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m t- )- ,d ft s I- II Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag und Sonnabend (Vormittag). Abonnementspreis beträgt vierteljährlich I Mark so Ps. priemimtiranä«. Inserate werden bis spätestens Mittags des vorhergehenden Tages des Erscheinens erbeten und die Corpusspaltenzeile mit IO Pf., unter „Eingesandt" mit 20 Pf. berechnet. Zwonitz und Umgegend. D r g a n für den Stavtstemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. Verantwortlicher Redacteur: Bernhard Ott in Zwönitz. ^4? 1LK. Sonnabend, den I. October !881. 6. Jahrq. Bekanntmachung. Der II. diesjährige Viehmarkt wird Dienstag den 11. October c. abgehalten. Stättegeld wird nicht erhoben. Zwönitz, am 30. September 1881. Der Stadtgemeinderat. Schönherr, Bürgermeister. Bekanntmachung. Der am 30. dieses Monats fällige III. Termin diesjähriger Einkommensteuer ist längstens bis zum L3. October L88L an die Stadtstener-Einnahme allhier abzuführen. Gegen Säumige muß alsbald nach Ablauf dieser Frist mit dem Erinnerungs- bez. Voll streckungs-Verfahren vorgegangen werden. Zwönitz, am 26. September 1881. Der Bürgermeister. Schönherr Bekanntmachung. Die Wählerliste der Gemeinde Stadt Zwönitz für die bevorstehenden Wahlen zum Deutschen Reichstage liegt vom 28. September dieses Jahres an acht Tage lang an Natsstelle zu Jedermanns Einsicht aus. Es wird dies mit dem Bemerken andurch zur Kcnntniß der beteiligten Einwohner des hiesigen Orts gebracht, daß, wer die ge dachte Liste für unrichtig oder unvollständig hält, dies nach der Vorschrift in § 3 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 28. Mai 1870 (Bnndes-Gesetz-Blatt Seite 275) innerhalb acht Tage nach dem Beginne der Auslegung der Liste bei dem unterzeichneten Bürgermeister schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben kann und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen muß. Zwönitz, den 26. September 1881. Der Bürgermeister. Schönherr. Tagesbericht. — „Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nölhigt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft. Der Versuch ist strafbar." (8 240 des Strafgesetzbuches.) Von der Anklage des Vergehens gegen diesen Paragraphen des Straf gesetzbuches ist K. vom Landgericht zu Freiburg am 25. April 1881 freigesprochen worden. Derselbe hat geständiger Maßen an den Premier-Lieutenant G. — welcher seine Verlobung mit einem Fräulein, das ans Liebe zu ihm mehrere Tausende Francs Erspar nisse geopfert, aufgehoben hatte — einen Brief gerichtet, des In halts: wenn er nicht Schadenersatz leiste, werde er dessen unwürdige Spielerei mit einem anständigen Mädchen bekannt machen. Das Gericht konnte sich der Ansicht des Staatsanwalts, daß hier eine Bedrohung mit einer strafbaren Beleidigung liege, nicht anschließen, sondern nahm an, daß es sich nur um eine in Aussicht gestellte Veröffentlichung erweislich wahrer Thatsachen handle. Der Reichs anwalt hält die gegen das Urtheil eingemandte Revision des Staats anwalts für verfehlt und beantragt deren Verwerfung, welchem Antrag sich der Vertheidiger, Rechtsanwalt Sachs aus Leipzig, an- schloß. Das Reichsgericht beschließt, die Revision zu verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels der grobherzoglichen badischen Staats kasse aufzuerlegen. Die Beschwerde wegen Verletzung des 8 240 des Strafgesetzbuches ist grundlos, da thatsächlich festgestellt ist, daß der Angeklagte nicht mit einer strafbaren Beleidigung gedroht, son dern nur mit einer Aeußerung zur Wahrung berechtigter Interessen, welche eine Beleidigung nach § 193 des Strafgesetzbuches nicht ent hält. Auch die formellen Beschwerden entbehren jeder Begründung. (Versuchte Nöthigung.) (Zwickauer Wochenblatt.) — Dresden, 27. September. Die Delegirten-Versammlung des Centralverbandes deutscher Industrieller hat in ihrer gestrigen Sitzung in Bezug auf die Unfallversicherung lediglich an ihrem früheren Standpunkte festgchalten. In Betreff der Invaliden- und Alters-Versorgung hat sich die Versammlung dahin erklärt, daß eine bessere Versorgung der invaliden und altersschwachen Arbeiter eine Aufgabe bleibe, deren Lösung eines der hauptsächlichsten Ziele aller betheiligten Kreise, sowie des Staates sein müsse; sie hält jedoch, zur Zeil wenigstens, in Rücksicht auf die Arbeiter- und Productions- verhältnisse eine allgemeine obligatorische Versicherung als nicht ent sprechend, empfiehlt dagegen eine baldige Reorganisation der Armen pflege. — Leipzig, 27. Septbr. Wie die „L. Ztg." von zuverlässiger Seite vernimmt, ist an Stelle des verstorbenen Professors Or. Bruhns der außerordentliche Professor der Mathematik und Astronomie an der Universität Berlin, Or. Heinrich Bruhns, zum Director der Sternwarte und zum ordentlichen Professor der Astronomie an der Universität Leipzig ernannt worden. Derselbe wird, dem Vernehmen nach, die ihm übertragene Professur am 1. April 1882 antreten. — Volkmarsdorf, 28. Sept. Ein Strohfeimen, welcher sehr nahe dem Schönefelder Nittergute und der dortigen bekannten Lindenallee stand, brannte gestern Nachmittag nieder. Er enthielt gegen 140 Schock Gebund, gehörte dem Pächter gedachten Gutes, Herrn Eidner, und war versichert. — Das Schändlichste bei diesem Falle ist, daß der Brand entweder durch unverständige oder — was leider noch wahrscheinlicher ist — durch ungezogene, freche Schul kinder, welche schon einige Tage in unmittelbarer Nähe Kartoffeln „stoppelten," veranlaßt wurde, worüber die eingeleitete Untersuchung balv Näheres ergeben wird. — Chemnitz. Das der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig gehörige „Hotel Pilger" am Bahnhof geht in den Pacht