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Amts- und änzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 elnjchlteßl. deS »Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der EejchästSstelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanftalten. Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Vonn, und Feiertage sür den so'.genden Lag. Lek. Adr.: Amtsvtatt. Eibenstock, Larlsseld, hundrhübel, Neuheide, Oberftützengrün, 5chönheide, Schönheiderhammer, 5oja, UnterMengrün, wildenthal usw. Verontrvortl. Redakteur. Drucker und Verleger: Emil Hannebvhn in Eibenstock. Anzeigenpreis di« klemspallige Zeile 1L Psg., siir auswärtige 15 Psg. Im Reklameteil die Zeil, 40 Psg. Im amtlichen Teile die gespalt-ne Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» »ormitt^g» 10 Ilhr, sür größere Tags vorher. Aerxsprecher Vr. 1 10. ^24. 1S17. 64. Jahrgang. ——» Mittwoch, den 31. Januar Verordnung, di, Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mebl, Bertie. Hafer, sowie Hülsenfrüchte am 15. Aebruar W17 betreffend. vom 24. Januar 1917. Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1917 (R.-G.-Bl. S- 46) findet am 15. Februar d. I. eine Aufnahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer, sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzerne statt. Zur Ausführung dieser Erhebung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: 8 1- Die Aufnahme umfaßt sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, auch solche, die keine Vorräte an Brotgetreide, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten mehr haben sollten. Tie Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich nur auf die Unternehmer land wirtschaftlicher Betriebe, die nach 8 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 782) das Recht als Selbstver sorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sino die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und 'Hülsen früchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstage auf dem Transporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits an Bäcker, Konditoren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 15. Februar 1917 noch vorhanden sind. 8 2. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen Vor räte sind die Betriebsinhaber oder ihr Vertreter verpflichtet. Sie haben die Richtigkeit der gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen. Die Aufnahme soll die Vorräte an den nachstehend aufgeführten Frucht- und Mehlarten erfassen, die sich mit Beginn des 15. Februar 1917 im Gewahrsam der zur Anzeige Verpflichteten oder im Fall deS § 1 Absatz 3 für einen Kommunalverband auf dem Transport befunden haben: s) Roggen, Weizen, Kernen (enthülster Spelz, Dinkel, i allein oder mit anderem Fesen) sowie Emer und Einkoni, sämtlich gedro-? Getreide außer Hafer ge- schen und ungedroschen, 1 mischt; b) Roggen- und Weizenmehl (auch Dunst), allein oder mit anderem Mehle gemischt, einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls; c) Gerste, gedroschen und ungedroschen; ci ) Hafer, sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, gedro schen und ungedroschen; e) Hülsenfrüchte aller Art (Erbsen, Bohnen, Linsen, einschließlich Ackerbohnen und Peluschken), mit Ausnahme von Wicken und Lupinen, sowie Gemenge (Hülsenfrüchte aller Art, untereinander oder mit Körnerfrüchten gemischt), gedroschen und ungedroschen. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungs anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen worden sind, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben und bei diesem festzustellen, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem Verschluß hat. Die vorhandenen Vorräte sind für ungedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern, für Mehl und gedroschenes Getreide und Hülsenfrüchte in Zentnern und Pfun den anzugeben. Außerdem ist die Zahl der nach der Verordnung über Brotgetreide und Mehl im Selbstversorgerhaushalte des Betriebsinhabers zu versorgenden Personen anzugeben. In Spalte 1 der Ortslisten sind die Anzeigepflichtigen mit laufenden Nummern zu versehen, die Endzahl muß die Zahl der in der Gemeinde vorhandenen landwirt schaftlichen Betriebe ergeben. 8 4. Die Anzetgepflicht erstreckt sich nicht: s) auf Vorräte, die im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates, der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung stehen; b) auf Vorräte, die im Eigentum der Rcichsgetreidestelle, G. m. b. H-, der Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H., der Reichßgerstengesellschast m. b. H. oder der Reichshülsenfruchtftelle G. m. b. H. stehen; c) auf das von der Rcichsgetreidestelle (Reichsfuttermittelstelle) zur Verfütterung freigegebene Brotgetreide und Mehl. 8 5 Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise. Die Amtshauptmannschaften und die Stadträte der Städte mit Revidierter Städteordnung haben die Ausführung der Erhebung in ihrem Bezirke zu leiten und zu überwachen. Tie Ausführung der Erhebung in den landwirtschaftlichen Betrieben (oben 8 1 Absatz 1 und 2) erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der selbständigen GutS- bezirke, durch die Gemeindebehörden. Die in tz 1 Absatz 3 vorgeschriebene Feststellung erfolgt durch die Kommunalverbände. Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren (8 6) aufgedruckt. Die Bevölkerung ist durch die Stadträte und Gemeindebehörden in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung aufmerksam zu machen. Für die Aufnahme der Vorräte sind in den bezirksfreien Städten Anzeigeformu- lare für Einzelanzeigen (Formular H), in den übrigen Gemeinden OrtSlisten (Formu lar I) zu verwenden. Der Bedarf an diesen Zählpapieren wird den Amtshauptmannschaften und den Städten mit Revidierter ktädteordnung vom Statistischen LandeSamt rechtzeitig über- sandt werden. 8 ?. Die Amtshauptmannschasten haben die Verteilung der Drucksachen an die Ge meindebehörden so zeitig vorzunehmen, daß das Ausfüllen der Ortslisten am 15. Fe bruar 1917 erfolgen kann. In den bezirksfreien Städten sind die Anzeigen bis 14. Februar an die Anzeigepflichtigen zu verteilen und am 16. Februar wieder einzusammeln. Die übrigen Gemeindebehörden haben die abgeschlossenen und bescheinigten Orts listen (Formular I) bis zum 18. Februar 1917 an den Kommunalverband abzuliefern. 8 8- Die mit dem Verteilen und Einsammeln der Zählkarten beauftragten Personen sind über ihre Aufgabe genau zu unterrichten und nach Befinden anzuweiscn, die An zeigepflichtigen bei der Ausfüllung der Anzeigen zu unterstützen. Sie haben besonders auch darauf zu achten, daß die Vorräte in keiner anderen Gewichtseinheit als der vor geschriebenen angegeben und die Ortslisten auch richtig fortlaufend nummeriert werden. 8 9- Die Stadträte der bezirksfreien Städte haben die Anzeigen im Anzeigefor mular (Formular II) auf vorschriftsmäßige Ausfüllung zu prüfen und dann auf die Ortsliste (Formular I) zu übertragen. Sollte eine Ortsliste nicht hinreichen, so sind die übrigen Anzeigen in eine zweite, dritte oder weitere Ortsliste zu übertragen. Auf der letzten Ortsliste ist die Vollständigkeit der Einträge zu bescheinigen. 8 10. In den Gemeinden, in denen ausschließlich die Ortsliste (Formular l) Verwendung findet, haben die mit der Aufnahme beauftragten Personen die in 8 I genannten Be triebe aufzusuchen und in die Ortsliste (Formular l) die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte nach der vorgeschriebenen Gewichtseinheit einzutragen. Der Anzei gepflichtige hat in Spalte 20 der Ortsliste die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bescheinigen. Die Gemeindebehörde hat die Einträge in den Ortslisten am Schluffe der letzten Liste zur Gemeindesumme aufzurechnen. 8 n. Der Kommunalverband hat sofort nach Bekanntgabe dieser Verordnung Kommissio nen aus beeidigten Vertrauensleuten zu bilden, von denen eine Nachprüfung der erho- benen Vorräte vorzunehmen ist. Die Nachprüfung hat sich auf mindestens 10 vom Hundert der abgegebenen Anzeigen zu erstrecken und ist auf den Bezirk gleichmäßig zu verteilen. Die Kommissionen, die in ähnlicher Weise zu bilden sind, wie bei den Erntevor schätzungen im Jahre 1916 (Anweisung für die Amtshauptmannschasten und Stadträte vom 24. Juni 1916) haben mit der Prüfung am 20. Februar zu beginnen und bis zum 26. Februar 1917 die nachgeprüften und berichtigten Ortslisten bezw. Anzeigen an den Kommunalverband zurückzugeben. 8 12. Jedem Kommunalverband werden vom Statistischen Landesamt die Zusammeu- stellungtzformulare (Formular III) übersandt, in die das Gesamtergebnis aller Ortslisten der Gemeinden des Bezirks, nachdem sie rechnerisch nachgeprüft worden sind, einzutra gen ist. lieber die Einzelheiten gibt die den Formularen aufgedruckte Anweisung Auskunft. Für die Aufrechnung der Gemeindesummen sind Ortslisten zn verwenden. 8 13. Zur Feststellung der Vorräte der Bäcker, Konditoren und Tierhalter (mit Aus schluß der landwirtschaftlichen Betriebe) und der vom Ausland Angeführten Vorräte hat der Kommunalverband, wenn sich die Erhebung nicht auf andere einfachere Weise er- möglichen läßt, Anzeigeformulare (Formular IV) zu verteilen. Die Kommunalverbände haben dem Statistischen Landesamt den Bedarf an diesen Anzeigeformularen bis spätestens 30. Januar anzuzeigen. 8 14. Die Kommunalverbände haben bis zum 5. März 1917 dem Statistischen Landes amt für jeden Verwaltungsbezirk ein Zusammenstellungsformular (Formular III) nach Eintragung der Gesamtvorräte einzureichen; eine Abrechnung über die entstandenen Versendungskosten ist beizufügen. Eine Abschrift der Zusammenstellungsformulare ist in die Akten des Kommunalverbands aufzunehmen. Die Ortslisten sind vom Kommu nalverband sorgfältig aufzubewahren. 8 15. Tie zuständige Behörde und die von ihr oder vom Kommunalverbande gemäß 8 11 beauftragten Vertrauensleute sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vor rats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der in tz 3 ge nannten Art zu vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftspapiere und -bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 8 16. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflich tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder der Vorschrift im 8 15 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht der Geschäftspapiere oder -bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, eingezcgen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht. Wer fahrlässig die Angaben, zu denen er auf Grund dieser Verordnung verpflich tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angabe« macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 130 II 8 I« Ministerium des Innern. Aufkauf von Kohlrüben betr. Unter Bezugnahme auf Ziffer 2 der Bekanntmachung der BezirkSverbande« von» 29. Dezember 1916, abgedruckt in Nr. 303 deS Erzgebirgischen VolkSfreundeS vom 31. Dezember 1916, wird hiermit bekanntgegrben, daß die Frist zum freihändigen Aufkauf