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Ämt§- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung BquaSprei« vierteljährl. Ml. 2.10 einschlkßl. de« -Illustr. Unterhaltungsblatte«" tn der Beschast«, stelle, bet unseren Bolen sowie bei allen Retch«- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit NuSnahme der Sonn- und Feiertage sür den solgenden Tag. 2m Fall, h»h«r« «kwal! — »d«r !onMa-r i«s«nd»<Ichr e>lürung«n dl« ««rieb«« der Zeitun«, der ^ieieianlen »d«r der «ridrderringieinrichlungen - Hai der Beiiehir teinen Anspruch »ui Lieferung »der «achlteferung der Zeitun« od«r au« »L«. iahlung de« Ue,ug«»rcife«. Tel.Abr.: AmtsSlatt. Eibenstock, Larkselb, hundrhübel, Neuheibe, Gberstützcngrün, SchSnheibe, Schönhei-erhammer, Sosa, UnterftUtzengrün, Mldenthal usw. Verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Heile lb Psg. Im Reklameteil die Zeile M Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile «0 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« »onnittag« 10 Uhr, sür größere Tag« vorher. Sine Gewähr sür die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig sür die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Dernsprecker Ar. 110. .. -.... . «4. Jahrgang. . >- Sonntag, den 11. November LSL7 Nachstehende Bundesratsverordnung über Fleifchbrühwürfel «nd deren Er satzmittel vom 25. Oktober 1917 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 7. November 1917. 388b II 8 Vis Ministerium des Innern. ^389 Verordnung über Iteischörühwürfel und deren Ersatzmittel'. Vom 25. Oktober 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen : 8 1- Erzeugnisse in fester oder loser Form (Würfel, Tafeln, Kapseln, Körner, Pulver), die bestimmt sind, eine der Fleischbrühe ähnliche Zubereitung zum unmittelbaren Genuß oder zum Würzen von Suppen, Soßen, Gemüse oder anderen Speisen zu liefern, dür fen auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, nur dann die Bezeichnung „Fleischbrühe" oder eine gleichartige Bezeichnung (Brühe, Kraftbrühe, Bouillon, Hühnerbrühe usw.) ohne das Wort „Ersatz" enthalten, wenn 1. sie aus Fleischextrakt oder eingedickter Fleischbrühe und aus Kochsalz mit Zu sätzen von Fett oder Gemüseauszügen oder Gewürzen bestehen; 2. ihr Gehalt an Gesamtkreatinin mindestens 0,45 vom Hundert und an Stick stoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) mindestens 3 vom Hundert beträgt; 3. ihr Kochsalzgehalt 6b vom Hundert nicht übersteigt; 4. Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind. 8 2. Erzeugnisse der im § 1 genannten Bestimmung in fester oder loser Form, die den Anforderungen im § 1 Nr. 1 bis 3 nicht entsprechen, dürfen nur gewerbsmäßig hergestcllt, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Stickstoff (als Bestandteil der den Genußwert bedingenden Stoffe) mindestens 2 vom Hundert beträgt, ihr Kochsalzgehalt 70 vom Hundert nicht übersteigt, Zucker und Sirup jeder Art zu ihrer Herstellung nicht verwendet worden sind und sie auf der Packung oder dem Behältnis, in denen sie an den Verbraucher abgegeben werden, in Verbindung mit der handelsüblichen Bezeichnung in einer für den Verbraucher leicht erkennbaren Weise das Wort „Ersatz" enthalten. 8 3. Bei Erzeugnissen der in den 88 1. 2 genannten Art, die bestimmt sind, in kleinen Packungen an den Verbraucher abgegeben zu werden, darf der Inhalt ohne die Packung nicht weniger als 4 Gramm wiegen. 8 4 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 5. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer der Vorschrift im § 1 zuwider Erzeugnisse mit einer unzulässigen Be zeichnung versieht oder solche mit unzulässiger Bezeichnung versehenen Er zeugnisse feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt; 2. wer der Vorschrift im 8 2 zuwiderhandelt; 3. wer der Vorschrift des Z 3 zuwider Erzeugnisse gewerbsmäßig hcrstellt, feil hält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Im Urteil kann ferner angcordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 8 6. Die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Waren vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) bleiben unberührt. 8 7- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1917 in Kraft. Der Reichskanzler be stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 25. Oktober 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Errichtung eines Kriegswucher amtes für das Königreich Sachsen vom u. Oktober lom. Die Verordnung über die Errichtung eines KriegSwucheramtes für das Königreich Sachsen vom 11. Oktober 1916 (Sächsische StaatSzeitung Nr. 237) wird wie folgt ergänzt: 1. Dem Kriegswucheramt wird mit dem 10. November 1917 eine Bollzugsab- teilnng angegliedert. 2. Ihr liegt eS ob, in Ergänzung der bisherigen Tätigkeit des Kriegswucheramtes dem Schleichhandel und dem Kriegswucher auf jede Weise nachzugehen und für Ver folgung aller zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle zu sorgen, auch den Sachverhalt so weit wie möglich aufzuklären. 