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S«tr»n»«n »«« Betrieb«« »er Zeitung, der iiesergnte» «de» »er r « « , ' Befördrrungtcinnchlungrn - hat »er Berther keine» Anspruch «»f Lieserunj »»er Nachkieleruna »er Zeitung »»er »»i Nn«> >«»l»n, »e« »e,u,»»ttffe«. Itk.-Adr.: Amtsökait. Berantwottl. Schriftleiter, Drucker und Berleger: Emil Hannekohn in Eibenstock. , 84» Habraana. > ^VLSV. Freitag, den 17. August 1S17 AA-eiaenprei«: die lleinspalttae -eile 1i Psg. Im ReklameteU die Zeile 40 Psg. Im amtlichen Telle die gesoaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Sine Gewähr für die Aufnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fern sprecher aufgegebenen Anzeigen. Mernsprecher Mr. 110. Ausführungsverordnung zur Bundesratsverordnung über den Merkehr mit Keu aus der Ernte 1917 vom 12. Juli M7 (N. G. Bl. S. 599). I. Heeresliefernng. § 1- LieferungSoerbände im Sinne von § 4 der Bundesratsverordnung sind die Amts- hauptmannschasten und beztrksfreien Städte. Sie haben die ihnen aufgegebenen Liefe rungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen und diese haben das Heu bet den einzelnen Besitzern in bestimmte« Mengen durch eine schriftliche, jedem Einzelnen zuzustellende Verfügung sicherzustellen. Jede Verfügung über diese sichergestellten Men gen, insbesondere ihre Verfütterung, ist verboten. § 2. Die Besitzer find verpflichtet, die sichergestellten Mengen ordnungsgemäß zu ver wahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Heu nach Abruf des Lieferungs verbandes zu liefern. § 3. Die Lieferungsverbände haben das Heu unmittelbar an die von der Heeresver waltung bestimmten Stellen abzuliefern. 8 4. Es ist dasjenige Gewicht zu vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Heu nach den bestehenden örtlichen Verhältnissen auf der Abgangsstation nicht ver wogen werden oder findet kein Eisenbahnoersand statt, so gilt das auf der Proviant- amtswage festgestellte Gewicht. 8 3. Die Lieferungsverbände und die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Lie ferungspflichten des Handels bedienen. Die Vergütung, welche nach 8 4 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesratsverordnung dem LieferungSoerbände oder der Gemeinde zu gewähren ist, umfaßt auch die Vergütung für Kosten, die durch Heranziehung des Handels dem Verbände oder der Gemeinde entstehen. 2 6. Es ist gesunde, unverdorbene, handelsfähige Ware der Ernte 1917 ohne fremde Zusätze zu liefern. Die Lieferung hat grundsätzlich in ungebundenem und ungepreßtem Heu zu erfolgen; nur bei Mangel an solchem Heu oder auf Anfordern der Heeresver waltung darf auch Kleeheu und gepreßtes Heu geliefert werden. Für gebündeltes Heu wird der für gepreßtes Heu vorgesehene Zuschlag nicht gewährt. Die Gefahr der Beförderung trägt von der Verladestelle ab die Heeresverwaltung. Die Zahlung wird sofort nach Empfang durch das Proviantamt geleistet, für welches das Heu bestimmt ist. 8 7- Ueber alle Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung, insbesondere über die Aus legung der vorstehenden 88 4—6 ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. Am Sitze jeder Kreishauptmannschaft wird ein Schiedsgericht eingesetzt, das für die im Bezirk der Kreishauptmannschaft gelegenen Proviantämter zuständig ist. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Obmann und zwei Sachverständigen. Den Obmann ernennt die Kreishauptmannschaft aus der Reihe der Beamten der inneren Verwaltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen. Von den Sach verständigen wird der eine von dem im Streit befangenen Proviantamt und der an dere vom Landeskulturrat ernannt. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind der Kreishauptmannschast anzuzeigen. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhal ten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachver ständige vom 30. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl. S. 689) und des Abänderungsge setzes vom 10. Juni 1916 (R. G. Bl. S. 214). Die Kosten trägt der unterliegende Teil. 8 8. Bei Weigerung oder Säumnis des Lteferungsverbandes oder der Gemeinde ist die örtlich zuständige Kreishauptmannschast berechtigt, die Lieferung zwangsweise herbeizuführen. Die Kreishauptmannschast kann andererseits bei unverschuldeter Verspätung der Lieferung anordnen, daß von der in § 4 Ziffer 2 der Bundesratsverordnung vorge sehenen Preisherabsetzung abzusehen ist. II. Versorgung der sächsischen Tierhalter. 