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Amts- und Änzeigebiatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung für Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, (Vberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthal usw. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: EmtlHannebohnin Eibenstock. 87. Jahrgang. . . ..... — SS». Freitag, dea 30. September I«LG 44444444444444444444444444444444444444444 Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschließl. : des „Dllustr. Unterhaltungsblatts" und der ! humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der < Expedition, bei unserenBoten sowie bei allen : Reichspostanstalten. ; Tel.-Kdr>: Amtsblatt. 4444444444444444444444444444444444444444 Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag > Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Dm amtlichen Teile die gespaltene Zeile 20 Pfennige. Zernsprecher Nr 210. Die Verzeichnisse der in den Gemeinden Schönheide und Schönheiderhammer wohnhaften Personen, welche zu dem Schöffenamte und zu dem Geschworenenamte be rufen werden können, werden vom 1. Mtoöer dieses Jahres aö «ine Woche zu jedermanns Einsicht ausgelegt werden und zwar das Verzeichnis für Schönheide im Rathaus daselbst, Zimmer Rr. 10, dasjenige für Schönheiderhammer an Sxpeditionsstelle des dastge« Gemeindevorstandes. Unter Hinweis auf die nachstehends abgedruckten Gesetzes-Bestimmungen wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Listen innerhalb deren Auslegezeit bei den Unterzeichneten schriftlich angebracht oder zu Protokoll erklärt werden können. Schönheide und Schönheiderhammer, den 28. September 1910. Die Gemeindevorftiinde daselbst. Auszug a«S dem GerichtSverfaffuugSgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aber kennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anord nung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht 2 volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Per sonen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines (Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; b) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 8b. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 3b über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Auszug a«S dem Gesetz vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 2) der Präsi dent des Landeskonsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. Am 3V. September 1910 werden die zweiten Termine der diesjährigen StaatS- ei«rommen» und GrgänzungSsteuer fällig. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf der zur Zahlung nachgelassenen dreiwöchige« Frist gegen et waige Restanten im Wege der Zwangsvollstreckung oorzugehen ist. OrtsfteuereinnahmeSchönheide. Die LandeSbraudverficherungSbeiträge auf 2. Termin 1910 — 1 Oktober — sind nach einem Pfennig für die Einheit bei der Gebäude- und nach ei« ««d «i«em halbe» Pfe««ig für die Einheit bei der freiwillige« Versicherungsabteilung nebst den Migen Stückbeiträgen innerhalb der zur Zahlung nachgelassenen achttägigen Frist bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung anher zu entrichten. Ortssteuereimmhule Schönheide. Am 30. September 1910 sind fällig: 1) der 2. Termi« StaatSeiukommensteuer 1910. 2) „ 2. ,, Brandkaffe 1910 (nach 1 Pfg. für die Einheit) und 3) „ 3. „ Landrente« 1910. Die Abgaben unter 1) sind bis zum 21. Oktober dieses JahreS, die unter 2) bis zum 10 Oktober v. und die unter 3) sofort und späteste«- bis zum 3. Oktober 1910 zu entrichten. Nach Ablauf dieser Fristen wird das Beitreibu«gSverfahre« eingeleitet. Carlsfeld, den 26. September 1910. Der Gemeindevorstand. Ba«er«fei«d. HolMsleMNW. Carlsfclder Staatssorftrcvier. Do««erStag. de« 6. Oktober 1910, vorm. >/r9 Uhr Bahnhofsrestauration in Wilzschhaus 15 h. Klötze 7—12 em Stärke, 30632 w. Klötze 7—15 am Stärke, i 10 w. Aeröüange« 8 u. 9 „ „ 1470 „ Hteisstan-M 2—6 , , l >», >7-^,4, 71 rm w. Antzäste, 877 rm verschied. Mrennhölzer, 300 rm w. Stöcke, 1 Kgl. Korstrevierverwalt««g EarlSfeld. «gl. Forftrentamt Eibenstock. Ein sozialpolitisches Jubiläum. An diesem 1. Oktober sind es 25 Jahre, daß die Berufsgenossenschaften ihre Tätigkeit ausgenommen ha ben und aus Anlaß dieses Ereignisses findet in der Reichshauptstadt eine große festliche Feier statt. Und mit Recht, denn eine segensreiche Tätigkeit ist in diesen langen Jahren entfaltet worden, deren man sich freuen darf. Als Sonderinstitution durch die soziale Gesetz gebung der 80er Jahre geschaffen, haben die Berufsge- nosscnschaften sich zu prächtiger Blüte entfaltet und ha ben mit den übrigen Versicherungszweigen zum Wohle der deutschen Arbeiterschaft gewirkt. Trotz alledem wird man auch jetzt in dem Festtrubel nicht vergessen dürfen, daß auch auf diesem Gebiete der deutschen Ver- sicherungsgesetzgebung noch Manches recht Unzuläng liche besteht und daß es an der Zeit ist, auch hier mit Reformen vorzugehen. Es ist ja richtig, daß wir hin sichtlich der sozialen Gesetzgebung