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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung vezuaSpret« vterteljährl. Mk. 2.10 einschließl. de« »Jllustr. Unterhaltungsblatte«" tn der GeschästS- stell«, bei unseren Voten sowie bei allen Reichs- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit «»«nähme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Im Falle höherer Gewalt — Krieg oder sonstiger irgendwelcher Gtiinmgen de- Betriebes der Zeitung, der Lieferanten oder der VesArderungSeinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch «ms Lieferung oder Nachlieieruiig der Zeitung oder aus Rück« -ahlung de- Bezugspreise-. ^ek.Adr.r Amtsblatt. für Eibenstock, LarlrM, hnndrhübel, ^UUvviUii Neuheibe,Gberstützengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstvtzengrün, Mldenthal usw. Verantwort!. Schriftletter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohnin Eibenstock. . . 64. Jahrgang. - An-eigenprei«: die kleinspaltige Zeile 1S Pfg. Im Reklameteil die Zeile 40 Psg. Jm amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Sine Bewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschrtebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern, sprecher aufgegebenen Anzeigen. Annfprecher Ar. 11V. Dienstag, den 9. Oktober 1S17. ^234. Nachstehende Bekanntmachung deS Staatssekretärs deS KriegSernährungSamts wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 1668 II 8 Id Dresden, den 2. Oktober 1917. 4726 Ministerium des Innern. Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide. Kütsenfrüchten, Buchweizen und Kirse ans der Ernte 1917 zu SaatzweLen. Vom 25. September 1917. Auf Grund des § 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) wird bestimmt : Artikel I. Hinter § 7 der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buch weizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 609) wird als § 7s folgende Vorschrift etngefügt: Das nach Maßgabe dieser Verordnung erworbene Saatgut darf in denselben Men gen zur Bestellung verwendet werden, die auf Grund des § 7 der Reichsgetreideordnung für setbstgebautes Saatgut festgesetzt sind. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 25. September 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts, von Waldow. Nachstehende Bekanntmachung deS Stellvertreters des Reichskanzlers wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 2. Oktober 1917. 1605 0 11815 MinisteriumdcsJnnern. Verordnung üöer die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger und für die Saat zu betastenden Arüchte. Vom 27. September 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 7 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet: 8 1- Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbstgebauten Früchten verwenden: 1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf s) an Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken, Boh nen einschließlich Ackerbohnen, Linsen und Saatwicken sVieia sstivss) für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. November 1917 einschließlich insgesamt sechs Kilogramm, jedoch mit der Maßgabe, daß höchstens eineinhalb Kilo gramm Hülsenfrüchte verwendet werden dürfen. Gemenge, in dem sich Hülsenfrüchte befinden, gilt als Hülsenfrüchte; b) an Buchweizen für das ganze Wirtschaftsjahr insgesamt fünfundzwanzig Kilo gramm, an Hirse insgesamt zehn Kilogramm; 2. an Saatwicken (Vieia sstivs) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke bis zu einhundert Kilogramm auf das Hektar. 8 1 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 636) findet entsprechende Anwendung. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. September 1917. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. vr. Helfferich. Nachstehende Bekanntmachung des Staatssekretärs des KriegSernährungSamts wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 530 II81e Dresden, den 2. Oktober 1917. 4728 M i n i st e r i u M d e s I n n e r. n. Verordnung über vorläufige Uegetung des Verkehrs mit Jucker im Ue- triebsjastr 1917,18. Vom 28. September 1917. Auf Grund der Verordnung über KriegSmaßnahmen zur Sicherung der Volkser- nährung vom^-^^ (ReichS-Gesetzbl. ^d verordnet : 8 1- Die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916,17 vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. E. 1032) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen gellen bis auf weiteres auch für den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18 mit der Maßgabe, daß Verbrauchszucker, der von den Fabriken nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Verbrauche nach dem 30. September 1917, bei Kommunalverbänden zum Verbrauche nach dem 31. Oktober 1917 geliefert wird, nach dem Preise für das Betriebsjahr 1917/18 zu bezahlen ist. