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Anzeiger für Inserate werden bis spätestens Mittag- des vorhergehenden Tages deS Erscheinens erbeten und die EorpuSspaltenzeile mit lo Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Pf. pi-»n»wer»nä<>. Zwönih u»S Umgegend Organ für den Stabtgemeinderatb, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 11V. Dienstag, den 19. September 1882. 7. Jahrq. Bekanntmachung. In Bezug auf die Beleuchtung der Fuhrwerke hat die Königliche Amtshauptmannschaft zu Chemnitz für den amtshaupt mannschaftlichen Bezirk die nachstehend ersichtlichen Anordnungen getroffen, die zur Vermeidung etwaiger Conlraventionen hiermit in Er innerung gebracht werden. 1. Die auf öffentlichen Wegen verkehrenden Fuhrwerke aller Art, einschließlich der Handwagen und Hundefuhrwerke, müssen während der Dunkelheit mit brennenden Laternen beleuchtet sein und zwar sind die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerks je mit zwei vorn an beiden Seiten des Fuhrwerks befestigten Laternen zu versehen, wogegen bei den übrigen Fuhrwerken eine vorn an der linken Seite des Fuhrwerks an geeigneter Stelle angebrachte Laterne genügt. Die Laternen müssen im ordnungsmäßigen Zustande nnd mit hell leuchtendem Lichte versehen sein. 2. Alle Fuhrwerke haben auf öffentlichen Wegen, soweit nicht örtliche Hindernisse entgegenstehen, in der Regel die rechte Seite der Fahrbahn zn halten und es ist sowohl dem entgegenkommenden, als auch dem überholenden Fuhrwerke auf gegebenes Zeichen sofort und zwar nach rechts auszuweichen. 3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach 8 366,^ des Neichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Zwönitz, am 12. September 1882. Der B ü r g e r m e i st e r. Adam. Bekanntmachung. In der letzten Zeit wiederholt vorgekommene Zuwiderhandlungen gegen das hier bestehende Regulativ über das An- und Ab meldewesen veranlassen den Unterzeichnete», die nachstehenden Bestimmungen in Erinnerung zu bringe». 1. Nach hier verziehende FamUien und einzelne Personen sind verpflichtet, sich sofort an Rathsstelle persönlich anzu melden. Dieselben haben sich dabei über ihre Staatsangehörigkeit, sowie über ihr Verhalten von ihrer Uebersiedelung nach Zwönitz in der gesetzlich geordneten Weise anszuwersen. Lehrlinge, Zieh- und Pflegekinder unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht. Die Vermiether oder Ouartierwirthe sind auch in den Fällen, wo ihnen nicht die alleinige Anzeigcpflicht obliegt, für die pünktliche Wohnnngs An- und Abmeldung ihrer Abmiether bez. Logisleute, sowie derjenigen Personen, die zu deren Haus stande gehören, mit verantwortlich. 2. Besuchsfremde sind, wenn sie sich länger als acht Tage hier aufhalten, ebenfalls anzumelden. 3. Dienstboten haben ihren Dienst oder die jeweilige Wohnung innerhalb drei Tagen von ihrem Anzuge beziehentlich von ihrer Aufenthalts- oder Tienstveränderung an gerechnet zu melden und das Dienstbuch mit zur Stelle zu bringen. Die Dienstherrschaften und für die rechtzeitige An- nnd Abmeldung ihrer Dienstboten mit verantwortlich. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zieht Geldstrafe bis zu 30 Mark oder im Unvermögeusfalle verhältnißmäßige Haft strafe nach sich. Zwönitz, am 12. September 1882. ' Der B ü r g e r in e i st e r. Adam. Bekanntmachung, die Wahl eines Abgeordneten zur Bezirksversammlung betreffend. In Folge Fortzugs des bisherigen Abgeordneten der Staot Zwönitz zur Bezirksversammlung aus dem Verwaltungsbezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz macht sich ergangener Verordnung gemäß die Vornahme einer Neuwahl eines Abgeordneten nothwendig. In Gemäßheit § 16 des Gesetzes die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend vom 2l. April 1873 in Verbindung mit 8 16 der dazu erlassenen Ausführungs-Verordnung vom 20. August 1874 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Wahl desselben Donnerstag, den L8. September n. v. Bormittags LL Uhr im Rathssitzungszimmer durch den Stadtgemeinde- rath erfolgen wird. Zwönitz, am 16. September 1882. Der Bürgermeister. Adam. Das Ende des egyptischen Aufstandes. Der Aufstand Arabi Pascha'S und seiner Parteigänger gegen die Herrschaft des Vicekönigs in Egypten hat mit Hilfe der englischen Waffen ein jähes -Ende genommen. Arabi's Truppen sind von den Engländern bei Tel-el-Kebir überrascht, vollständig geschlagen und in alle Winde zerstreut worden, Arabi Pascha und Tulba Pascha, die Führer des Aufstandes, wurden in Kairo von den Polizeipräsekten und den inzwischen angekommenen Reiterschaaren des Generals Lowe gefangen genommen, gegen 12,000 Aufständische haben auch bereits die Waffen gestreckt; Kairo hat sich unterworfen und Damiette, Abukir und die übrigen festen Plätze werden bereits das Gleiche gethan haben. Europa und Egypten können mit diesem Resultate zufrieden sein, denn der nationale Anfstand der Egypter hat sich als ein sehr leichtsinniger und frevelhafter Streich Arabi's und seiner Anhänger herausgestellt und ist weiter nichts gewesen, als das Werk der ehr geizigen egyptischen Pascha'S und einiger fanatischer mohamedanischer Parteigänger, die den ungläubigen Giaurö, den Europäern, aus un- edeln Motiven in Egypten die Hälse brechen und sich zn den Herrschern des Nillandes machen wollten. Der Kern und die Masse des egyp tischen Volkes stand dem eigentlichen Getriebe des Aufstandes fremd, ist auch gar nicht reif und fähig dazu, seine Freiheit zu erkämpfen und wurde nur durch falsche Vorspiegelungen zu den Feindseligkeiten gegen die Ausländer getrieben. So ist es denn auch gekommen, wie es kommen mußte. Arabi Pascha und seine ersten Rathgeber wollten bis auf's Messer kämpfen, aber ihr aus den armseligen, ausgehungerten und an mehrtausendjährige Sklaverei gewöhnten FellahS und räube rischen Beduinen gebildetes Heer leistete nicht den geringsten Wider stand, die Egypter rissen zwar nicht bei den, ersten Kanonenschuß aus, flohen aber bei jedem scharfen Angriffe der englischen Reiterei