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Erscheint « wöchentlich dreimal u. zwar DienA' tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis viertelj. s Mk. 30 j)f., durch die Post bezogen j Nk. 55 Pf. Einzelne Nummern st) Pf. ThmM. Nchen. Sikbtnlkhki mH die UnWkM. Kmlsbltltt Inserate werden Montags, Mittwochs rMb freitags bis spätestens Mittags s2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O pf. pro dreige- spalteme Lorpuszeile. für die Agl. Amtshauxtmannfchaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Forstreniamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Berger in Wilsdruff. — VcranLworlliL für die Redaktion H. A. Berger daselbst. No. 27. Sonnabend, den 2. März 18-S. Bekanntmachung, dar Musterttnasaeschäst im Anshebungsbezirke Nossen betr. Dassdiesjähriae Musterungsgeschäft im Auöhebunqsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerktenMeise stattfinden: Mittwoch, den 20. März 1895 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhause zu Lommatzsch; Donnerstag, den 21. März 1895 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkcs Wilsdruff: Alttanneberq, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff und Freitag, den 22. März 1895 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, Röhrsdorf, Roitzsch Rothschinberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Sonnabend, den 23. März 1895 von Vormittags 9/- Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel im Gasthofe „znm Deutschen Haus" in Nossen und Montag, den 25. März 1895 von Vormittags 9V- Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbszirks Nossen: Dcutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzen berg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe zum „Deutschen Haus" in Nossen; Dienstag, den 26. März 1895 Vormittags 9 /- Uhr Lossungstormia für den gcsammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1875/95, ingleichen die Zurückgestelltcn früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Mil'iärverbältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ver bunden mit 8 26 Punkt 7 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und j Var in Lommatzsch und Wilsdruff srüh 8 Uhr, in Nossen srnh 8'2 Uhr zu erscheinen. In Men, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellend- Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörd? zu beglaubigen sind, beizubringen (§ 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnungs Das Erscheinen im Loosunzötermine Seiten der Loosunzsberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren Temeindevorstände und von Seiten der Stadträth? und bez. Stadtgemeinderätbe je ein MathSmitglied bez. Beamter der Behörde haben zu den Musterungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termins anwesend ru sein Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst (§ 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung.) 2. daß die zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern sie dieser Verpflichtung nachgckommen sind, nach 12 Ziffer 2 der Wehrordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel nach Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen; und daß endlich 3. diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des VaterS bez. des Vormundes womöglich schon im Musterungstermine beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewicsen, 3. daß alle etwa wegen häuslicher Verhältnisse oder sonst anzubringenden Anträge auf Zurückstellung einig- Zeit vor dem Beginne der Mu sterung und spätestens im MnsterungStermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen be gründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militär arzt vorzustcllen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugmß des Bezirksarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufstchts- unfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b. daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte Formular verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstellungs-Anträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commisston in Gemäßheit der Be stimmung in § 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehrordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigten Musterungs geschäfte eingetreten ist; , 6. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission, sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rekrutirungsbehkrde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commisfion, da dieselben anordnungsgemäß spätestens bis zum AI. August derKöniglichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung oorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher'bei der Königlicben Ersatz-Commission einzureichen sind, und baben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb cinzuwendenden Reklamation halber zu beachten und zu thun haben; , «. daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des BezirkSarztes beizubrmgen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden f. die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter b. gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchcnden oderauf das Ergebniß eingezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen mutzten und -ast -in- bloste B-glaubigung anderer Atteste, mit Ausnahme der obenerwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu nicht onSreicht. Meißen, am 6. Februar 1595. Der Civilvorsitzende der Königlichen Ersatz-Commission des Anshebnngsbezirks Nossen. von