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Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abommnentspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. WmM, NFen, Ktbtnlchn lind die UmWrnden. —— Imlüblull Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnssrtionsvreis 10 Pf. pro dreigespaltene CorpuSzeile. für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. 2lintsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Aal. Horstrentamt zu Tharandt. No. 102. Dienstag, den 23. Dezember 1890. Des Christfestes halber gelangt die nächste Nummer unseresWlattes erst Freitag Abend nm 6 Uhr zur Ausgabe. Inserate sür diese Nummer erbitten wir uns mög lichst bis Mittwoch Abend. Vik ^xpeMon sk8 Hmk- unä Wochenblatts. Am Der Winter, arm an Blüthen, Früchten, Er läßt nns noch manch herrlich Grün: Die Epheuranken, Tannen, Fichten, Und an den Fenstern Blumen blüh'n; Doch ist er reich an Lust und Scherzen, Die er den lieben Kindern bringt, Wenn er die harmlos frohen Herzen Gar zauberisch und fest umschlingt. Auch blüht im traulich warmen Zimmer Noch eine Blum', ein Himmelskind; Und nicht vergänglich ist ihr Schimmer, Wie sie, des Feldes Blumen sind. Ja, Liebe heißt die zarte Blüthe, Die, treu gepflegt, auch wohlgedeiht; Sie blüht im kindlichen Gemüthe Und kennet keinen Haß und Neid. heiligen Weihnachtsabend. Und wenn sie auch dem Schmerz entsprossen, Sie wurzelt doch im treuen Herz; Und haben Thränen sie begossen, Dann leitet sie uns himmelwärts. Die schönste Zeit der großen Liebe Ist heute, zur geweihten Nacht; Sie wecket in uns heil'ge Triebe, Sie schafft des Christbaums Strahlenpracht. Da öffnen Herzen sich und Hände, Die Freude strahlt im Himmelslicht, Die Liebe dient mit reicher Spende, Vergißt des armen Bruders nicht; Des Bruders auch bei kalten Schauern In eis'ger, stürmisch rauher Nacht, Wo ihn Gefahren oft umlauern, Im Schneegewand steht ans der Wacht. Jndeß sein Geist die weiten Räume Durchfliegt bis zu dem trauten Haus, Wo einst die schmucken Weihnachtsbäume Und lauter Jubel schallt' heraus. Ihn faßt ein namenloses Sehnen, Er denkt: „Wie war's doch einst so schön!" Da füllt sein Auge sich mit Thränen, Blickt nach des Sternenhimmels Höh'n. — Heut' glüh'n vor Liebe viele Herzen, Der heil'gen Weihnacht eingedenk; Symbolisch brennen tausend Kerzen, Der frommen Rührung Weihgeschenk. O daß in jedes Herzens Tiefen Die Wunder der geweihten Nacht Gefühl für wahre Liebe riefen! Sie ist des Glaubens höchste Macht. Friedrich Gündel. Bekanntmachung, öffentliche Geldsammlungen betr. Auf Grund der nachstehend unter G abgedruckten Vorschriften in §8 103 und 104 der Allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840 sowie zur Beseitigung der in letzter ffeit darüber, ob nach dem im Königreiche Sachsen geltenden öffentlichen Rechte einem Jeden — abgesehen von den in dem angeführten Gesetz bezeichneten Fällen — dieBesug- niß zustehe, Geldsammlungcn zu veranlassen und vorzunehmen, entstandenen Zweifel wird zufolge anher ergangener.General-Verordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft Druden vom 15. November 1890 Nachstehendes bestimmt und zur öffentlichen KenntMß gebracht. Im Verwaltungsbezirke der Königlichen Amtshauptmannschafl Meißen bedarf es von jetzt ab, mit alleiniger Ausnahme der von der kirchlichen Behörde angeordneten oder ge nehmigten Collecten, zu jeder Veranstaltung, Aurschreibung und Vornahme öffentlicher Sammlungen von Beiträgen an Geld und G-ldeswerth, deren Höhe oder Hingabe in da» Belieben der daran sich Betheiligenden gestellt wird, ohne Rücksicht auf die beabsichtigte Verwendung des Gesammelten, ingleichen zu der einer öffentlichen Geldsammlung gleich zu achtenden Verein nahmung von Eintrittsgeld Behufs der Zulassung zu öffentlichen Versammlungen, zu denen ihrem Begriffe nach Jedermann, ohne besonderen Bedingungen genügen zu müssen, Zutritt haben muß, -er vorher einzuhslen-en Genehmigung der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft, beziehendlich, soweit es nach 88 103 und 104 der Allgemeinen Armenordnung erforderlich ist, der Königlichen Kreishauptmannschaft Dresden oder des Königlichen Ministeriums des Innern. Das Gesuch um Genehmigung muß nicht nur die Person des Veranstalters der Sammlung bestimmt erkennen lassen, sondern auch genaue Angaben über deren Zweck und über die Zeitdauer, auf welche die Genehmigung Geltung haben soll, enthalten. Die Unterlassung der Einholung dieser Genehmigung wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet werden. Meißen, am 17. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannschaft. V. ILirvNvnvIi. O 8 103. Sammlung von Colleeten. Die Sammlung von Collecten zu wohlthätigen Zwecken ist nur erlaubt nach vorher eingeholter und nach Befinden schriftlich ausgefertigter Genehmigung entweder der OrtS- obrigkeit, oder der betreffenden Kreisdirection, oder des Ministern des Innern, je nachdem die Sammlung nur an einem einzelnen Orte, oder in einem größeren Bezirke, oder.i« ganzen Lande stattfinden soll. Ohne Nachweis dieser Erlaubniß sind herumgehendc Collectanten in Verantwortung und Strafe zu ziehen. 8 104. Aufruf zu Sammlungen. Aufrufe zu Sammlungen für Calamitosen in Folge von Feuersbrünsten, Wasserfluthen oder anderer derartiger Ereignisse, oder für einzelne Unglückliche, sind in die öffentlichen Blätter nicht anders als gegen beigebrachte Genehmigung der Ämtshauptmannschast desjenigen Bezirks, in welchem sich die zur Unterstützung Empfohlenen befinden (in Dresden und Leipzig der dasigen städtischen Behörden), und wenn es Ausländer sind, des Ministerii des Innern aufzunehmen. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt S. 245 flgd. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktortes Mäßen im Monate November ds. Js. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthen innerhalb der Ämtshauptmannschast im Monate Dezember ds. Js. an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangende Marschssurage beträgt Meißen, am 19. Dezember 1890. 7 Mk. 61 Pf. sür 50 Kilo Hafer, 0 „ 67,, „ „ 50 „ Heu, 2 „ 52 „ „ 50 „ Stroh. Königliche Amtshauptmannfchaft. v. Airchbach. Bekanntmachung. In der Bezirks-Lrziehungs-Anstalt zu Vshnitzsch ist in den letzten 2 Jahren der Abgang an Kindern größer als der Zugangkgewesen. Unter Bezugnahme auf die bekannten Bestimmungen über die Benutzung der Anstalt giebt deshalb die Königliche Ämtshauptmannschast den erziehungspflichtigen Privatpersonen wie Gemeindevertretungen beziehentlich im Einvernehmen mit dm Schulvorständen anheim, die Unterbringung von Kindern, du der Verwahrlosung ausgesetzt sind, in derselben zu beschließen. Meißen, am 17. Dezember 1890. Königliche Amtshauptmannfchaft. von,«Kirchbach.