auf der ganzen Welt an erster Stelle stehen, daß beispielsweise England und Amerika heute kaum aus den ersten Versuchen heraus sind. Andererseits aber darf uns der Hochstand dieser sozialen Gesetzgebung nicht daran hindern, da, wo es notwendig ist, die bessernde Hand anzulegen. Es wird viel über den Bureaukratismus geklagt, der in der be rufsgenossenschaftlichen Verwaltung herrscht, man geht auch meist nach der Schablone vor und vor allem ist der Gang der Abfertigung der bei den Berufsgenossen- schaften eingegangenen Gesuche ein viel zu langsamer. Man darf nicht vergessen, daß gerade in solchen Fällen, wo die Äerufsgenossenschaft einzuschreiten hat, der schöne Satz gilt: „Doppelt gibt, wer schnell gibt". Die Abwicklung der Geschäfte müßte eben beschleunigt wer den, und das ließe sich doch sicherlich qhne große Mühe einrichten. Nicht minder geklagt wird über den in den Berufsgenossenschaften herrschenden Fiskalismus, die sich sozusagen jeden Groschen abknappsen lassen und es ist ja zur Genüge bekannt, daß in einem ganz bedeu tenden Prozentsatz der zu behandelnden Fälle die höhere Instanz angerufen werden muß. An und für sich ist es ja ganz gut, wenn die Verwaltung sparsam wirtschaf tet, indessen darf dieses doch unter keinen Umständen zu Ungunsten der Versicherten geschehen. Hoffentlich wird die im Gange befindliche Reform unserer gesamten Reichsversicherungsordnung in dieser Hinsicht zweckmä ßige Aenderungen herbeiführen, da sich nicht so bald wieder eine günstige Gelegenheit bieten wird. An der Rcichsversicherungsordnung selbst wird in der Kom mission wieder eifrig gearbeitet und erfreulicherweise hat in dieser Woche in einer Sitzung Staatssekretär Delbrück gelegentlich der Debatte über den Reserve fonds der Berufsgenossenschaften sich grundsätzlich über die allgemeine Bedeutung, die hauptsächlichsten Ziele — Erweiterung der Krankenversicherung, Einführung der Hinterbliebenenversicherung, Vereinheitlichung der Verwaltung — und die Schwierigkeiten der Reichsver sicherungsordnung ausgesprochen. Gegenüber neuer dings mehrfach verbreiteten irrtümlichen Mitteilungen gab er hierbei mit aller Deutlichkeit die Erklärung ab, daß die verbündeten Regierungen nach wie vor aus das Zustandekommen der ganzen R. V. O. und ihre Verabschiedung durch den Reichstag noch in diesem Win ter den größten Wert legen. Sie würden unter kei nen Umständen darin willigen, daß einzelne Teile, et wa die Ausdehnung der Krankenversicherung oder der Hinterbliebenenversicherung aus der Reichsversiche rungsordnung herausgebrochen und als besondere Ge setze erledigt werden. Solche Worte wird man gern hören, denn es wäre im hohen Maße bedauerlich, wenn die wichtige Frage der Versicherungsreform nicht bis zum Schluß des Reichstags erledigt werden würde. Sollte das nicht der Fall sein, dann wäre die ganze Reform wieder auf Jahre hinaus vertagt und man müßte wieder von vorn anfangen. Und doch herrscht die allgemeine Ueberzeugung vor, daß unsere Versiche rungsordnung eben dieser Reform dringend bedarf, um Ueberstände und Schwächen zu beseitigen und sie auf einer zeitgemäßen Höhe zu erhalten. Tagesgeschichte. Deutschland. — Der Kronprinz in Deutsch-Ostafrika. Der „Post" zufolge sind in einflußreichen kolonialpo litischen Kreisen Schritte in Vorbereitung, die darauf Hinzielen, die ostasiatische Reise des Kronprinzen auf Deutsch-Ostafrika auszudehnen. — Die neue Militärvorlage. Nach der „Post" wird die neue Militärvorlage die Abschaffung der Kürassiere bringen. Nur das Garde du corps-Re- giment, die Leibgarde der Kaiserin und noch ein Leib- Kürassier-Regiment sollen beibehalten werden. — Berlin, 28. September. Um Ansammlungen in Moablt möglichst zu verhüten, ordnete die Polizei an, daß heute alle Schankwirtschaften und Destilla tionen im ganzen Unruheviertel um 5 Uhr geschlossen werden. Zu einem Zwischenfall kam es am Nachmit tag. Ein Kohlenwagen wurde in der Sickingerstraße von einem Neubau mit Mauersteinen beworfen. Die begleitenden Schutzmannschaften erwiderten mit Pisto lenschüssen. Das Moabiter Unruhegebiet wurde heute abend streng abgesperrt. Die Zulassung erfolgte nur gegen den Nachweis, daß die Betreffenden dort wohnen. Die Bewohner haben sich innerhalb ihrer Häuser zu halten, Fenster müssen geschlossen bleiben. Trotzdem ist es bisher an fünf Stellen, wo aufreizende Ansprachen gehalten wurden, zu Zusammenstößen gekommen, wo bei einige Verwundungen vorkamen und auch Verhaf tungen vorgenommen wurden. Da die Tätigkeit der Polizei gestern besonders durch die Dunkelheit der Straßen gehemmt wurde, hat sie sich heute mit Magne siumfackeln ausgerüstet. Um die 9. Abendstunde zog sich die Menge aus dem Unruhegebiet weiter nach dem Innern Moabits zurück. In der Emdener und Turm- straßc sperrte die Menge den Verkehr vollständig. Als dort wieder gejohlt, geschimpft und mit Steinen ge worfen wurde, hieben die Beamten scharf ein. Auf beiden Seiten der Straßen sah man Verwundete liegen, viele Personen wurden übereilten. Eine Anzahl