon- derung zur Ueberlaffung der Vorräte innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge ge leistet, so ist ein nach Ermessen frstzusetzender Abzug zu machen. VII. Behandlung von Stretttgkette«. 8 22. Streitigkellen, die sich auS der Anwendung der Vorschriften der 88 14 bis 17 und 22 «geben, entscheidet endgültig das Ministerium de- Innern — LandeSlebenSmtttel- amt —.