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März Anzeigenpreis: die klernspaltige Zeile 12 Pfg., für auswärtige 1L Pfg. Im Reklametcil die Zeile 40 Pfg. Im amtlichen Teil» dir gespaltene Zeile 4V Pfg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten» vormittag» lv Uhr, für größere TagS vorher. Iervsprecher Ar. IlO. LSI7 In Annaberg ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen Dresden, den 16. März 1917. Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine zweite Be standsaufnahme von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 15. März 1917 nebst vuLführungsbestimmungen des Königlichen Ministeriums des Innern vom gleichen Tage wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Königlichen Amtsyauptmannschasten Schwarzenberg und Zwickau und die Stadträte zu Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, den 15. März 1917. 211 eIIV 1246 Bekanntmachung der Reichsdelleidungsstelle vom 15. März 1917 Aber eine zweite Bestandsaufahmen von Web-, Wirk- und Stückwaren. Für die Erfüllung der der Reichsbekleidungsstelle obliegenden Aufgaben ist die Ermittelung der im deutschen Reiche gegenwärtig vorhandenen Vorräte an Web-, Wirk- und Strickwaren erforderlich. Auf Grund des 8 8 Absatz 6 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 1916 und des 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Bezugsscheine vom 31. Ok tober 1916 wird deshalb folgendes bestimmt: 8 1- Am 26. März 1917 ist eine allgemeine Bestandsaufnahme der nachstehend in Gruppe l bis Vlll bezeichneten Waren vorzunehmen, gleichviel ob sie bezugsscheinpflich tig sind oder nicht. Die bei der ersten Bestandsaufnahme der Reichsbekleidungsstelle bereits gemeldeten und am Beginn des 26. März 1917 noch auf Lager befindlichen Bestände sind wieder mitzumelden. Gruppe I : Stoffe zur Oberkleidung. 1. Stoffe zur Oberkleidung für Männer u. Knaben mit einerBreitevon30—100 cm, 2. Stoffe zur Oberkleidung für Männer und Knaben mit einer Breite über 100 am, 3. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 cm, 4. dichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 cm, 5. undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite von 30—100 cm, 6. undichte Gewebe zur Oberkleidung für Frauen und Mädchen mit einer Breite über 100 cm. Gruppe I k: Wäschestoffe, Futterstoffe usw. 1. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite von 30—100 cm, 2. Wäschestoffe und Futterstoffe mit einer Breite über 100 cm, 3. oben nicht benannte dichte Gewebe mit einer Mindestbreite von 30 cm, hierzu gehören insbesondere Gardinen-, Dekorations-, Läufer-, Möbel-, Tep pichstoffe und dergl. Gruppe II : Männeroberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Röcke für Männer (auch Fracks, Jacken, Joppen, Blusen und dergl ), 2. Westen für Männer, 3. Hosen für Männer, 4. Mäntel und Umhänge für Männer. Gruppe II »: Burschen- und Knaben-Oberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Ganze Burschen- und Knabenanzüge, 2. Röcke für Burschen und Knaben (auch Jacken, Joppen, Kittel, Blusen u. dergl.), 3. Westen für Burschen und Knaben, 4. Hosen für Burschen und Knaben, 5. Mäntel und Umhänge für Burschen und Knaben, 6. Kittel für Knaben unter 3 Jahren. Gruppe III: Frauen und Mädchen-Oberkleidung (auch Berufskleidung). 1. Frauenkleider (auch Jackenkleider), 2. Blusen für Frauen und Mädchen (auch Strickjacken), 3. Röcke für Frauen und Mädchen, 4. Mäntel und Umhänge für Frauen und Mädchen, 5. Mädchen- und Kinderkleider. Gruppe IV : Schlafröcke, Schürzen, Tücher und Decken. 1. Schlafröcke und Morgenjacken für Männer, 2. Morgenröcke und Morgenjacken für Frauen, 3. HauSschürzen, 4. Zierschürzen, 5. Kops-, Hals- und Umschlagetücher, 6. Tischdecken, 7. oben nicht genanrüe Decken, deren Stückgewtcht 800 x übersteigt und zwar Reisedecken, Schlafdecken, Pferdedecken (auch WoilachS) und KrankenhauSdecken. Gruppe IV »: Unterröcke, Korsett« und Meder. 1. Unterröcke für Frauen, 2. Unterröcke für Mädchen, 3. Korsetts und Mieder für Frauen, 4. Korsett« und Mieder für Mädchen, 5. Untertaillen für Frauen und Mädchen. Gruppe V Unterwäsche für Männer und Knaben. 1. Hemden für Männer (auch Ober-, Spott- und Nachthemden), 2. Unterhemden für Männer (auch Unterjacken), 3. Unterhosen für Männer, 4. Hemden für Knaben, (auch Ober-, Sport- und Nachthemden), 5. Unterhemden für Knaben (auch Unterjacken), 6. Unterhosen für Knaben, 7. Hemdhosen für Männer und Knaben. Gruppe V »: Unterwäsche für Frauen, Mädchen und Kinder. 