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I» Falle hitherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Storungen des Betriebes der Leitung, der Lieferanten oder der VeforderungSeinrichtungen - hat der Bezieher leinen Anspruch aus Lieferung oder Nachlieferung der Zeitung oder auf Rück zahlung des Bezugspreises. Hel. Adr.: Amtollatt. ^?22S für Eibenstock, Larkfelb, hundrhSbel, ^UUkvtUkk Nenheide, GberftützengrSn, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UnterMtzengrün, Mldenthal «sw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. SS» Jahrgang» Mittwoch, den 3. Oktober Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zelle 1S Pfg. Im Reklameteil die Zette 40 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zelle «0 Pfg. Annahme der Anzeigen bis spätestens »ormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Eine Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern- sprecher aufgegebenen Anzeigen. Jierusprecher Ar. 110. 1S17. Verordnung üöer die Versorgung der sächsischen Tierhalter mit Ken und mit Stroh.' Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats Uber den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1917 vom 12. Juli 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 599) und über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 685) wird folgendes bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 t- ' Soweit das Heu oder Stroh nicht für Heereslieferungen sichergestellt worden ist, unterliegt der freie Handel mit Heu und mit Stroh keinerlei Beschränkungen, als denjenigen, welche im nachstehenden angegeben sind. Insbesondere dürfen die Kommunalverbände die freie Ausfuhr von Heu und von Stroh aus ihrem Bezirke unter keinen Umständen verhindern. 8 2. Tierhaller, welche auf den Zukauf von Heu oder Stroh angewiesen sind, erhallen von ihrem Kommunalverbande eine Landessperrkatte, welche im ganzen Lande gültig ist. Gegen Abgabe dieser Landessperrkarte sind sie berechtigt, von jedem Erzeuger das Heu oder das Stroh aufzukaufen, auf welches die Sperrkatte lautet. Der Verkäufer hat die Abschnitte der Sperrkatte je nach der gelieferten Menge abzutrennen und als Aus weis für sich aufzubewahren. Die Abgabe von Heu oder Stroh ohne Marken ist verboten. 8 3- Wenn ein Tierhaller seinen Bedarf an Heu oder Stroh ganz oder teilweise durch Selbsterzeugung oder Ankauf (auch aus alter Ernte) bereits vor Inkrafttreten der Ver ordnung gedeckt hat, so ist ihm bei Ausstellung der Landessperrkarte dieses Heu oder Stroh anzurechnen und entsprechend weniger an Sperrkatten zuzuweisen. Nötigenfalls ist eine entsprechende Anzahl der Abschnitte von der Landessperrkarte abzuschneiden. II. Kleinverkauf. 8 4. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf in Mengen von täglich insgesamt nicht mehr als 30 Zentnern, wenn daß Heu oder Stroh unmittelbar an den Verbraucher abgesetzt, und zur Beförderung bis zum Derbrauchsott weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. 8 5. Wird im Kleinverkauf das Heu oder das Stroh vom Erzeuger frei BetriebS- stätte des Erwerbers geliefert, so können die in den Bundesratsverordnungen festgesetz ten Höchstpreise gefordert werden, anderenfalls ermäßigen sich die Preise um 20 M. für die Tonne. 8 6. Dem Händler, der das Heu oder das Stroh im Kleinverkauf an den Verbraucher abgibt, darf, abgesehen von den in den Bundesratsverordnungen festgesetzten Handels zuschlägen, ein besonderer Kleinhandelszuschlag gewährt werden. Die Höhe dieses Zu schlags ist von den Kommunalverbänden festzusetzen, sie darf in den Städten von mehr als 50000 Einwohnern für Heu 1,70 M-, für Stroh 1,50 M. für den Zentner und in den anderen Kommunalverbänden 1 M. für den Zentner Heu und 0,90 M. für den Zentner Stroh ab Lager oder Eisenbahnwagen nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittelungs- und ähnliche Gebühren, sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für die Fracht einschließ lich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfrachtkosten. III. Straf- und Uebergangsbestimmungeu. 8 Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wer insbesondere Heu oder Stroh erwirbt, ohne im Besitz einer Sperrkarte zu sein, oder Heu oder Stroh ohne Marken abgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Ein ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 8- Als Heu im Sinne dieser Verordnung gilt auch Grummet. Für Häcksel gelten dieselben Bestimmungen wie für Stroh. 