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Pfeiffer. men der chcn nme mit iten zlich neu, zum rübt ciu- Verorduung des Ministeriums Es ist bei neuerlich stattgefundenen Ausbrüchen der Rinderpest wahrzunehmen gewesen, daß die bei dem Rindvieh vorgekommenen Er krankungen nicht immer so zeitig den Behörden gemeldet worden sind, daß ein Einschreiten der letzteren in den ersten Entwicklungsstadien der Krankheit, wie dies im Interesse der schleunigen Tilgung der Seuche erforderlich ist, möglich gewesen wäre. Es wird daher unter wiederholter Bezugnahme auf ß 4 des Reichsgesetzes vom 7. April 1869 und beziehentlich ß 19 der revi- dirten Instruction dazu vom S. Juni 1873, wonach jede Erkrankung von Vieh an einer auch nur den Verdacht der Rinderpest erweckenden Krankheit, in Seuchenorten aber jede Erkrankung vom Rindvieh und andern Wiederkäuern überhaupt, mit alleiniger Ausnahme nur äußerer Verletzungen, ohne Verzug der Ortspolizeibehörde anzuzeigen ist, an alle Besitzer von Rindvieh Schafen, Ziegen noch besonders die dring ende Aufforderung gerichtet, einer jeden Veränderung des Gesund heitszustandes dieser Thiere ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, und sobald sie eine solche Veränderung wahrnehmen, sofort einen Thierarzt zuzuziehen und an die Ortspolizeibehörde, insoweit nicht an Seuchenorten jede Erkrankung anzuzeigen ist, dann sofortige An zeige zu erstatten, wenn sich irgend auf Rinderpest hindeutende Krank- heitserscheinungen ergeben. Dann wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Abnahme und das Verschwinden der Milch bei dem weiblichen Vieh, die Abnahme der Freßlust bei diesem sowohl, als bei den männlichen Thieren, und Dresden, den 6. März 1877. des Innern, die Rinderpest betr. später kurzes Stöhnen, oder auch, wie oft vorkommt, ein kurzes, be schleunigtes, stöhnendes Athmen, wie bei einer Lungenentzündung, als sehr verdächtige Kennzeichen der Rinderpest betrachtet werden müssen. Zugleich wird noch besonders darauf hingewiesen, daß nach dem ungezogenen Z 4 des Neichsgesctzes vom 7. April 1869 von der rechtzeitigen Anzeige die Entschädigung für das verendete oder getvdtete Vieh abhängig ist. Eine solche Entschädigung wird dem betreffenden Viehbesitzer nicht gewährt, wenn derselbe nicht auf die ersten, den Verdacht der Rinderpest erweckenden Krankheits- erscheiuungen hin die Ortspolizeibehörde von der Erkrankung schleu nigst in Kenntniß gesetzt hat. Ueberdem unterliegen aber Viehbesitzer, welche die rechtzeitige Anzeige unterlassen, Thierärzte nnd thierärztliche Empiriker, welche sich wissentlich einer Verheimlichung der Rinderpest oder verdächtiger auf diese Seuche hinweisender Erscheinungen schuldig machen, und Ge meindebeamten, welche, wenn sie von derartigen Erscheinungen Kennt niß erhalten, nicht sofort Alles anwenden, um unverzüglich Anzeige zur vorgesetzten Behörde gelangen zu lassen, nach W 9 ff. des Ge setzes vom 30. April 1868 und beziehentlich Z 328 des Reichsstraf gesetzbuches der Bestrafung. Die betheiligten Behörden haben der artige Vergehen unnachsichtlich zur Bestrafung zu ziehen. Auch wer den ffämmtliche Polizeiobrigkeiten nochmals besondersangewiesen, auch ihrerseits zu möglichst schleuniger Tilgung der Seuche in jeder Be ziehung mit aller Energie zu Werke zu gehen. Ministerium des Innern, von Nostitz-Wallwitz. Bekanntmachung an sämmtliche Gemeindebehörden in den Städten und ans dem platten Lande des Steuerbezirkes Meißen. Im Anschlusse an die diesseitige, unterm 