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eiiung Lokal-Anzeiger für Ottendorf-Okrilla und Umgegend 8 vt» »Ottendorfer Zeitung' erscheint Diens- 8 tag, Donnerstag und Sonnabend. 8 Der V«»»gs« Preis wird mit Beginn 8 x jede« Monat« bekannt gegeben. 8 3« Falle hkherer Gewalt (Krieg od. sonst. 2 « Kgenowelcher Störungen de« Betriebes der 8 8 Fettung, d. Lieferanten od. d. Beförderung»- 8 8 Einrichtungen) hat der Bezieher keinen An- 8 8 sprach auf Lieferung oder Nachlieferung der - 8 oeitnng od. Rückzahlung d. Bezugspreise«. 8 MttttzllWS- Diese Zeitung veröffentlicht die des Gememderates amtlichen Bekanntmachungen zu Ottendorf-Okrilla. Mit den Beilagen „Neue Illustrierte", „Mode und Heim" und „Der Kobold". 8 Anzeigen werden an d«n Grscheiaungstaavt 8 8 bi, spLt« sten, vormtttaa 10 Uhr kN»« ÄrschSstssteL« rrbeien. - Die Festsetzung dr, Anz«tg«n-Vrots»» § 8 wird bei «inlretcnder Änderung «ine NnnM« 8 8 vorher bekanntgegeSru. 8 Jeder Anspruch auf Nacht«- erNscht, Z 8 d«r Anzeigen-Detrag durch Mao« »ing«»O«' g -» wecheu mutz »der wenn der Aufira»»««» A » Konkur» gerät. Postscheck-Konto Leipzig Nr. 29148. Schriftleitung, Druck und Verlag Hermann Rühle, Ottendorf-Okrilla. Gemeinde-Giro-Konto Nr. 136. Nummer 25 Sonntag, den 2?. Februar ^927 26. Jahrgang. Amtlicher Teil. veMnMche NuMaerung Lill Abgabe Ser Steuererklärung für öle kln- k-mmensteuer. Mperschaftsieuer uns Umsatzsteuer für t-r- una «-rs/rb. Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Köroer- ichaststmer und Umsatzstruer sind ln der Zelt vom 1. März bi« l5 Mär, 1S27 unter Benutzung der oorgeschriebenen Vordruck« wie folgt obzugeben: A. Kiuksmmeufieuer und Körperschaftsteuer. I Zur Abgabe einer Steuereiklä ung für die Ein- k 0 mm « nst » u « r find verpflichtet: 1. Steuerpflichtige, deren Einkommen im Kalender jahr 1926 den Betrag von 8000 Mk. überstiegen hat; Steuerpflichtige die lediglich steuerabzugpfltchtige Ein künfte (Arbeit»lohn oder Kapitalerträge) von nicht mehr al« 9 200 Mk. bezogen haben, brauchen eine Erklärung nicht abzugeben. 2. ohne Rückficht auf die Höhe de« Einkommens Steuerpflichtige, bei denen der Gewinn auf Grund-f läge de« Abschlusses ihrer Bücher zu ermitteln ist. l II. Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körper- schaftsteuer find v«rpflichtet: 1. steuerpflichtige Erwerb«gesellschaften; 2. alle übrigen steuerpflichtigen Körperschaften uns Ver- mögentmassen des bürgerlichen Recht«; 3. steuerpflichtige Betriebe und Verwaltungen von Körper schaften de« öffentlichen Recht« und öffentliche Betrieb« und Verwaltungen mit eigener Rechtspersönlichkeit. III. Ohne Rücksicht auf die Höhe der Einkommen« haben abzugeben ein« Einkommrnteiklärung bet Beteiligung »ihrer er an den Einkünften au« a) Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und sonstiger nicht gewerblicher Bodenbewülschaftung; b) einem Gewerbebetrieb, z. B. einer offenen Handel«- gesellschast oder Kommanditgesellschaft; c) sonstiger selbständiger Berufltäligkett; d) Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vn- mögen. die znr Geschäst«führung oder Vertretung befugten Personen. IV. I. Die Erklärungen für di« Einkommensteuer und Körper, schaststeuer find a) von den Pflichtigen, für die da« Kalenderjahr maß gebend ist, für da« Kalenderjahr 1926; b) von buchführenden Pflichtigen, die regelmäßig Ab- schlaffe machen und ihr Wtrtschaf!«jahr in der zweiten Hälfte de« Kalenderjahre« (1. Juli 1926 bis ein schließlich 31. Dezember 1926) abgeschloffen haben, für da» Wirtschafttjahr 1925/26 oder 1926 obzugeben. 