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. Geschenke, ig als vor a-Teppich en großen, . In allen ch darunter »o-, Pult- he 3x4 m mmidecken, > UL, reitwilligst Z NZ na- »ahl IZ azu l? Isen nr eU avck , »»>«», cli^tiosr arfvr»t. VU,»r^ rsni i«. nnabend tr. v. Amts- illiS Anzeisebtlitt für deu Abonnement Viertels. 1 M. 20 Pf. einschliehl. des .Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drmker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionsprcis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 30 Pf. 49. Jahrgang. Dienstag den 9. Dezember LSUS Bmmreiniglui.q der Wasserläuse. Die Königliche Amtshauptmannschast bringt in Erinnerung, daß zu Vermeidung der Verunreinigung fließender Gewässer 1) das Einwerfen von Asche, Kohlenresten und Schlacken, von zerbrochenem Thon geschirr, abgenutzten Metallgegenständen, Schutt, Siraßenkehricht, Thierkadavern, Hausabsällen und llnrath aller Art, nicht minder das Einleiten von Ausflüssen der Dünger- und Abortgruben in Wasserläufe verboten ist und Zuwiderhand lungen mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden, 2) die Zuführung nicht geklärter Betriebs- und Abwässer in einem Grade, daß das Wasser aushört, zum Gemeingebrauch geeignet zu sein, nicht zulässig ist und Zuwiderhandelnde die Unterstellung unter hohe Strafandrohungen zu gewärtigen haben, 3) die Kläranlagen jederzeit zweckentsprechend rcinzuhalten sind. Die Ortsbehörden werden wiederholt angewiesen, einer Verunreinigung der Wasser läufe ausklärend und warnend entgegenzutrcten, Zuwiderhandlungen aber zur Bestrafung zu bringen. Die denselben Gegenstand betreffende Bekanntmachung der Königlichen Amtshaupt mannschaft vom 16. Oktober 1898 wird aufgehoben. Schwarzenberg, am 1. Dezember 1902. Königliche Amtshauptmannschast. 710 l>. Krug von Nidda. Zsch. Die in Gemäßheit von 8 9 Absatz 1 Ziffer 3 des Reichsgesetzes über die Natural leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung vom 24. Mai 1898 — Reichs gesetzblatt Seite 361 flgde. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Haupt marktortes Zwickau im Monat November ds. Zs. festgesetzte und um Fünf vom Hundert er höhte Vergütung für die von den Gemeinden resp. Quartierwirthen innerhalb der unter zeichneten Königlichen Amtshauptmannschast im Monat Dezember dieses Jahres an Militär pferde zur Verabreichung gelangende Marschfourage beträgt: für je 50 kg Hafer 8 Mk. 40 Ps. Heu 4 „ 46 „ .... Stroh 3 „ 15 „ Schwarzenberg, am 5. Dezember 1902. Königliche Amtshauptmannschast. 995,11.Krug von Nidda. B. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Schönheide Blatt 134 auf den Namen des Buchbinders in Schönheide eingetragene Grundstück soll am 5. Kevruar 1903, Vormittags 10 Ahr, — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 3,> Ar groß und auf 17 450 Mk. — Ps. geschätzt, es ist mit 113,», Steuereinheiten belegt (Nr. 514 des Flurbuchs); die Versicherungssumme der Landcsbrandversicherungsanstalt beträgt 13000 Mk. (Nr. 252 des Brandkatasters). Die Einsicht der Mittheilungcn des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintrag ung des am 10. Oktober 1902 verlautbarten Vcrsteigerungsvermerkcs aus dem Grund buche nicht ersichtlich ivaren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berück sichtigt und bei der Vertheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesctzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstchendes Recht haben, werden aufge- sordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Eibenstock, den 2. Dezember 1902. Königliches Amtsgericht. Die Haus- und