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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich t Mark 20 Ps. prsein>m«ranäo. ÄWM für Inserate werden bis spätesten« Mittag« deS vorhergehenden TageS des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf-, unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwönitz und Umgegend. Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. 2S. Dienstag, den 22. Februar 1881.6. Jahr». Bekanntmachung. Die am 20. dieses Monats fällig gewesenen eommunlichen Anlagen pr. I. Termin sind spätestens bis zum IO. März a. «. an die hiesige Stadtcasse zu entrichten. Zwönitz, am 21. Februvr 1881. Der Stadtgemeinderath. L. Hentschel. Nninr Wilhelms - Die auf Grundlage des Ertrages der Kaiser Wilhelms-Spende (1 750 000 Mark) errichtete und unter Protection Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen stehende Anstalt sür Versicherung von Alters-Renten und Kapital ist eröffnet. Sie hat ihr Geschäftslokal in Berlin Mauerstraße 85 1 Tr., welches an allen Wochentagen von 9 bis 3 Uhr geöffnet ist. Die Anstalt nimmt Einlagen von je 5 Mark an zur Versicherung von Renten, welche in der Regel nicht vor Beginn des 56., spätestens mit Beginn des 71. Lebensjahres des Versicherten fällig werden. Wenn aber der Versicherte nach Einzahlung von Einlagen vor seinem 56. Jahre arbeitsunfähig wird, so soll ihm auch früher eine verhältnißmäßige Rente gezahlt werden (Invalidenrente). An Stelle der Rente kann der Versicherte auch die Zahlung des entsprechenden Kapitals wählen, wenn dies Wahlrecht nicht von dem Ein zahler von vornherein ausgeschlossen ist. Es können gleichzeitig oder zu verschiedenen Zeiten mehrere Einlagen von je 5 Mark gemacht werden. Die höchste zulässige Rente für eine Person beträgt jährlich 1000 Mark. — Durch jede Einlage von 5 Mark wird eine Versicherung begründet. Nachzahl ungen dürfen nicht gefordert werden. Auch haben die Einzahler und Mitglieder weder Ausfertigungsgebühren noch andere Kosten zu erstatten. — Zu den Kosten der Verwaltung wird von den Einlagen nichts abgezogen; vielmehr sind zunächst die Zinsen des Garantie kapitals zur Deckung aller Verwaltungskosten bestimmt und dienen daher zum Wohl der Mitglieder. Aller Ueberschuß, welcher durch Ersparung an Verwaltungskosten, durch Gewinnung größerer Zinsen als der vorausgesetzten oder durch geringere Lebensdauer der Mit glieder sich ergiebt, wird zum Sicherheitsfond genommen. Aus diesem darf nichts zu Gunsten Dritter, sondern Alles nur zu Dividenden für die Mitglieder oder zur Unterstützung solcher Mitglieder, welche vorzeitig invalide werden und hauptsächlich oder ganz vom Ertrage ihrer Arbeit leben, oder auch bis zu einem gewissen Maße zur Verstärkung des Garantiefonds verwendet werden. Aller Ueberschuß wird also ausschließlich zu Gunsten der Versicherten verwendet. Die Anstalt ist für die gering bemittelten Klassen des Deutschen Volkes, namentlich auch für den Arbeiterstand bestimmt, aber nicht auf ihn beschränkt. Einlagen können für Jeden, welcher nicht selbst zu den Vermögenden zu rechnen und nicht über 70 Jahre alt ist, gemacht werden. Jedermann ohne Ausnahme kann aber zu Gunsten Anderer Einlagen machen. Ein solcher wird Einzahler ge nannt, die Versicherten aber Mitglieder der Anstalt. Die Einlagen können in dreierlei Art gemacht werden: 1. ohne jeden Vorbehalt (Tarif I.); in diesem Falle wird nichts zurückgezahlt, wenn der Versicherte stirbt; 2. oder niit kurzem Vorbehalt der Rückgewähr (Tarif II.); in diesem Falle wird die Einlage ohne-Zinsen zurück gezahlt, wenn das Mitglied stirbt, bevor die erste Nate oder das dafür gewählte Kapital fällig geworden ist; 3. oder mit dauerndem Vorbehalt der Nückgewähr (Tarif III.); in diesem Falle wird die Einlage ohne Zinsen nach dem Tode des Mitgliedes auch dann zurückgezahlt, wenn es die Fälligkeit von Renten erlebt hat. Wenn bei diesem Vorbehalt das Mitglied statt der Rente das entsprechende Kapital wühlt, so wird keine besondere Nückgewähr gezahlt. Steht diese aber einem Andern als den Erben des Mitgliedes zu, so erhält der Berechtigte den Einlage betrag aus dem versicherten Kapital. Alis einen bei Zahlung der Einlage gemachten Vorbehalt der Nückgewähr kann später verzichtet und dadurch die Erhöhung der Rente bewirkt werden. In den auszugsweisen beigefügten Tarifen I., II., III. ist angegeben, wie hoch die Renten und Kapitalien für eine Einlage von 5 Mark sind, je nach dem Alter des 'Mitgliedes zur Zeit der Einzahlung und bei der Fälligkeit der ersten Rente oder des dafür gewählten Kapitals. Jedes 'Mitglied kann von Beginn seines 55. Lebensjahres ab jederzeit verlangen, daß ihm nach einem Jahr die erste Rente oder das Kapital für alle oder für einige seiner Einlagen gezahlt werde. Mitglieder, welche beim Eintritt schon ihr 55. oder ein späteres Lebensjahr begonnen haben, können sofort beantragen, daß ihnen nach Jahresfrist die erste Rente gezahlt wird. Alle Renten sind nur an Kalenderquartalstag-n fällig und bleiben während der Lebenszeit des Versicherten eben so hach wie bei ihrer ersten Fälligkeit. Je höher aber das Lebensalter des Versicherten bei Fälligkeit der ersten Rente ist, desto größer ist sie im Verhältniß zur Einlage. Beispiel: Durch Einlage von 5 Mark, welche eingezahlt ist beim Alter des Versicherten von 10 Jahren, wird von seinem 56. Lebensjahre ab eine Rente von jährlich 3 Mark 22 Pf. nach Tarif I., von 2 Mark 82 Pf. nach Tarif II. und von 2 Mark 62 Pf. nach Tarif III. versichert. Er kann statt der Rente Kapital wählen nach Tarif I.: 42 Mark 90 Pf.; nach Tarif II. oder III.; 37 Mark 48 Pf. — Wenn er erst vom 69. Jahre ab Rente haben will, so beträgt sie nach Tarif I.: 11 Mark 25 Pf., nach Tarif II.: 9 Mark 53 Pf., nach Tarif III.: 9 Mark 16 Pf. Das entsprechende Kapital beträgt nach Tarif I.: 102 Mark 03 Pf., nach Tarif II. oder III. aber 86 Mark 50 Pf. Die Einzahler, welche für Andere Einlagen machen, können die bei Einlagen mit Vorbehalt zu zahlende Nückgewähr — aber nur diese — sich oder ihren Rechtsnachfolgern vorbehalten. Sie können auch bestimmen, daß die von ihnen gemachten Einlagen nicht gekündigt oder nicht bestehen werden dürfen, sowie daß sie nur das Recht auf Rente begründen sollen, nicht aber einen Anspruch auf Kapital. Einlagen, welche seit 5 Jahren bestehen und in Betreff der Kündigung unbeschränkt sind, können mit sechsmonatlicher Frist