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Woche«»»«" für WW-ruf, Lharan-, Stoffen, SieSenlehn «nd -ie Umgegenden. Neunter Jahrgang. Freitag, den 13. Juli 1849. 28» Verantwortlicher Redacteur und Verleger: Albert Reinhold. »o« dl«s«r Zeltschrist erscheint alle Freitaae eine Nummer. Der Preis für sen Dletteriahrqans »-trägt 10 Ngr. Sammtliche KSnigl. Psß- t»ter -es Inlandes nehmen Bestellungen daraus an. Bekanntmachungen, welche im nächsten Stuck erscheinen Men, werden in WilSdrus öt- Montag Abends 7 Uhr, in Tharand bis Montag Nachmittags 5 Uhr, und in Nossen bis Mittwoch Vormittags 11 Uhr angenommen. Luch können diS Mittwoch Mittag eingehende Zusendungen aus Verlangen durch die Post an den Druckorl befördert werden, so da» lle in der nächsten Nummer erscheinen. Wir erbitten uns dieselben in ter den Adressen: „An Ne Rebamon des Wochenblattes in Wilsdruf", „an die Agentur des Wochenblattes in Tbarand " und ,, an die Wochenblatts- Expedttton in Nossen ". In Meißen werden Aufträge »nd Bessellnnaen in der Buckl-andlung von (^. b-. Klinkicht und Sohn besorgt. Etwaige Beitrage, welche der Tendenz beS Blattes Die Redaction. Befehl an sammtliche Kommunalgardcn des Landes. Dresden, am 21. Jimi 1849. " Die gesetzlich vorgeschriebenen Uebungen der Kommunalgarde, deren Aussetzung niittelst Be fehls vom 21. v. M. angeordnet war, haben in allen Orten, welche sich nicht im Kriegsstande be finden, oder wegen deren nicht eine besondere gegentheilige Anordnung an die Ortskommandanten ergangen ist, wieder zu beginnen. Es ist jedoch dabei darauf besonders aufmerksam zu macheu, daß au Orten, welche Militär besatzung haben, dem Kommandanten derselben rechtzeitig die Meldung über das Ausrücken dieser Mannschaft zu macheu ist. Uebrigens werden alle sogenannte Feldmanövers, insbesondere dergleichen mit Pulverpatronen, wie sie im vorigen Jahre häufig, zum Theil über die Ortsbczirkc hinaus und oft mit Hintenansez- zung der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stattgesunden haben, aufs Gemessenste untersagt. Königliches General-Kommando der Kommunalgarden: von Zeschau. G euer al-Ordre an sammtliche Kommunalgarden-Ausschüssc. In Folge mehrfacher, anher gelangter Anfragen werden die Ausschüsse sämmtlicher Kommu nalgarden audurch angewiesen, alle diejenigen Mitglieder derselben, welche sich an den aufrühreri schen Bewegungen des Monats Mai dieses Jahres dergestalt betheiligt haben, daß sie sich derma len entweder bereits in Criminal- oder in einer, durch eine Verwaltungsbehörde, einschließlich der Kommunalgarden-Ausschüsse, wegen Dienstvergehen angeordneten Disciplinar-Untersuchung befin den, ingleichen Alle, welche steckbrieflich verfolgt werden, von allem und jedem Dienste einstweilen zu suspendiren, sofern jedoch hierdurch ein Kommandant betroffen werden sollte, nach Maßgabe der Erl. Bestimmungen zu §. 16 des Regulativs vom 29. November 1830 noch zuvor uud soweit solches nicht schon geschehen ist, gutachtlichen Rapport anber zu erstatten. Dresden, den 21. Juni 1849. Königliches General-Kommando der Kommunalgarden: Adolph von Zeschau. Eine politische Betrachtung. "sehr für Sein oder Nichtsein der Demokratie. Die bisher wirr durcheinander schwebenden Wolken an Don großer Bedeutung waren die Ereignisse unserm politischen Himmel fangen an, eine bestimmte v"Ietzkvergangenen Wochen, nicht nur für die schon Gestalt anzunehmen. Preußen heißt jetzt das w lange schwebende Verfassungsfrage, sondern noch Losungswort in Deutschland: mit Ausnahme der