Grundstücksbesitzer bez. deren Stellvertreter werden an Reinhaltung der Bürgersteige und Schnittgerinne von Schnee und Eis und an Bestreuung der Bürgersteige bei Glätt« erinnert mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen bestraft werden. Stadtrath Eibenstock, am 8. Dezember 1902. Hesse. Lpm. ' Bekanntmachung. Nachstehend wird das vom Königlichen Ministerium des Innern genehmigte Orts gesetz, die Freibank in der Stadt Eibenstock betreffend, mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dasselbe vom Tage der Bekanntmachung ab in Kraft tritt. Eibenstock, den 2. Dezember 1902. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. OrtSgefetz, die Arribank in der Stadt Eibenstock betreffend. Auf Grund des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh und Fleisch- sklchau bett, vom I. Juni 1898 werden für die in der Stadt Eibenstock seit 1. März 1897 bestehende Freibank unter Aufhebung des Ortsstatuts, betreffend die Errichtung und Ver waltung einer Freibank, vom 10. Februar 1897, folgende Bestimmungen erlasse». 8 1- Auf der Freibank gelangt alles nichtbankwürdige Fleisch von den im Fleischbeschau- Bezirke Eibenstock geschlachteten Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen zum Ver ¬ kaufe, sofern nicht vor Besitzer die lleberlassung desselben zur Verwerthnng im eigenen Haus halte verlangt. Diese lleberlassung ist jedoch nicht gestattet, wenn der Besitzer Fleischer, Fleischhändler oder Gast, Schank oder Speisewirth ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann das zu gewerblichen Zwecken eingefnhrte Fleisch der Freibank überwiesen werden, sobald dasselbe bei der Beschau als nicht bankwnr dig erachtet wird. Mit Genehmigung des Rathsvorstandes bez. dessen Stellvertreters kann auch das nicht bankwürdige Fleisch von den obcnbezcichnetcn Thieren, welche in anderen Orten bez. Fleisch beschaubezirken geschlachtet worden sind, ans der Freibank zum Verkaufe gebracht werden. Als Freibanklokal wird dauernd das von der Stadt lediglich für Freibnnkzwecke zur Verfügung gestellte Lokal bestimmt. Dasselbe ist dauernd durch eine leicht sichtbare Aufschrift als „Freibank" kenntlich zn machen. - Der Verkauf auf der Freibank steht unter ortspolizeilicher Aufsicht und erfolgt dnrch »einen hierzu besonders verpflichteten Freibankverkäufer. Der Letztere ist dafür verantwortlich, daß der Verkauf den Bestimmungen des 8 13 b ü des Gesetzes vom 1. Juni 1898 und K 18 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 entspricht. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten: n. Im Verkaufsräume ist in leicht sichtbarer und allgemein verständlicher Weise an zuschreiben, von welcher Thiergattung das Fleisch herrührt, welcher Grund zur Beanstandung des Fleisches Anlaß gegeben har, in welchem Zustande das Fleisch (roh, gepökelt, gekocht) und zu welchem Preis das Fleisch, eventuell die Eingeweide, das Fett u. s. w. pro Kilo bez. pro u,s leg- verkauft wird. b. Der Verkauf darf nur in Mengen bis zn 3 kg für den einzelnen Käufer erfolgen, soweit nicht die Ortsbchördc Ausnahmen gestattet har. e. Das nicht bankwürdige Fleisch darf an Personen, welche Fleisch gewerbsmäßig verarbeiten, mit Fleisch und Fleischwaaren handeln, überhaupt nicht, an Personen, welche Gast-, Schank oder Spcisewirthschaft betreiben, nur mit Genehmigung der Ortsbehürde abgegeben werden. Beim Verkaufe ist die Bevorzugung einzelner Personen strengstens untersagt. Der Freibankvcrkäufer hat ferner in den Fällen, wo nicht bankwürdiges Fleisch vor dem Verkaufe einer besonderen Behandlung (Kochen, Pökeln, Aus schmelzen) unterworfen werden muß, diese Behandluugsarbeiten zu verrichten. Auch kann demselben der Verkauf der Haut übertragen werden. Als Freibankverkäufer sind vorwiegend Lohnschlächter, eventuell nicht dauernd schlachtende Fleischer oder andere sachkundige Personen zu verwenden. 