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UchckÄ K MM Erscheint ! wöchentlich dreimal u. zwar Diens tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis Viertels. 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen s Mk. 55 Pf. Einzelne Nummern 10 Pf. !. ThmM Men. Sikbrnleh« md die UmMM. ImlsblnII Inserate werden Montags, Mittwochs freitags bis spätestens Mittag- §2 Uhr angenommen. Insertionspreis 10 Pf. pro dreige spaltene Lorpuszeile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen^ für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Lorstrentamt zu Tharandt Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. No. 118. Sonnabend, den 5. Oktober 18SS. ssssss Bekanntmachung. Alle noch im Rückstände befindlichen Kranken-, Jnvaliditäts- und Altersversicherungsbeiträge find bis spätestens den 5» Oktober dieses Jahres bei Vermeidung sofortiger Einleitung des ZwangSvollstreckungsverfahrens anher zu bezahlen. Wilsdruff, den 25. September 1895. Die Gemeindekrankenkasse. Ficker, Brgmyr. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Verordnung zur Ausführung des 8 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mui 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste voin 5. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigung der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 11. dss. Ms., bei dem unterzeichnen Stadtge meinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden sub ersichtlichen Gesetzbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 1. Oktober 1895. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Gerichtsverfasfungsgesetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urlisten den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentliche» Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden; Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landcsgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsan waltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstrecknugsbeamte; Religionsdiener; Volksschullehrer und dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an gehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, Vie Bestimmungen zur Ausführung -es Gerichtsverfzssnngsgesetzss vsm 27. Januar 1877 u. s. m. enthalten-, vom 1 März 1879 8 14. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., Die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landeskonsistorinms; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Anitshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Bekanntmachung. Alle diejenigen hiesigen Gcmeindemitglieder, welche das hiesige Bürgerrecht noch nicht erworben haben, aber nach der Beilage sub T unter 2 hierzu verpflichtet sind, wollen sich behufs Erlangung desselben nunmehr sofort und bis spätestens den 15. dieses Monats bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Mark in der hiesigen Rathsexpedition anmelden. Wilsdruff, am 1. Oktober 1895. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Nach 8 17 der revidirten Städteordnung sind 1- zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1 ., die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2 ., das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3 ., öffentliche Armenunterstützungen weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4-, unbescholten sind, 5 ., eine direkte Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, O' Riffen Mei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Arinen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, 7 ., entweder, M im Gemeindebezirke ansässig sind, oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben, oder o anderen Stadtgemeinde des Königsreichs Sachsen bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren; 2., zum verpflichtet alle zur Bürgerrechtserwerbung berechtigte Gemeindemitglieder, welche 2 ., seit drei Jahren im Gemeindebezirk ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 3 ., mindestens 9 Mark an direkten Staats-Steuern jährlich entrichten.