1. Hemden für Frauen (auch Nachthemden und Nachtjackcn), 2. Unterhemden für Frauen (auch Unterjacken), 3. Beinkleider für Frauen, 4. Hemden für Mädchen und Kinder (auch Nachthemden und Nachtjackeny 5. Unterhemden für Mädchen und Kinder (auch Unterjacken), 6. Beinkleider für Mädchen und Kinder, 7. Hemdhosen für Frauen und Mädchen, 8. Babyhemden. Gruppe VI: Strümpfe und Socken. 1. Männerstrümpfe und Männersocken, 2. Frauenstrümpfe, 3. Kinderstrümpfe und Kindersocken. Gruppe VII: Bett- und Hauswäsche, Taschentücher und Windeln. 1. Bettücher (Laken), 2. Kissenbezüge, 3. Tischtücher (Tischdecken vergl. Gruppe IV 6), 4. Handtücher (auch Badetücher), 5. Wischtücher (auch Scheuertücher), 6. Taschentücher 7. Windeln. Gruppe VIII: Handschuhe. 1. Winter- und Herbsthandschuhe für Männer, 2. oben nicht genannte Handschuhe für Männer, 3. Frauenhandschuhe, 4. Kinderhandschuhe. Die in Gruppe I bis VIII aufgeführten Web-, Wirk- und Strickwaren sind von der Bestandsaufnahme betroffen, gleichviel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, M- paka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Kunstseide, Naturseide, Bastfasern, Papiergarnen oder sonstigen Pflanzenfasern, au« Ab fällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein oder aus der Zusammen setzung verschiedener Stoffe hergestellt sind. Auf den Webstühlen aufgespannte Ketten sind nicht zu melden. Soweit der Schuß faden am Beginn des 26. März 1917 bereits durchgeschlagen ist, muß das entstandene Gewebe gemeldet werden, wenn es unter Gruppe I oder I ö fällt. Abgepaßt gestickte Kleider und Blusen (halbfertige Kleider und Blusen) sind nach Metern als Stoff zu melden. Alle Stoffe, welche bereits behufs Herstellung von Klei dungsstücken zugeschnitten sind, sind nicht in Gruppe I oder I ö, sondern in den ent sprechenden Gruppen II bis VIII als fertige Kleidungsstücke anzumelden. 8 2. Von der Meldepflicht ausgenommen sind: 1. diejenigen Waren und Vorräte, die durch behördliche Bekanntmachung be schlagnahmt sind, 2. die sich im Eigentum der deutschen Militär- oder Marinebehörde befinden, oder Uber die Lieferungs- oder Herstellungsverträge mit einer deutschen Mi- litär- oder Marinebehörde bestehen, 3. die im Gebrauche befindlichen Gegenstände, 4. Vorräte, die sich in den Haushaltungen befinden und deren gewerbsmäßig« Verwertung nicht in Aussicht genommen ist 8 3. Meldepflicht besteht für die mit Beginn des 26. März 1917 vorhandenen Vorräte der in 8 > verzeichneten Warengruppen. 8 4. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle wirt schaftlichen Betriebe, alle öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbände, die Eigen tum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haben oder bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. Die nach Beginn des 26. März 1917 eintref fenden, aber vor diesen: Tage abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger sofort nach Eingang der Ware zu melden. Vorräte, die mit Beginn des 26. März 1917 sich nicht im Gewahrsam des Eigen tümers befunden haben, sind sowohl von dem Eigentümer, als auch von demjenigen zu melden, der sie zu dieser Zeit in Gewahrsam hat. Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel dung verpflichtet, der sie einen: Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines Dritten übergeben hat. Ist der Eigentümer ein Reichsausländer, so ist außer dem Namen und Wohnort desselben auch seine Staatsangehörigkeit anzugeben. Spediteure und Lagerhalter, welche wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie meldepflichtige Vorräte in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, die zur Vornahme der Meldung erforderlichen Auskünfte bei den Absendern oder den Empfän gern dieser Gegenstände oder bei ihren Auftraggebern einzuholen. Wird diese Auskunft den Spediteuren oder Lagerhaltern nicht erteilt, oder erscheint sie ihnen nicht glaubhaft, so sind sie verpflichtet, dies der ReichSbekleidungSstelle anzuzeigen. 8 b. Die Meldungen dürfen nnr auf den hierfür vorgeschriebenen amtlichen Meldeschei nen erstattet werden. Für jede der in 8 I verzeichneten Warengruppen werden beson der« Vordrucke ausgegeben. Die Meldescheine müssen spätesten« am 7. April 1917 bei den Amtsstrüen ringe-