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«tckm!i, NlÄkE Marandt, Wollen, Sieöenlehn und die Amgegenden. Amtsblatt für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndors, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Neu tanneberg, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rohrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Steinbach b. Moborn, Seeligstadt, Spechtsbausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wildberq. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Pon bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro viergespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No 12. Sonnabend, de« 27 Januar 1000. »8. Jahrg. «icherheitsmatzregetn bei etwa eintretender Etbhochflntb betreffend. Bei den dermaligen unsicheren Witterungsverhältnissen und den reichlichen in den Quellengebieten der Moldau und Elbe liegenden Schneemassen ist die Wiederkehr einer Frühjahrshochfluth nicht ausgeschlossen. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmann schaft als Elbstromamt sieht sich daher unter Hinweis ans 8 10 des Mandates über die Elbstrom-, Ufer- und Dammorduung vom 7. August 1819 (Gesetzsammlung Seite 197 ff) veranlaßt, Folgendes anzuordnen: 1 ., Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher in den im Jnnubationsge- biete des Ul. Elbstrombezirkes liegenden Ortschaften haben die in obigem Mandate an geordneten Vorsichts- und Sicherheitsmaßregelv in gehöriger Weise zu treffen, insbeson dere für rechtzeitige Beschaffung der Schutzmaterialien und Effekten, als: Faschinen aus Reisig, Steinmaterial, Pfähle, Bretter, Strohdünger, Baukarren, Schaufeln, Radehauen, Aexte, Schlegel, Laternen u. s. w., sowie der nöthigen Rettnugsschaluppen zu sorgen und sich eventuell wegen leihweiser Ueberlassung von Schaluppen an die Eigenthümer der in den Häfen geborgenen Elbfahrzeuge und rücksichUich der zu den Beständen der fiskalischen Wasserbauverwaltung gehörigen Schaluppen an die Dammmeister zu wenden. Die Ort schaften oberhalb Niederlommatzsch werden in dieser Beziehung an den Dammmeister Just in Fischergasse, die unterhalb Niederlommatzsch gelegenen Ortschaften aber an den Dammmeister Markus in Grödel verwiesen. 2 ., Weiter haben die oben unter 1 genannten Ortsbehörden für geeignete und fahrkundige Personen zu sorgen, welche einerseits den Schaluppendienst zu verrichten und sich andererseits für Botendienste bereit zu halten, sodann aber, was die im Bereiche der Elbdämme gelegenen Ortschaften anlangt, den Dammwachendienst zu übernehmen haben. In dieser Hinsicht sind auch die Nachbargemeinden, welche nicht unmittelbar von der Gefahr betroffen werden, heranzuziehen und wird in vorgedachten Richtungen auf 8 10 Abs. 4 und 6 des oben ungezogenen Mandates, sowie eventuell auf 8360,10 des Reichsstrafgefetzbuches noch besonders hingewiesen. c-. »r. k. -c. 3 Es empfiehlt sich, in den betreffenden, von der Hochfluth bedrohten Ortschaften einen Ortsausschuß zu bilden, welcher sich mit der Ausführung bez. Ueberwachung der nöthigen Schutzmaßregeln zu beschäftigen hat. 4 Die Wasserbaubeamten werden auf Ansuchen der Betheiligten weitere Aus kunft gern ertheilen und wird den Ortsbehörden anhe-mgestellt, sich wegen Beschaffung der unter 1 gedachten Schutzmaterialien in geeigneter Beschaffenheit und den erforder lichen Größen an diese Beamten zu wenden. Bei etwaiger Säumniß m Ausführung obiger Anordnungen haben sich die Be theiligten abgesehen von dem aus der Nichtbefolgung herzuleitenden Schadenersätze, einer Geldstrafe bis zu 150 Mk. zu gewärtigen. Königliche Amtshauptmannschast Meisten als Elbstromamt, am 25. Januar 1900. I N. vi . Richter. W. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen Wolf Caspar von Schönberg-PStting in Tanneberg eingetragene Grundstück, bestehend aus Wohnhaus, Hofraum und Garten, Folium 22 des Grundbuchs, Nr. 27 des Brandkatasters, Nr. 35a des Flurbuchs für Alttanneberg, 5,0 ar groß, mit 183,41 Steuereinheiten belegt und geschätzt auf 5400 Mk. soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und es ist der ?. Februar lyoo, Vorm. 40 Ahr als Versteigerungstermin, sowie der 47. Februar §900, Vorm. 4« Ahr als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rang verhältnisses kann in der Gerichtsschrciberei des unterzeichneten Amtsgerichts ein gesehen werden. Wilsdruff, den 12. Dezember 1899. Asnigliches Amtsgericht. Ass. Heintz. Friedrich. Bekanntmachung. Vöm 1. bis spätestens den 14. nächsten Monats ist der i. Termin (Hrrmofleuer— nach 2 Pfg. für die Steuereinheit, ferner