8 9. Nach dem Erlaß des Präsidenten des Kriegsernährungsamtß vom 28. August 1917 gellen die Bestimmungen der Bundesratsverordnung vom 2. August 1917 auch für Stroh aus aller Ernte. Das gilt vor allem auch für die Höchstpreise, die an Stelle der bisherigen Höchstpreise getreten sind. 8 10. Die 88 9 und 11—14 der Ausführungsverordnung vom 14. August 1917 zur Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Heu und die AbänderungSverordnunq dazu vom 17. August 1917 treten außer Kraft. 8 11- Diese Verordnung tritt mit dem Tag« der Verkündung in Kraft. Dresden, am 22. September 1917. 1620 II 8 II Ministerium des Innern. ^49 Die nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Schwarzenberg, den 28. September 1917. Pie Königliche Amtskauptmannschaft. Die Bekanntmachung betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts vom 15. Dezember 1916 wird hiermit gemäß 8 3 dieser Verfügung außer Kraft gesetzt. Dresden und Leipzig, den 20. August 1917. Stellv. Generalkommandos XII und XIX. Armeekorps. Pie kommandierenden Generale gez.: von Broizem. gez.: von Schweinitz. Die in den Abteilungen für Lebens- und Knttermittel-Bersorgnng be schäftigten Beamten und Angestellten sind derart überlastet, daß der mündliche Ver kehr mit dem Publikum in diesen Abteilungen auf die SlUNdk V0N 11 öis 12 W6r vormittags eingeschränkt werden mutz. Bis 11 Uhr vor mittags und nachmittags bleiben die für die vorerwähnten Abteilungen bestimmten Amtsräume für das Publikum geschlossen. Weiter wird ersucht, während der Dauer des Krieges nur in besonders dring lichen Fällen die Königliche Amtshauptmannschaft telephonisch anzurufen, im übrigen aber den schriftlichen Verkehr zu bevorzugen, der sich auch zur Verhütung von Mißver ständnissen empfiehlt. Die OttSbehörden werden ersucht, die Ortsbewohner hierauf besonders aufmerksam zu machen. Schwarzenberg, den 29. September 1917. Pie Königliche Amtskauptmannschalt. Mittelst Verordnung vom 18. August 1917 — Nr. 1027 II 0. — genehmigte das Königliche Ministerium des Innern ausdrücklich alle Bestimmungen von Gemeinde steuerordnungen, die auf Grund der Verordnungen vom 28. März 1914 — 135 II 6. und 71 ki. ll —, vom 14. August 1915 — 1760 II 6. — und vom 21. Dezember 1915 — 1682 II 0. — von den Aufsichtsbehörden in seinem Namen genehmigt worden sind, und erteilte ferner alle diejenigen Ausnahmen von den Bestimmungen des Gemeinde steuergesetzes, die von den Aufsichtsbehörden in seinem Namen ausgesprochen worden sind, und zwar in jedem Falle mit Wirkung vom Tage der betreffenden Entschließung der Aufsichtsbehörde an. Es wird dies verordnungsgemäß bekanntgemacht, weil auch zur Gemcindesteuer- ordnung für Eibenstock vom 16. November 1915 von der Kgl. KreiShauptmannschast Zwickau als Aufsichtsbehörde nach den ersten beiden Verordnungen Genehmigung erteilt worden ist und Ausnahmen bewilligt worden sind. Eibenstock, den 1. Oktober 1917. Per Ktaötrat. Städtischer Butterverkauf. Mittwoch, den 3. d. Mts., vorm. Nr. 1—550, nachm. Nr. 5ö1—1100, Donnerstag, „ 4. „ „ „ „ 1101 — 1650, „ „ 1651 u. höhere Mu., Eibenstock, den 2. Oktober 1917. Der Ktcrötrcrt. Ausgabe der Reichsfleischmarken Mitwoch, den 3. Htttover 1SL7, vormittags von 7—8 Uhr Nr. 1—500, „ 8—9 „ „ 501—1000. „ 9—10 „ „ 1001—1500, „ 10—11 „ „ 1501—2000, „ 11—12 „ „ 2001 und höhere Nummern. Auswcishest vorzulegen. Eibenstock, den 2. Oktober 1917. Der Ktaötrat. Wurstverkauf Mittwoch, den 8. dss. Mts., in den Fleischereigeschäften Lang, Uhlmann, Meichtzner, M. Müller, Heidrich. Kovfmenge 50 x. Berücksichtigt werden die Haushaltungen Nr. 722 bis 1105 mit Marke 16 von Blatt 4 des Ausweisheftes. Verkaufsordnung: U u. 8 in der Zeit von 2—3 Uhr nachm. 8—<r u. D—« 3—4 „ E „ „ „ „ 4—5 ,, „ U 71 ,, ,, ,, „ o 6 „ ,, Nachverkauf findet nicht statt. Eibenstock, den 2. Oktober 1917. Per Kla-trat. Wildfleischverkauf Mittwoch, den t. dss. Mts., nachmittags von 5—7 Uhr b i E. Reichenbach. Beliefert werden die Wildkarteninhaber mit den LebensmittelauSwets-Mn. 1648 bis 1963. Eibenstock, den 2. Oktober 1917. Per Staötrat. Vom Weltkrieg. Rcgc Mcgertiitiakcit. An der Westfront rst seit Sonntag wieder e(ne l Berlin, 1. Oktober. Tie in den Morgm- Zunahme der Feuertättgkrit bemerkbar. Ter aus- stunden des 30. September bei dunstigem Wetter mä führsiche Bericht teilt darüber nnt: ! ßige Artillerietätigkeit an der Fl a n d c r n s r o n t i nahm ron Mittag ab erheblich zu u. steigerte sich zu planmäßiger Beschießung unserer Stellungen zwi I schen der Küste und dem Nieuport Kanal. Auch ge-