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WcheM ßr Mskch Thmndt, Uoffen. Menlkhn Md die Umsegendkn Erscheint wöchentlich dreimal und Mar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 M. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. No. 25 Sonnabend, den 27. Februar 18S7 e. Endlich f. glaubigung ärztlicher Zeugnisse, kiorru nickt susroiobt. Meißen, am 1. Februar 1807. Der Civilvorsttzende der Königlichen Ersatz - Commission des Aushebungsbezirks Nossen. I. V. Mvusel, Regierungsassessor, werden die Ortsbehörden auch auf die nach § 62 der Wehrordnnng ihnen obliegende Pflicht für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militär pflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter b gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebniß emgezogener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müssen, und äss8 emo blo886 Soglsukigung andorer -Me8to, mit Ausnahme der oben erwähnten Be- . im Gasthofe zum „Deutschen Haus" in Nossen. . , . . aufhältliche Viilitärpflichtige der Altersklasse 1877'97, ingleichen die zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich früheren UuohebuM Mannfchaften, ferner die Militärrcstanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noek nickt vnägiMig entfchteden worden M, oder, welche von der Miederholang der Gestellung nicht ansdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichsmilitär- Mai 18/4 verbunden untn Puntt / der deutschen Wehrordnnng vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den vorge dachten Musterungstermmen pünktlich zu erscheinen. » ' " " " » „ , In Fällen, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladencn Militärpflichtigen krunkke^kaikor unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens ärztliche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehrordnung.) Das Erscheinen im Loosungstermme Seiten^ der Loosungsberechtigten ist freige^cllt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird. Die Herren KcmcinMvmÄäncw und von Seiten der Stadträthe und bez. Stadtgemeinderäthe je ein kistk8mitglikll bez. Beamter der Behörde haben zu den Muster ungsterminen sich mit elnzufinden und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termines anwesend zu sein. Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musternngstermine freiwillig zum Diensteintritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst iß 63 Punkt 8 der Wehrordnung). 2. daß die zu einer 4jährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, fofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen find, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehrordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Ucbungen genießen; und daß endlich 3. diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen activen Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes womöglich schon im Musterungstermine beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, a. daß alle etwa wegen küuolicker Vm-kÄltm886 oder sonst anznbringenden Anträge auf Iurück8tcllung einige ^eit vor ckem öeginne cler ^ueivrung unct 8pätk8tvn8 im IV>u8l6rung8lermin6 86lb8l unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da auf die Verheißung eines nach träglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Commission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vorzu stellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Lorirkoarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichts unfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen; b. daß Zurückstellungs-Anträge, zu welchen nicht das dafür bestimmte IWrmuwr verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Bestimmung in 8 63 Punkt 7 Abs. 2 der Wehrordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach been digtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist; ck. daß Recurse gegen die Entscheidung der Königlichell Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der König lichen Ober-Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Rccrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober- Ersatz-Commission, da dieselben auordnnngsgemäß, 8Mo8ton8 Ki8 rum 3l. Augu8t der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Be gründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Commifston einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Ge stellungspflichtigen ihres Orts, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb ein- zuweudenden Reclamation halber zu beachten und zu thun haben; , , , . . daß, wer an kipilopoie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Lerir^arztes belzubrmgen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Imlsölntl für die Rgl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. VekMintinaehuitg, -as Musterungsgeschaft im Anshebungsbezirke Rossen betreffend. Das diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden Dienstag, den 9. März L897 von Vormittag 8 Uhr an für tue Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch, sowie aus sämmtlicheu Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch im Schietzhanse zu Lommatzsch; Mittwoch, den 10. März 1897 von Bormittag 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der 8tsät Wllocli-utk, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsaerichtsbezirks Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkbardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff und Donnerstag, den 11. März 1897 von Vormittag 8 Uhr an für die Militärpflichtigen aus deu nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Hühudorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach Röhrs- dorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls irn Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Ureitag, den 12. März 1897 von Vormittag 8'z Uhr an für die Militärpflichtigen aus den 8tücUon klooson und 8wbknl6kn und ans nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen und Sonnabend, den 13. März 1897 von Vormittag 8' z Uhr an für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkeudorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Peters berg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls " , im Gasthofe zum „Deutschen Haus" in Nossen; . Montag, den 15. März 1897 Vormittags 9'^ Uhr I_oo8UNg8tki-mm für den gesammten Aushebungsbezirk Noffen