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ÄWger Donnerstag, den 28. April 1881. 6. Jahrg. Erscheint wöchentlich drei Mal und jwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). AbonnementspreiS beträgt vierteljährlich l Mark 20 Pf. prsenumeranäo. Inserate «erden bi« spätesten» Mittags deS vorhergehenden TageS deS Erscheinen- erbeten und die Corpusspaltenzeile mit 10 Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Organ für den Stabtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. für Zwönitz und Umgegend Bekanntmachung. Das Königliche Ministerium des Innern hat betreffs des Verkehrs mit Sprengstoffen unterm 3. November 1879 Verordnung erlassen. Behufs Vermeidung etwaiger Contreventionen der hiesigen Einwohner wird nachstehend unter () die Bestimmungen über Handel und Lagerung explosiver Stoffe zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Zwönitz, am 12. April 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. II Handel mit explosive» Stoffen. 8 23. Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, must davon der Polizeibehörde Anzeige machen. 8 24. Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten. 8 25. Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle son stigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur au solchen Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu be sorge» ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. Wofern letzteres nicht der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Z-ugniß der Polizeibehörde auszuweisen, daß der Abgabe kein Hinderniß iin Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von Dynamit, Schießbaumwolle und der in 8 2 bezeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich. Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beabsichtigten Verwendung und den etwa beabsich tigten Aufbewahrungsort zu erkundige» und geeignetenfalls die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. An jeder Dynamitpatrone muß die Bezeichnung „Dynamit" und die Firma der Fabrik deutlich angebracht sein. 8 26. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosive» Stoffen befaßt, ist verpflichtet, über alle Käufe und Ver käufe von Pulver, Pulvermunition Feuerwerkskörpern und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle Käufe und Verkäufe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und Legitimation der Abnehmer, den Zeitpunkt der Ab gabe und die abgegebenen Qnantitäten Aufschluß giebt. Dieses Buch, sowie die uach 8 25 erforderlichen Zeugnisse sind der Polizeibehörde auf Verlange» jeder Zeit zur Einsicht offen zu legen. III. Lagerung explosiver Stoffe. Pulver, Pulvermunitiou, Fcuerwcrkskörpcr und Zündungen. 8 27. Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, darf 1. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 2. im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm ge stattet werden. Die Aufbewahrung desselben darf nur iu einem auf den Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Ver bindung stehenden abgesondertem Raume, der beständig unter Verschluß zu halte» ist u»d mit Licht »icht betrete» werden darf, erfolgen. Die Behältnisse müssen den Bestimmungen in 8 4, Abs. 1 lind 2 entsprechen und bedeckt sein. 8 28. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des 8 27 fallen, bedürfen behufs der Aufbewahrung von mehr als 1 Kilo gramm der polizeilichen Erlaubmß. 8 29. Größer als die in 8 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, soweit es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Militärbehörde sich überzeugt hat. Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Locale in de» Hände» der Behörde bleiben. Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finde» vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 8 30. Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte) sowie an der Verbranchsstätte unterliegt den im 8 31 gegebenen Vorschriften. L. Andere Sprengstoffe. 8 31. Die im 8 2 aufgesührtc» explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte, Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen Orten, wo diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung ge langen oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werde». Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Concession — 8 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebene» Bedingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten. Die Niederlagen der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfe» der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten. Bei den Niederlagen der Militärverwaltung concurirt in derselbe» Weise wie bei ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (8 29). Es kann geordnet werden, daß die Schlüssel zu dem Magazin in den Hände» der Behörde bleibe». IV. Strafbestimmungen. 8 32. Zuwiderhattdlungen gege» vorstehende Vorschriften werden nach 8 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich bestraft. 8 367 Nr. 5 des NeichSgesetzbuches lautet: Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 5. wer bei der Aufbewahrung oder bei der Beförderung von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken, oder bei der Aufbe wahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen oder anderen explodirenden Stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feilhaltung dieser Gegenstände, sowie der Arzeneien, die deshalb ergangenen Verordnungen nicht befolgt.