2 Pflichtig« (in«besondere Landwirte), deren Steuerab- schnitt in der ersten Hälfte de« Kalenderjahre« 1926 geendet hat und dir deshalb schon veranlagt worden find, haben eine Steuererklärung nicht abzugeben 3. Die Erklärung für die Einkommensteuer und Körper- schoitstener ist bei dem Finanzamt obzugeben, in besten Bezirk die zu I bezeichneten Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, die zu II und III bezeichneten Pflichtigen den Ort der Leitung haben. Ist im Inland Keder ein Wohnfitz, noch ein gewöhnlicher Aufenthalt, noch rin Ort der Leitung gegeben, so ist die Steuererklärung bet i>e« Finanzamt abzugebM, in besten Bezirk da« Unternehmen betrieben oder ständig vertreten wird oder die Tätigkeit vor wiegend ausgeübt wird oder Bermögen«g«genftäude sich befinden A. Umsatzsteuer. I Zur Abgab« einer Umsatzstcuererklärung find alle Umsatzsteurrpflichtigen verpflichtet mit Au«nahme I. der Terl>s»nbä"dl»s, nnk d-v Sport. Sonntag, den 27. Februar 1927. Handball. Jahn l. — Heidenau I. Anwurf nach«. 3 Uhr in Heidenau. Fußball. Die 1. Mannschaft spielt 4 Uhr aus hiesigem Platze während die Jugrndmannschaft in Dresden zum Spiel au- tritt. Da UN« die Spielleitung nicht« mitgeteilt hat konnten wir die Namen der Gegner nicht veröffentlichen. Mrchermachrichterr Sonntag, den 27. Februar 1927. Vorm. V» 10 Uhr Predigtgotte«dieust. Vorm. V«11 Uhr Kindergottr«dienst. M MiE« ÜtltjMAlltN Teflon flunkeren K1-MM D, 8 bL.MW VerMlmPk 5MM 2SMM teleq-cke L?MN km lorz! 17827^^ ö.ESEK. tleuzr>!sgeli Hierzu'eine Beilage. anderen Umsatzsteuerpflichtigen, die nach § 57 der Durch, führungsbestimmungrn zum Umsatzsteuergesetz zu Anzahlungen und zur Führung drS Umsvtzfleuerhefte« verpflichtet find, 2. der nichtbuchführenden Umsotzstcuerpflichtigen, deren Ge samtumsatz einschließlich der etwa ßeuerfrrien Umsätze im KUendeijahre 1926 den Betrag von 10 000 RM. nicht überstiegen hat. II. 1. Die Erklärungen für die Umsatzsteuer sind a) von den Pflichtigen, für die ida» Kalercherjahr maß gebend ist, für dar Kalenderjahr 1926, b) von buchsührenden Pflichtigen die regrlmäßtg Abschlüsse machen und ihr Wirtschaftsjahr in der zweiten Hälfte des Kalenderjahre« (1. Juli 1925 bis einschlitßlich 31. Dezember 1926 abgeschlossen haben, sür das Wirtschaftsjahr 1925/26 oder 1926 abzugeben. 2. Pflichtige (insbesondere Landwirte), deren Steuerab- schnitt in der ersten Hälfte dt«MlkNderjahrr« 1926 geendet hat und di« deshalb schon veranlagt worden sind, haben «ine Steuererklärung nicht obzugeben. 3 Die Erklärung für die Umsatzsteuer ist bei dem Finanz» amt obzugeben, in besten B zirk dir Umsatzsteurrpflichtigen, a) sormit sie wegen einer gewerblichen Tätigkeit, ein- schl eßlich der U nzevguna, struerpflichtig find, da« Unternehmen bttrcHcu. Bei mehreren Niederlassungen oder Geschäftsstellen rin?« rechtlich in einer Hand be findlichen Unternehm»«« ist der Ort der Leitung de« Unternehmens maßgebend; b) soweit sie wegen cin-r beruflichen Tätigkeit steuer- pflichtig find, ihren Wohnsitz odtr gewöhnlichen Aufent halt haben. Ist weder ein Betriebsart noch rin Ort der Leitung, weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt gegeben, so ist die Steuererklärung bei dem Finanzamt obzugeben, in besten Bezirk da« Unternehmen ständig vrrtreten oder die Tätigkeit vorwiegend au«geübt wird oder da« Unternehmen seinen Sitz hat. L Hemeiusames. I. Die nach A und B zur Abgabe einer St-uererklärung Verpflichteten haben die Steuererklärung auch dann abzu geben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzu- gebrn wenn sie hierzu vom Finanzamt besonder« aufge- fordert werden. II. Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegend«» Steuererklärung verfäuwt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angrhlllteu werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis 10 v. H. der festgesetzten Steuer auferlrgt werbru. III. Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinterziehung der Einkommensteuer, Körper schaflst«uer oder Umsatzsteuer wird bestraft. Auch ein fahrlässige« Vergehen gegrn die Steuergesetzr (Sleuergesährdung) wird bestraft. Hiadeöerg. den 24. Feb. 1927. Aas Ainauzamt. od«r in besten zweiten Hälfte endigt, zwischen 1. und 15. März tinzureichen find. Die von verschiedenen Handwerkern bereit« abgegebenen Gewinnberechnung (Vordrucke mit dem Gewinntabellen) gelten nicht al« Steuererklärungen, weil sie wesentlich« T«ile der amtlichen Vordrucke nicht enthalten. Klotzsche. Ein schwerer Unfall ereignete sich am Mittwoch nachmittag um «inhalb drei Uhr auf der Lauge brücker Straße. Etwa 200 Meter hinter der Eisenbahn- unttrführung war bei einem Lastauto de« Konsum verein« Dred«en ein Rad unbrauchbar geworden. Beim Auswechseln desselben haben sich auf bi« jetzt noch unauf- grllürte Weise die Drahtseile erweitert und die Eisentrilr des Rades wurden mit ungeheurer Wucht sortgeschleudrrt. Hierbei wurde der Beifahrer am Kops« so schwer verletzt, daß sich seine Uebersührung in da« Johannstädter Krankenhau« notwendig machte. Bautzen. Ein folgenschwerer Unglückssall ereignete sich am Mittwoch nachmittag beim Fällen eiuer großen Eiche in Wilthen. Der Baum stürzte vorzeitig um und begrub fünf Personen unter sich. Der Erwerbslose Max Jakob war sofort tot- Die anderen vier mußten ins Krankenhau« Kallenberg übergeführt werden. Dort ist der Arbeiter Düring seinen schweren Verletzungen erlegen. Der Zustand der drei anderrn Schwerverletzten ist sehr ernst. Plauen i. V. Donnerrtag früh gegen 4 Uhr brach in der Scheune des Gut«befitzers Rauh in Mühltroff ein Schadenfeuer au«, da« schurll um sich griff und so wohl die Scheune wie auch die Stallungen und da« Wohn- Haus in Asche legt«. Dir Scheune de« Guttbesitzer« Scheller wurde gleichfalls «in Raub der Flammen. Auch die angrenzenden Grbäude wurden stark beschädigt. Die Erntevorräte, landwirtschaftliche Maschinen und ein Schwein fielen den Flammen zum Opfer. Der Schaden ist bedeutend E« wird Brandstiftung vermutet. Drei Familien find obdachlos. Oertliches «nv Sächsisches. Vttendorf.Vkrtlla, den 2t. Februar ;Sr7. — Al« Täter des vor einigen Tagen in einem hiesigen Geschäft gestohlenen Geldbeträge« wurde von der Polizri ein hier in einer Glasfabrik beschäftigter jugendlicher Ober- schlesier ermittelt und srstgenommen. Da» G«ld konnte zum größten Tril wieder herbeigeschofft werden. — Auch an dieser Stelle möchten wir auf da« heute Abend im Gasthof zum „Roß" stattfindende Winzerfest ganz besonder« aufmerksam machen, und kann ein Besuch dieser cinzigarligen Veranstaltung nur empfohlen werden. Nähere« siehe Jns-iat. — Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Dresden wird die Polizeistunde und die Schlußzeit sür öffentliche T-rnzvergnügrn sür den Fastnachts-Dienstag 1927 auf 3 Uhr morgens festgesetzt. — Im amtlichen Telle veröffentlicht das Finanzamt Radeberg eine Bekanntmachung, wonach die Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- Körperschaftsteuer-Erklärungen, somit das