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WenM für W-mff Erscheint wöchentlich zweimal u.zwarDienstags und Freitags. — Abonnementspreis vierteljährlich 1 Mk., durch die Post bezogen 1 Mk. 25 Pf. — Einzelne Nummern 10 Pf. ThmM, Nossen, Mlckhn md die Umgegenden. i k" Imtsblnlt Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 10 Pf. pro dreigespaltene Corpuszeile. für die Agl. AmtshaupLmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. HsrsLrentamt zu Tharandt. No. 9. Freitag, den 3V. Januar 18S1. die Räumung der Wasserläufe von Schnee und Eis u. f. w. betreffend. Mit Rücksicht auf das fortschreitende Thauwetter erachtet die Königliche Amtshauptmannschaft nachstehende Anordnungen für nothwendig: 1 ., Die Wasserläufe sind an bez. unterhalb derjenigen Stellen, wo erfahrungsgemäß eine Ueberfluthung der Ufer oder Eisverstopfungen leicht Vorkommen, von dem vor handenen Eise und den etwa angesetzten Schneemassen zu räumen. Ferner sind 2 ., alle Wehre und Mühlgräben eisfrei zu machen, und Wehrteiche durch Querschläge in Entfernungen von 15—20 Metern aufzueisen, 3 ., die Durchlässe der Brücken und Schleusen vom Eise zu befreien, auch oberhalb dieser Bauwerke Querschläge durch die Eisdecke zu hauen, und 4 ., etwa vorhandene Wehraufsätze bei dem Anschwellen des betreffenden Wasserlaufes sofort zu beseitigen. Die Verpflichtung zu der vorgedachten Räumung und Aufeisung liegt bei Ueberbrückungen und Ueberschlcusungen der Wasserläufe Denjenigen ob, welche die betreffenden Brücken oder Schleusen zu unterhalten haben, also soweit dieselben zu öffentlichen Wegen gehören, den Wegebaupflichtigen, insoweit sie dem Privatverkehre dienen, den Verkehrsberechtigten. Bei Wehranlagen und den zu diesen gehörigen Zu- und Abflußgräben liegt die Verbindlichkeit zur Räumung und Aufeisung den betheiligten Triebwerksbesitzern ob. Im Uebrigen aber sind die obengedachten Räumungsarbeiten von Denjenigen auszuführen, welche auch sonst für die Räumung des betreffenden Wasserlaufes zu sorgen haben. Die Gemeindebehörden des hiesigen Bezirkes — die Bürgermeister von Wilsdruff und Siebenlehn, die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher — werden angewiesen, zur Entschüttung eigener Verantwortung nicht nur den vorstehenden Anordnungen genau nachzugehen, sondern auch darüber zu wachen, daß dieselben Seiten der sonst Verpflichteten allenthalben befolgt werden. Für Unterlassung oder Säumniß bei Erledigung vorstehender Anordnungen wird, insoweit nicht nach dem Reichsstrafgesetzbuche eine höhere Strafe dadurch verwirkt worden ist, und abgesehen von der daraus herzuleitenden Verpflichtung zum Schadenersätze eine Geldstrafe bis zu 60 Mk. — angedroht. Meißen, am 26. Januar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. Erlaß, Elbhochfluth und Eisgang betr. Mit Rücksicht auf die nach eingetretenem Thauwetter zu erwartende Elbhochfluth mit Eisgang sieht sich die Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt veranlaßt, unter Hinweis auf 8 10 des Mandates über die Elbstrom-Ufer- und Dammordnung vom 7. August 1819 (Gesetzsammlung S. 197 ff.) Folgende« anzuordnen: 1-, Die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorsteher in den im Jnundationsgebiete des III. Elbstrombezirkes liegenden Ortschaften haben die in obige« Mandate angeordneten Vorsickts und Sicherheitsmaßregeln in gehöriger Weise zu treffen, in's Besondere für rechtzeitige Beschaffung der Schutzmaterialien und Effekten als: Faschinen aus Reisig, Steinma terial, Pfähle, Bretter, Strohdünger, Baukarren, Schaufeln, Radehauen, Aexte, Schlägel, Laternen u. s. w. sowie der nöthigen Rettungsschaluppen zu sorgen und sich eventuell wegen leihweiser Ueberlassung von Schaluppen an die Eigcnthümer der in den Häfen geborgenen Elbfahrzeuge und rücksichtlich der zu den Beständen der fiskalischen Wasserbauverwaltung gehörigen Schaluppen an die Dammmeister zu wenden. Die Ortschaften oberhalb Diesbar werden in dieser Beziehung an den Dammmeister Just, die unterhalb Diesbar gelegenen Ort schaften aber an den Dammmetster Hennicke in Grödel verwiesen. 