3. Zu diesem Zwecke hat sie die unteren Verwaltungsbehörden, die Ortspolizeibe hörden und die Gendarmerie zur Verfolgung des Schleichhandels und Kriegswuchers nach gleichmäßigen Grundsätzen anzuregen und sie darin durch Entsendung von Hilfs beamten oder Sachverständigen, auch ohne Antrag, zu unterstützen. 4. Zur Vornahme von Erörterungen werden der Vollzugsabteilung Hilfsbeamte zur Verfügung gestellt, die mit Ausweisen über ihre amtliche Befugnis zu versehen sind. Die Hilfsbeamten haben tn erster Linie auf Anweisung der Vollzugsabteilung oder auf Ersuchen der Ortspolizeibehörden einzuschreiten; sie sind aber auch in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sachen, soweit es sich um Verfolgung von Vergehen handelt, mit denen die örtlichen Polizeiorgane noch nicht befaßt sind, zu selbständigem Vorgehen befugt und verpflichtet. In solchen Fällen haben sie die örtlichen Polizeiverwaltungen vorher zu benachrichtigen und sich ihres Einverständnisses zu weiteren Maßnahmen zu vergewissern. 5. Die unteren Verwaltungsbehörden, Ortspolizeibehörden und Preisprüfungsstellen haben dem Ersuchen der Vollzugsabteilung zu entsprechen. 6. Die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden und Ort! Polizeibehörden bleibt unberührt. Sie sind für die nachdrückliche Bekämpfung des Schleichhandels und Wuchers nach wie vor verantwortlich. Die Diensträume der Vollzugsabteilung befinden sich Dresden-Altstadt, Amalien straße 13, ll, Fernsprechanschluß Nr. 13041. Dresden, den 7. November 1917. 352 s ll 8 VI s Ministerium des Innern. Mit Rücksicht darauf, daß ein großer Teil der für die Zeit vom 30. September bis zum 27. Oktober 1917 gültigen Abschnitte der Kohlengrund- und -Zufatzkarten bisher nicht hat beliefert werden können, wird die Gültigkeit dieser mit dem Buchstaben O versehenen Abschnitte der Kohlengrund- und -Zusatzkarten hiermit bis zum 1. De zember 1917 verlängert. Der Vejirksverband der Königt. Amtstjauptmannschaft Schwarzenkerg. den 8. November 1917. Kleieverteilung Montag, den 12. dfs. Mts., von 1t—ll Nhr Vorm, im Hirschberg'schen Hause, innere Auerbacherstraße 1. Es wird nur für Milchkühe Kleie abgegeben. Eibenstock, den 9. November 1917. Der StaHtrat. Die Auszahlung der Reichsfamilieuunterstützung für Monat November 1917 erfolgt: Montag, den 12. November, vormittags für die Nm. 1—450, ,, „ 12. „ nachmittags „ „ „ 451—900, Dienstag, „ 13. „ nur vormittags „ „ „ 901 bis Ende. Die Zeiten sind genau einzuhalten. Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur an Erwachsene. Eibenstock, am 8. November 1917. Der Ktaötrat. Anträge unbemittelter Einwohner der Stadt auf Erteilung der Erlaubnis zum Leseholzfammeln in den Staatsforstrcviercn Auersberg und Eibenstock für 1918 sind in der Polizei wache zu stellen vormittags am Dienstag, den 13. November 1917, für das Auersberger Staatsforstrevier, am Mittwoch, den 14. November 1917, für das Eibenstocker Staatsforstrevier. Später eingehende Gesuche haben keine Aussicht auf Berücksichtigung. Ohne Leseholzzeichen darf in den Staatsforstrevieren niemand Leseholz sammeln. Eibenstock, den 10. November 1917. Der Slaötrat. Volkszählung. Nack dem Beschlusse des Bundesrats vom 18. Oktober 1917 findet am 5. De zember 1917 eine außerordentliche Volkszählung im deutschen Reiche statt. Die Zählung soll die zur Zählungszcit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden sowie die von ihrem ständigen Wohnorte vorübergehend abwesenden Personen festftel- len. DaS Ergebnis der Erhebung wird den Maßnahmen des Kriegsernährungsamtes zur Unterlage dienen. Auf sorgfältige und vollständige Ermittelungen ist deshalb der größte Wert zu legen. Zur Durchführung der Zählung bedarf es der Mitwirkung einer größeren Anzahl freiwilliger Helfer. Wir bitten Herren und Damen unserer Stadt, die sich an dem Zählungswerke beteiligen wollen, um baldige mündliche oder schriftliche Meldung, da mit die Zählbezirke gebildet und die Aufgaben der Zähler rechtzeitig besprochen werden können. Eibenstock, den 10. November 1917. Der Ktcrötrak. Vom Weltkrieg. Jie KeiMe in MM. LMW eines Mßm Zal« ßr die gesM WsM Als Ergebnis der Konferenz in Italien ist die Errichtung eines obersten Rates sür die gesamte West front zu buchen: Rom, 8. Notember. (Meldung der Agenzia Stefmn.) Nachdem auf der Konferenz m Rapallo di? Schaffung eines interalliierten ober ste n p o l i t i s ch c n R a t e s sür die gesamteWest- f r o n t beschlossen worden ist, dem ein ständiger mili tärischer Zentralausjchuß zur Leite stehen koll, war den zu Teilnehmern an diesem Militärksmitee er nannt General Foch für Frankreich, General Wil Lün für England und General Cadorna für Ita lien Um General Cadorna im italienischen Ob'r- kommando zu ersetzen, ernennt ein königlicher Er laß heute zum Chef des Generalstabes der Armee den General Diaz und zu Unterckess die General? Badoglio und Giardina. Die gestrige Meldung des