8 4. Die Verkaufszeit wird vou der OrtSbehorde durch Bekanntmachung im AmtSblatte des StadtratheS oder in sonst ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Den Preis für Vas nichtbankwürdige Fleisch bestimmt: «. bei Schlnchtthicren, welche der Schlachtviehversicherung unterliegen, der Orts- schästungsausschuß, l>. bei Schlachtkhieren, welche dieser Versicherung nicht unterliegen, der Thicrarzt bez. dessen wissenschaftlicher Vertreter. Im Falle fortschreitender Entwerthung des Fleisches kann der Preis so oft als nöthig, in den Fällen unter a. durch deu Vorsitzende« des Ortsschätzungsausschusses, in deu Fällen unter b. dnrch de» Thierarzt oder in dessen Behinderung durch den Rathsvorstand bez. dessen Stellvertreter herabgesetzt werden. Der Preis des nichtbankwürdigen Fleisches nnd des ausgeschmolzencn Fettes soll in der Regel 'I des Marktpreises für Fleisch oder Fett mittlerer Güte nicht übersteigen. Für Eingeweide, welche sich auf der Freibank vcrwerlhen lassen, ist bei Rindern nur bei Schweinen und Kleinvieh nur die Hälfte des für das Fleisch des betreffenden Thieres fest gesetzten Preises aufzustellcn. Fleisch, welches keinen Abnehmer gefnnden hat oder in den Räumen des Freibank lokales verdorben ist, ist aus Kosten des EigenlhümerS unschädlich zu machen und zu beseitiget,. H 0. Der Freibankverkäufer erhält das Fleisch, soweit es in rohem Zustande zum Ver kauf bestimmt ist, in völlig ausgckühltcm Zustande zngewogen. Das Gewicht des im gc kochten oder gepökelten Zustande zu verkaufenden Fleisches wird nach der Abkochung bez. Pökelung ebenfalls im ausgekühlten Zustande fcstgestellt. Bei abgcmagerteu Thieren können vor der Feststellung des Gewichtes die Unterschenkel und Vorarmbeinknochen ans dem Fleische entfernt werden. Zur Ausgleichung des bei dem Zerlegen und Verpfunden entstehenden Gewichtsver lustes erhält der Freibankverkäufer 5"-, des Gewichts gutgerechnet. Für Eingeweide nnd ausgeschmolzenes Fett wird kein Verlust in Ansatz gebracht. Der Freibankvcrkäufer hat über die erfolgte Verwerthung schriftlich abzurechnen und den Erlös an die Stadtkasse abzuliefern. Von letzterer wird der erzielte Erlös nach Abzug der Gebühren den, Eigenthümer gegen Ouittung nusgezahlt. 8 8. An Gebühren sind von dem Erlös in Abzug zu bringen: n. für die Bekanntmachung^ b. für die Benutzung der Freibank, für die polizeiliche Ucberwachung des Verkaufs, <1. für die Zerlegung und den Verkauf, e. für die Aufstellung der Abrechnung, t. für die Reinigung des Freibanklotäles zehn Prozent des Erlöses, vom «fleische oder Fette. Hiervon entfallen (für »., 1>., e.) 's» der Gemeinde, (für <1., «., k.) dein Verkäufer zu. Wenn das nichtbankwürdige Fleisch oder Fett vor dein Verkaufe einer besonderen Be Handlung (Kochen, Pökeln, Ausschmelzen) unterworfen werden mußte, so ist eine besondere Gebühr und zwar: ...» .. ... g. für das Durchkochen oder Pökeln von je 1 kg friichen Fleisches 3 Pf., I>. für das Ausschmelzen von Fett von je I kg des ursprünglichen Fettgewebes 3 Ps. in Abzug zu bringen und entfallen von denselben 's, auf die Gemeinde für die Benutzung der Gerüche, ", auf den Freibankvcrkäufer für Mühewaltung und Heizmatenal. Eine anderwene Regelung der vorstehenden Gebührensätze bleibt der Entschließung der städtischen Eollegien vorbehalten.