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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich 1 Mark 20 Ps. prsennmvrsnäo. Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Q r g a si für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. LOS. Donnerstag, den 8. September 1881. 6. Jahrq. Bekanntmachung. Nachstehendes, mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft tretendes Regulativ für Aufbringung der Gemeinde-Anlagen in Stadt Zwönitz betreffend,, wird hiermit, nach erfolgter oberbehördlicher Genehmigung,Izur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwönitz, am 5. September 1881. Der Stabtgemeinderath. Schönherr, Bürgermeister. Regulativ für Kuföringung der Hemeinde-Unlagen in Stadt Zwönitz. § 1. Die Stadtgemeinde, ingleichen die Parochial- und Schul gemeinde zu Zwöuitz bringt den zur Bestreitung ihrer communlichen Bedürfnisse aller Art erforderlichen Bedarf, soweit derselbe durch die übrigen Einkünfte nicht gedeckt wird, durch Aulagen auf, deren Er hebung nach dem reinen Einkommen eines Jeden erfolgt, welcher nach den Gesetzen find der Ortsverfassung zur Beitragsleistung ver pflichtet ist. 8 2. Zu diesem Zwecke wird das reine Einkommen eines jeden Abgabenpflichtigen nach den vier Gattungen, in sofern dasselbe nämlich: a. im Ertrage von Grundstücken, d. im Diensteiukommeu einschließlich der Pensionen und Wartegelder, o. in Zinsen von Capitalien und in Renten, ck. im Ertrage vom Gewerbsbetriebe, sowie aus etwaigen anderen, im Vorstehenden nicht bezeichneten Einnahme quellen besteht, und zwar das Einkommen einer'jeden Gattung, gesondert von der andern durch Abschätzung ermittelt. Unter reinem Einkommen ist dasjenige zu verstehen, welches nach Abzug der auf dessen Gewinnung zu verwendenden Kosten dem Abgabepflichtigen zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalte und nach Befinden zur Vermehrung seines Vermögens übrig bleibt. 8 Jedes Grundstück wird nach seiner Ertragsfähigkeit ab geschätzt, ohne Rücksicht darauf, ob es gerade zur Zeit der Abschätzung seinem Besitzer denjenigen Betrag voll gewahrt, den es bei voll ständiger gehöriger Benutzung gewähren kann. Sollte jedoch bei Grundstücken die Ermittelung der Ertragsfähigkeit auf andere Weise nicht gut möglich sein, so wird die Steuereinheit wenigstens zu b Mark —- Reinertrag gerechnet. 8 4. Bei den Forensern und den auswärtigen Besitzern be wohnbarer Grundstücke der Stadt Zwönitz kommt nur dereu Ein kommen von ihrem innerhalb des Stadtgemeiudebezirks gelegenen Grundstückbesitzthum in Ansatz. 8 5. Bei der Abschätzung des Einkommens bleibt das Ein kommen von außerhalb des Stadtgemeiudebezirks gelegenen Grund stücken und Fabriken und sonstigen Gewerbs-Etablissements außer Betracht. 8 6. Beim Tiensteinkommen sind nicht blos der feste Gehalt, sondern auch alle anderen Bezüge rind Nutzungen, welche überhaupt aus dem betreffenden Dienste herrühren, z. B. Dienstwohnungen, Accidentien, in Anschlag zu bringen. Von dem festen und sonstigen Diensteinkommen, einschließlich des Ruhe- und Wartegehaltes, sind 20 Procent in Abzug zu bringen. 8 7. Das Capitalvermögen ist, wenn der Zinsfuß der Ab- schätzungsdeputatiou nicht bekannt, bis zum Nachweise des Gegentheils, zum landesüblichen Zinsfüße von 5 Procent zu veranschlagen. - 8 8. Beinr Einkommen vom Gewerbe werden bei der Ab schätzung die Productionskosten in Abzug gebracht. 