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. September 1917. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow. Bekanntmachung über den Obstverkans. Der 8 l0 Absatz 1 Satz 2 der Ausführungsverordnung des Königlichen Mini steriums des Innern vom 29. August 1017 zur Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 wird, soweit darnach der Verkauf von Obst durch den Erzeuger unmittelbar an den Verbraucher auf die Zett von 6—8 Uhr vormittags be schränkt ist, für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Schwarzenberg mit Zustimmung des Königlichen Ministeriums des Innern aufgehoben. Schwarzenberg, am 2. Oktober 1917. Der Uezirksveröand der Königt. AmtsyauptmannschaK Schwarzenöerg. Für den Amtshauptmann: von der Decken. Mit der Ausgabe der Landeskartoffelkarten wird Dienstag, den 9. d. M., in der städt. Lebensmittelabteilung begonnen. Die Ausgabe geschieht tn nachstehender Reihenfolge der an der Ausgabestelle vorzulegenden Auswetsheste vorm. von 8—10 Uhr Nr. 1—175, vorm. von 10—12 Uhr Nr. 176—350, nachm. „ 2—4 „ „ 351—525, nachm. „ 4—6 „ „ 526—700. Es werden ferner Katten ausgegeben Mittwoch, den 19. d. M., vorm. von 8—10 Uhr Nr. 701—875, vorm. von 10—12 Uhr Nr. 876—1050, nachm. „ 2—4 „ „ 1051—1225, nachm. „ 4—6 „ „ 1226—1400. Donnerstag, den 11. d. M., vorm. von 8—10 Uhr Nr. 1401—1575, vorm. von 10—12 Uhr Nr. 1576—1750, nachm. „ 2—4 „ „ 1751—1950, nachm. „ 4—6 „ „ 1951 u. höh. Nrn. Die Fleischmarkentasche und Altersausweis (Impfschein, Stammbuch) für die Kinder unter 6 Jahren ist mitzubringen. Kartoffelselbstversorger erhalten keine Landeskattoffelkarte. Kattoffelerzeuger, deren Anbaufläche nicht mehr als 200 qm beträgt, können die Katte erhallen. Wegen der weiteren Ausgabe ergeht neue Bekanntmachung Eibenstock, den 6. Oktober 1917. , Der Slaötrcrl. Wildfleischverkauf Dienstag, den 9. dss. Mts., vorm von 9—12 Uhr bei E. Reichenbach. Berücksichtigt werden die Wildkarteninhaber mit den Lebensmittelauswets-Nrn. 1964-2140. Eibenstock, den 8. Oktober 1917. Der Staötrat. Die Ausstellung der Huusliste« sm die im Jahre 1918 statt- fiudeude Erhebung der keaWen Einkmmmstemr bete. Mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Hauslisten aufzu stellen. Die Vordrucke zu diesen Listen werden jetzt ausgetragen und sind von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedruckten An leitungen auszufüllen. Hausbesitzern, denen keine Hausliste zugestellt worden ist, haben eine solche umgehend bei der Stadtsteuereinnahme zu entnehmen. Nach 8 36 der Ausf.-Vdg. zum Einkommensteuergesetz vom 25. Juli 1900 ist der 12. Hklover dieses Jafires der maßgebende Tag für die Ausfüllung der Hauslisten. Es sind daher alle steuerpflichtigen Personen tn den Listen aufzuführen, welche am 12. Oktober im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezo^en sind. Die Hauslisten sind ausgefüllt binnen 10 Tagen nach dem Empfang, aber nicht vor dem 13. Oktober bei der Stadtsteuereinnahme wieder einzureichen. Die Einreichung hat durch den Hausbesitzer selbst oder durch solche Personen zu geschehen, welche über etwaige Kragen in Bezug auf die in der Liste enthaltenen Angaben genügende Auskunft zu erteilen vermögen. An die pünktliche Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hiermit ganz besonders erinnert. Fristüberschreitungen werden ohne jede Nachsicht nach 8 71 des Gesetzes geahndet. Zugleich werden die Hausbesitzer und deren Stellvertreter auf ihre Verpflichtungen sorgfältiger und gewissenhafter Ausfüllung der Hausltsten und insbesondere da rauf ausdrücklich aufmerksam gemacht, . s. daß die unter Vorbemerkungen der Hauslisten -X, 3, b und e genannten Bei tragspflichtigen allenthalben und unter der richtigen Bezeichnung aufgefühtt, auch bei den Personen unter v, deren Wohnung deutlich hervor gehoben sind, b. daß die Dienstboten und Gehilfen, soweit letztere bei ihren Arbeitgebern woh nen, unmittelbar nach ihren Herrschaften und Arbeitgebern verzeichnet sind, a. daß die Ehefrauen nur dann besonders aufzuführen sind, wenn sie selbst einen Erwerb haben oder ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht, <j. daß in Spalte 6—8 die Angaben über die Löhne oder der Wert der Kost nicht vergessen werden und die behaupteten auch den wirklichen oder üblichen Sätzen entsprechen, e. daß die Mietzinsen oder Mietwerte bei aller: HauShallungsvorständen und zwar der Wahrheit gemäß beziehentlich dem wirklichen Wett entsprechen in den Spal ten 10—11 angegeben sind, k. daß bet solchen Personen, welche Untermieter haben, letztere mit verzeichnet sind, und daß auch in Spalte 10 vorschriftsmäßig die Notiz „Untermieter" ange bracht ist, 8 daß bei Gewerbetreibenden die Spalten 19—21, soweit nötig, ausgefüllt sind, k. daß in Spalte 22 die Unterschriften der HaushaltungSoorständc eigenhändig bewirkt worden sind,