der I. Termin flämische Anlagen, sowie die Hunvesteuer gegen Entnahme der Marken an die Stadtkämmerei zu entrichten D/t SteuerzettelM bei der Zahlung mitzubringen. Stach Ablauf ver festgesetzten Frist wird gegen Säumige bas Mahn- eventuell Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet. Wilsdruff, am 24. Januar 1900. , Vor Stadtrath. Bursian. Anmeldung der Wehrpflichtigen z« den Rekrutirungsstammrolle«. Nach Z 25 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 haben sich alle Wehrpflichtigen nach Beginn der Militärpflicht (d. h. nach dem 1. Januar des Kalender- jahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden) in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar zur Rekrutirungsstammrolle anzumelden. Dieser Verpflichtung unterliegen auch diejenigen Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge über deren Dienstpflicht noch nicht endgiltig durch die Ober-Ersatz-Kom- Mission entschieden worden ist, und Rekruten, die noch nicht zur Einstellung gelangt sein sollten und sich im Besitze eines Urlaubspasses befinden. Die Anmeldung hat bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes zu erfolgen, an -em Militärpflichtige ihren Aufenthalt bez. Wohnsitz haben. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an dem sie sich gewöhnlich aufhalten, zeitig abwesend (auf der Reise begriffen, auf See befindlich etc.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle an zumelden. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigten Militärpflichtigen haben sich, falls sie nicht bereits zum aktiven Dienst eingetreten sind, bei dem Civilvor- sitzenden der Ersatzkommission ihres Aufenthaltsortes unter Vorlegung ihres Berech tigungsscheines schriftlich oder mündlich zu melden und ihre Zurückstellung von der Aus- Hebung zu beantragen. Bei der erstmaligen Anmeldung zur Stammrolle ist, dafern die Anmeldung nicht im Geburtsorte selbst erfolgt, das Geburtszeuanih, bei Wieder holung der Anmeldung aber der im ersten Gestellungsjahre ertheilte Loosungsschein vorzulegen. Sollte ein Militärpflichtiger nach erfolgter Anmeldung zur Stammrolle seinen dauernden Aufenthalt »der Wohnsitz wechseln und nach einem anderen Aushe- bungs-oder Musterungsbezirk verziehen, so hat er solches behufs Berichtigung der Stamm rollen sowohl beim Abgänge der Behörde, welche ihn in die Stammrolle ausge nommen hat, als auch nach der Ankunft am neuen Orte derjenigen Behörde, welche daselbst die Stammrollen führt, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden. Wer diese vorgeschriebenen Meldungen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu Sv Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. Es werden hiermit alle Diejenigen, welche nach den vorgedachten Bestimmungen der deutschen Wehrordnung hier meldepflichtig find, aufgefordert, sich in der Zeit vsm §5. Januar bis i Februar dieses Jahres Vormittags behufs Eintragung ihrer Namen in die Rekrutirungsstammrolle in -er hiesigen Rathsexpeditisn unter Beibringung ihrer Geburtsscheine s-er L-ssungs- und Gestellungsscheine anzumelden. Wilsdruff, 2. Januar 1900. 9er Bürgermeister. Bursian Zu Raisers Geburtstag. Wieder hat Kaiser Wilhelm ll. ein Jahr seines Lebens vollendet. Em jeder Geburtstag des Kaisers ist zugleich ein Festtag der Nation. Wenn es nicht andere Zeichen lehrten, schon an dem Freuvenjubel, der an diesem Tage allenthalben emporklingt, müßte man es sehen, welcher Schatz monarchischer Treue noch in unserm Volke vorhanden ist und welche Macht das Kaiserthum darstellt. Im Kaiser fühlt sich die Nation als Einheit, und sie thut dies umso mehr, je mehr der jeweilige Träger der Krone ihr innerstes Sehnen und Wünschen, ihre tiefsten Gedanken und Empfindungen verkörpert. Niemals aber geschah dies in höherm Maße als in der unmittelbaren Gegenwart. Die Hamburger Kaiserrede hat uns Wilhelm ll. wiedereinmal aufs deutlichste als den berufenen Dolmetsch nationalen Empfindens, als den Herold gezeigt, auf dessen Banner weithin sichtbar die Worte leuchten, die lange schon auf Aller Lippen lagen und nach Geltung, nach Erfüllung rangen: Deutschland bedarf der starken Flotte! Kaiser Wilhelm ll. hat mit vollendeter Klarheit das Bedürfniß der Zeit und damitzugleich seine eigene geschichtliche Mission begriffen. Fester Hand führt er das Steuerruder und lenkt das Lebensschiff der Nation dem deutlich erkannten Ziele zu; daher das millionenfache Echo, das seine Worte finden, daher die vertrauensvolle Hingabe und begeisterte Zustimmung, in denen wiederum Millionen deutscher Herzen ihm entgegenschlagen.