8 9. In der Regel ist das Einkommen des nächstvorhergehenden Jahres zu ermitteln und dieses der Abschätzung hauptsächlich zu Grunde zu legen. 8 10. Fließt das Einkommen eines Abgabepflichtigen aus mehreren der in 8 2 bezeichneten Erwerbsquellen, so ist dasselbe nach seinen einzelnen Gattungen verfolgt, zusammen zu rechnen und somit das Gesammteinkommen des Contribuenten festzustellen, hinsichtlich dessen er beitragspflichtig ist. 8 11. An diesem Gesammteinkommen kann die Abschätzungs deputation in billiger Rücksichtnahme auf fehr ansehnliche Schulden, auf kostspielige oder andauernde Krankheit des Contribuenten oder seiner Familie, sowie auch andere die Steuerkraft desselben wesentlich mindernde Umstände annoch einen Abzug eintreten lassen, und ist solcher im Abschätzungscataster zu verzeichnen. 8 12. Von dem in vorgedachter Weise festgestellten Gesammt- betrage des reinen Einkommens eines jeden Contribuenten werden die Beträge zu den aufzubringenden communlichen Anlagen nach dem 8ub. beigefügten Tarif erhoben. Wie vielmal in jedem Jahre der betreffende Satz von dem Abgabepflichtigen zu erheben ist, hängt von der Größe des Bedarfes ab. 8 13. Die Abschätzung erfolgt durch eine aus dem Bürger meister oder, wenn derselbe behindert ist, dessen Stellvertreter als Vorsitzenden und Protocollanten, vier Stadtverordneten und vier Mitgliedern der übrigen Einwohnerschaft, unter welchen wenigstens ein Festbesoldeter sein muß, bestehenden Deputation. Die Wahl der Abschätzungsdeputation, außer dem Bürgermeister und dessen Stellvertreter, erfolgt durch den Stadtgemeinderath. Hierbei ist hauptsächlich darauf Rücksicht zu nehmen, daß in der Abschätzungsdeputation die verschiedenen Einwohnerclassen möglichst vertreten sind. 8 I4. Der Bürgermeister hat zu Michaelis jeden Jahres für die Zusammensetzung der Deputation, deren Wirksamkeit bis zum Zusammentritt der nächsten Deputation zu dauern hat, zu sorgen. 8 15. Bei unbegründeter Weigerung in die Deputation ein zutreten, kommen die Vorschriften des 8 48 der revidirten Städte ordnung vom 24. April 1873 zur Anwendung; die im Falle der Widersetzlichkeit gegeu den Eintritt in die Deputation in Geniäßheit vorstehender Bestimmung der Städteordnung jährlich zu entrichtende Geldbuße beträgt 15 Mk. —-. 8 16. Wer von den Deputationsmitgliedern unentschuldigt oder ohue "genügenden Entschuldigungsgrund in der Deputationssitzung der vorgängigen Einladung ungeachtet sich nicht einsindet und ihr nicht beiwohnt, wird nach Beschluß der Deputation mit einer Geldbuße nicht unter 1 Mk. —- und nicht über 3 Mk. —-, welche der Armen- casse zufällt, belegt. 8 17. Die Verpflichtung der Deputationsmitglieder zu pflicht mäßiger, gewissenhafter Abschätzung, sowie vornehmlich auch zur Verschwiegenheit über das in den Deputationssitzungen Verhandelte erfolgt durch den Vorsitzenden mittelst demselben abzustattenden Handschlags. 8 18. Zu Fassung eines giltigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritttheilen der Deputationsmitglieder erforderlich, bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 8 19. So lange über die Abschätzung eines Abschätzungsdepu tationsmitgliedes oder seiner Verwandten oder Verschwägerten in ab- und aufsteigender Linie berathen und abgestimmt wird, hat sich derselbe aus dem Sessionszimmer zu entfernen. (Forts, folgt.)