2-, Weiter haben die oben unter 1. genannten Ortsbehörden für geeignete und fahrkundige Personen zu sorgen, welche einerseits den Schaluppendienst zu verrichten und sich andererseits für Botendienste bereit zu halten, sodann aber, was die im Bereiche der Elbdämme gelegenen Ortschaften betrifft, den Dammwachendienst zu übernehmen haben. In dieser Hinsicht sind auch die Nachbargemeinden, welche nicht unmittelbar von der Gefahr betroffen werden, heranzuziehen, und wird in vorgedachten Richtungen auf § 10 Absatz 4 und 6 deS angezogenen Mandates, sowie eventuell auf § 360,10 des Reichsstrafgesetzbuches noch besonders hingewiesen. 3., Es empfiehlt sich, in den betreffenden von der Hochfluth bedrohten Ortschaften einen Ortsausschuß zu bilden, welcher sich mit der Ausführung bez. Ueberwachung der nöthigen Cchutzmaßregeln speciell zu beschäftigen hat. 4-, Die Wafferbaubeamten werden auf Ansuchen der Betheiligten weitere Auskunft gern ertheilen, und wird den Ortsbehörden anheimgestellt, sich wegen Beschaffung der unter 1., gedachten Schutzmaterialien in geeigneter Beschaffenheit und den erforderlichen Größen an diese Beamten zu wenden. Bei etwaiger Säumntß in Ausführung obiger Anordungen haben sich die Betheiligten, abgesehen von dem aus der Nichtbefolgung herzuleitenden Schadenersätze, einer Geld strafe bis zu 60 M. — zu gewärtigen. Meißen, am 25. Januar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft als Elbstromamt. von «Kirchbach. Bekanntmachung. Die in Gemäßheit von Art. ll. § 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — Reichsgesetzblatt S. 245 flgd. nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Hauptmarktcrtes Meißen im Monate Dezember vor. Js. festgesetzte und um fünf vom Hundert erhöhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quatierwirthen innerhalb der Amtshauptmannschaft im Monate Januar 1891 an Militär-Pferde zur Verabreichung gelangende Marschfsurage beträgt: 7 Mk. 51,« Pf. für 50 Kilo Hafer, 3 - 70,i - - 50 - Heu, 2 - 40,i - - 50 - Stroh. Meißen, am 24. Januar 1891. Königliche Amtshauptmannschaft. Auktion. In Herzogswalde gelangt Montag, den S. Februar d. I., Nachmittags 2 Uhr, eine Hobelmaschine mit Zubehör gegen sofortig« Baarzahlung zur Versteigerung. Bieterversammlung in der Jähnich'schen Restauration daselbst. Wilsdruff, am 29. Januar 1891. MattheS, Gerichtsvollzieher des K. Amtsgerichts. Generalversammlung der neubegründeten Aktiengesellschaft Spar- «nd Borschntzverein zu Dentschenbora. Bei »er neubegründcten Aktiengesellschaft Spar- und Vorschußv-rein zu Deutschenbora haben die Gründer nicht alle Aktien selbst übernommen. Das unterzeichnete Königliche Amtsgericht als Handelsgericht beruft deshalb gemäß Art. 210u des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1884 hiermit eine Generalversammlung der in dem eingereichten Verzrichniß aufge- sührten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft auf Donnerstag, den S. Februar 18S1 Nachmittags 3 Uhr in den Saal -er Hesse sehen Gasthofs in Deutschenbora ein. Die Aktionäre haben in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigt« zu erscheinen und sich durch Vorzeigung ihrer Aktien auszuweisen. Um 4 Uhr Nachmittags wird der Saal geschlossen.