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V o i g t l ä n d i s ch e r Anzeiger. 25. Stück. Generale, die Einrichtung der beim Ein käufe des Getraives erforderlichen Pässe betreffend. Wir finde» bei der dermaligen Lage der Ge- traideangelegenhetren in hiesigen Landen, und jur möglichsten Steuerung des überhandnehmen- dcn wucherlichen Aufkaufes der Früchte, nach, folgendes anzuordnen für nöthig: 1) Es soll niemanden, aus dem Lande und in Städten Getriebe über einen Dresdn. Schef fel zum ergeiten Bedarf einzukaufen, und an stemde Orte abzuführen, gestattet seyn, der nicht, für welche Personen oder Communen er solches eintause, und an welche Orte Unserer Lande er das Eingekaufte verführe, durch rich tige, von der Obrigkeit des Ortes, wohin das Getraide gebracht werden soll, ausgestellte, in Orixinalibu, bei sich habende Bescheinigungen, beibringen kann. In diesen Bescheinigungen ist die Art und die Quantität des zu erholenden Getraides bestimme, und zwar die Letztere, nebstdem Dato dsrAusstellung, nicht mit Zahlen, sondern durch Buchstaben anzuzeigen, auch der Name des Einkäufers und, wo möglich,' des Fuhrmanns, genau anzugeben, nicht weniger eine kurze, nach Entlegenheit des Orts zu bestimmende, aber nicht über vier Wochen zu erstreckende Frist, auf welche der Paß gültig seyn soll, darinnen sestzustellen, und derselbe von der ausfertigendeii Obrigkeit zu unterschreiben, und mit dem ihr anvertrauten Amts-Stadt- oder Gerichtsstegel zu unterfiegeln. 3) Das auf solche Bescheinigungen erhan delte und abzusührende Getraide ist auf densel ben, auf dem Lande von den Gerichtspersonen, in den Städten von Nn Gradtobrigkeiten, nach Freitags den 2i.Iuny igoz. der Art, und dem Quanto, und mit Angabe des Tages, wo der Handel geschloffen, oder daS Getraide abgefahren worden, zu bemerken, es ist sich auch hierbei allenthalben nicht der Zah len, sondern der Buchstaben zu bedienen. 4) Der Jnnhabcr des Passes, der deshalb von der ausstellenden Obrigkeit bei dessen Aus händigung zu bedeuten ist, hat sich darauf von dem Empfänger, oder, wenn das Getraide für eine Commun erholet worden, von den Vier telsmeistern oder Gerichtspersonen, die erfolg:« Ablieferung, oder Einbringung, attestiren zu lassen, und ihn, nach davon gemachtem Ge brauche, und spätestens innerhalb acht Tagen nach Ablaufderdarinnen bestimmten Frist, bei Strafe von Zehen Thlrn., an diejenige Obrig keit, von welcher er ihn erhalten, zurückzulie« fern. 5) Die Obrigkeiten haben bei Ausstellung der erforderlichen Bescheinigungen gute Vorsicht zu gebrauchen; ob das zu erholende Getraide zu dem angegebenen Bedarfs einzelner Perso >en, oder ganzer Communen, würklich nochwendig sey, genau zu prüfen, und insbesondere die we gen der beabsichtigten Versorgung ganzer Srädte und Ortschaften von ihnen verlangten Passe ke.i« nesweges an Ausländer, und überhaupt auch nur an solche Personen zu ercheilen, von wel chen sie, daß sie dieselben nicht zu Erlangung eines wucherlichen Gewinnes mißbrauchen wer den, mit Ueberzeugung erwarten können. Auch sollen von ihnen über die Ausstellung und erfor- derliche Rückgabe der Pässe besondere Acten ge halten werden, um, auf Erfordern, über jeden etwa vorkommenden Fall an Uns die gebühren de Anzeige erstatten zu können. Alle bei Aus stellung und Attestiruug der Pässe vorkommende Lxpeäienäa sind unentgeldlich zu verrichten. 6)