19. Januar d. I. im Amtsblatte veröffentlichte, Bekanntmachung und nachdem zu den ) nach Punkt 2 derselben verabfolgten Aufforderungen so viel Declarationsformulare (U), als rothe Striche in den Hauslisten betreffenden Orts gemacht, bczichendlich durch schriftliche Anträge verlangt worden waren, hinausgegebcu worden sind, so werden die rcspectiven Ge meindebehörden, insofern dies nicht bereits mündlich geschehen, auf die weiteren Bestimmungen in den ßZ 19 bis mit 25 der Ausführungs verordnung vom 6. December 1876 (Seite 585 bis' 709 des Gesetzblattes) hiermit noch besonders hingewicsen und dabei namentlich her- i vorgehoben: 1a) daß, soweit es noch nicht geschehen, die Aufforderung zur Declaration des Einkommens mit dem Declarationsforwulare un verzüglich sämmtlichen dabei in Frage kommenden Ortseinwohnern und zwar auf -em Platte« Lande spätestens ? bis zum 13. jetzigen Monats und in den Städten spätestens r bis zum 28. desselben Monats r . zu behändigen ist und zwar kostenfrei entweder durch die Post gegen Behändigungsschcin oder durch verpflichtete Beamte oder Boten und . 6) daß zur Rückgabe der, Seiten der Steuerpflichtigen entsprechend ausgefülltcn, und unterschriftlich vollzogenen Declaration eine - mindestens achttägige Frist cinzuräumen ist; 2a) daß zur Declaration des Einkommens von den einzelnen im Orte wohnenden Steuerpflichtigen das hinausgegebene Formular N zu benutzen ist, während die nicht im EinfchäHungsdiskricte wohnenden Personen wegen des Einkommens von den in diesem Districte gelegenen, ihnen gehörigen Grundstücken oder Gewerbe-Etablissements zur Declaration das Special- Formular L zu benutzen haben, sowie 6) daß bei Erwerbsgesellschaften und ebenso bei Compaguiegeschäften jeder Theilhaber für sich von der Gemeindebehörde fernes Wohnortes zur Declaration aufzufordern ist; M. 3a) daß die vorgedachtcn Postbehändignngsscheine sowie die Anzeigen der verpflichteten Beamten oder Boten über die erfolgte Aus ¬ händigung der Declarationen gleichzeitig mit den in der gesetzten achttägigen Frist eingcgangenen Declarationen, auf welchen der Tag des Eingangs kürzlich zu bemerken ist, und welche genau nach der Nummer des Brand-Catasters zu ordnen und zusammen zu heften sind, von den Gemeindebehörden -es Platten Landes spätestens bis zum 28. laufenden Wonats, von den Stadträthen aber mit den angelegten Ortscatastern, welchen alle übrigen Unterlagen (HauSlisteubäude, Lohn- und Gehaltsverzeichniße rc.) beizufügcn sind, spätestens bis zum 12. April dieses Jahres an den Unterzeichneten einzureichen sind, sowie h) daß die Innehaltung der geordneten Fristen den Gemeindebehörden zur besonderen Pflicht gemacht ist und Versäumnisse un nachsichtlich die festgesetzten Ordnungsstrafen »ach sich ziehen und endlich 4) daß Seiten der Stadträthe, welchen die Anlegung der Einkommen»Steuercataster von dem Königlichen Finanz - Ministerium übertragen ist, nicht nur die sämmtlichen Angaben der Steuerpflichtigen in den Hauslisten, sondern auch die Gehalte und Löhne, s cMM Dienstag, den 13. Mürz .v 21. Amtsblatt iir die Königl. Amtshauptmannschaft zu Meißen, das Königl. Gerichtsamt und den Sladtrath zn Wilsdruff. für Wilsdruff, Tharandt, Stoffen, Siebenlehn und die Umgegenden ; sie das lim- irrt. den, all' die sein Sü ¬ den, rhn- igen den hart nein atte uter Dieses Blatt erscheint wöchentlich zwei mal, Dienstags u. Freitags und kostet pro Quartal 1 Mark.— Jnseratenannahme bis Montag resp. Donnerstag Mittags 12 Uhr. 18771