8 9. Soweit das Heu nicht für Heereslteferungen sichergestellt worden ist, unterliegt der freie Handel mit Heu keinerlei Beschränkungen, als denjenigen, welche im nachstehenden angegeben sind. Insbesondere dürfen die Kommunalverbände die freie Ausfuhr von Heu aus ihrem Bezirke unter keinen Umständen verhindern. 8 io. Die Ausfuhr von Heu aus dem Königreich Sachsen wird hiermit untersagt. 8 11- Tierhalter, welche auf den Zukauf von Heu angewiesen sind, erhalten von ihrem Kommunalverbande eine LandeSsperrkarte für Heu, welche im ganzen Lande gültig ist. Gegen Abgabe dieser LandeSsperrkarte sind sie berechtigt, von jedem Heuerzeuger das Heu aufzukaufen, auf welches die Sperrkarte lautet. Ter Verkäufer hat die Abschnitte der Sperrkarte je nach der gelieferten Heumenge abzutrennen und als Ausweis für sich aufzubewahren. Die Abgabe von Heu ohne Marken ist verboten. 8 12- Wenn ein Tierhalter teilweise durch selbsterzeugtes Heu für seinen Bedarf einge- deckt ist, so ist ihm bei Ausstellung der LandeSsperrkarte dieses Heu anzurechnen und entsprechend weniger an Sperrkarten zuzuweisen. Nötigenfalls ist eine entsprechende Anzahl der Abschnitte von der LandeSsperrkarte abzuschneiden. 8 13. Die Bestimmungen in §8 9 bis 11 gelten nicht für den Kleinverkauf von Heu in Mengen von täglich nicht mehr als fünf Zentnern, sofern es unmittelbar an den Verbraucher abgesetzt und zur Beförderung bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der Wasserweg benutzt wird. Für den Kleinverkauf werden ab Gehöft oder Wiese d-S Verkäufers folgende Höchst preise festgesetzt: s) für Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelb ¬ klee, Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 160.— M. je to., b) für Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Klee ¬ arten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 140.— M. je to., Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7.— M. für die Tonne. Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen. Im übrigen gelten die Bestimmungen in 8 5 Abs. 2 und 3 der Bundesratsver ordnung. Wird das Heu vom Verkäufer frei Betriebsstätte des Erwerbers geliefert, so gel ten die in § 5 der Bundesratsoerordnung festgesetzten Höchstpreise. 8 14- Wer den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt, wer insbesondere Heu er wirbt, ohne im Besitz einer Sperrkarte zu sein, oder Heu ohne Marken abgibt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 15. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Dresden, den 14. August 1917. 1316 II 8 II Ministerium des Innern. ^60 In der Verordnung betr. neue Höchstpreise für Frühgemüse vom 14. August 1917 — 950 UOO — muß Punkt 1 e) lauten: Kohlrabi 30 Pfg. je Pfund. Punkt 2 letzter Satz muß lauten: Das Verbot des Verkaufs von Karotten und Möhren mit Kraut bleibt jedoch in Kraft. Dresden, am 15. August 1917. 950a UOO Ministerium des Innern. ^1 Auf Grund des 8 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungs zustand vom 4. Anni 1851 und des Beichsgeletzes vom 11. Aezemver 1915 wird folgende Anordnung ertasten: 1. Es ist verboten, Arbeiter, einschließlich Werkmeister und Vorar beiter, welche in Betrieben der Keeresverwaltung, bei Gasanstalten, Elek trizitätswerken, Bergwerksbetrieben jeder Art, oder bei Anterneijmern beschäftigt lind, die Aufträge der Keeresverwaltung ausführen oder un mittelbar oder mittelbar Keeresvedarf Herstellen, durch Werbetätigkeit jeder Art zum Aufgeven oder zum Wechsel der Arbeitsstelle zu veranlassen. 2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Zavre, bei Vortiegen mitdernder Vorstände mit Haft oder mit Geldstrafe vis zu WtU 15V0.— bestraft. Der kommandierende General. ge;.: v. Schweinitz. Eine größere Anzahl Lattenkiste«, zur Aufbewahrung von Kartoffeln geeignet, wird Freitag, den 17. d. M., vorm. von 7 Uhr an im Magazingrundstücke abgegeben. Preis das Stück: 1,20 M. Eibenstock, den 15. August 1917. Der Staölrat. Verkauf von Margarine Freitag, den 17. dss. Mts., in den bekannten Geschäften. Auf den Kopf entfal len 80 x Schmelz- oder Salzmargarine. Die Abgabe erfolgt auf Marke V 4 der Beztrkslebensmittelkarte. Eibenstock, den 16. August 1917. Der Stcrötrat. WWilermhr-Ukbimg für die ZihWvgt 18W—IW .findet Tonnabend abend 8 Uhr statt Jahrgang 1900 stellt vor dem Rathaus. Jahrgänge 1895—99 stellen auf dem Hofe der Hauptschule. Unentschuldigtes Ausbleiben und unpünktliches Erscheinen wird bestraft. Schön Heide, am 15. August 1917. Der Gememdevorstand. Ter Feuerlöschdireltor.