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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung G»ua«prei« vtertUjährl. Mk. 2.40 etnschiießl. de« ,-Lustr. Unterhaltungtblatte«- tn der Gejchäst«. stell», bet unseren Voten sowie bei allen Reich». »«Uanst alten. — Erscheint täglich abend« mit Ausnahme der Sonn- und Feiertag« für den folgenden Lag. 'Ul tzolt« y»h-rer Soral» — »n-, ad« Ioim»ar: k,en»v>U(t.: d,« e<r!rl!dr» d-r »eilung, der Nefirattteu der str Lidenfto», Larkseld, h-ndshSbel, ^UgrvtUtl Neuheide, Vberstiitzengriin, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, UntersttitzengrSn, wiidenthal usw. «nzeigenprei«: die kleinspaltiae Zelle 20 Psg Im Reklametell die Zeile 50 Psg. Im ainlltchen Teile die gespaltene Zeile 60 Psg. Annahme der Anzeigen bi« spätesten« vormittag« 10 Uhr, für größere Tag« vorher. Eine Gewähr für die Aufnahme der Anzeige» am nächsten oder am vorgeschriebenen Tag« iowie an bestimmter Stelle wirb nicht gegeben, ebensowenig für di« Richtigkeit der durch gern- ' sprech« aufgegebenen Anzeigen. Tel.-Adr.: Awt»«l»tt. verantwort!. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hanneb»hn tn Eibenstock. ^«alpre-i!« Vr. il(». 204 «L. Zahrgavg - Sonntag, den 1. September ISIS Höchstpreise für Gemüse. I. Mit Wirkung vom I. September 1918 ab werden im Auftrage der Reichsstelle für Gemüse und Obst und gemäß der BundesratSoerordnung vom 9. März 1918 Uber Preise für Hülsen-, Hack- und Oelfrüchte folgende Höchstpreise festgesetzt, wobei als Kleinhan delspreise für die unter 1, 3a, b, 4, 7s, b, 9s, b, 11, 12 und 13 aufgeführten Wa ren bis mit 3. September 1918 nach Befinden (— zu vergl. II —) die tn runden Klammern gesetzten Preise, vom 4. September ab aber nur die Preise ohne runde Klammern zu gellen haben: Erzeugerpreis II. (vertragSsr. Ware): (V 1. Spinat (nicht Spinatersatz) 20 2. Erbsen (Schoten) 30 3. Bohnen ») grüne Bohnen (Stan gen-, Buschbohnen) 30 b) Wach« und Perlbohnen 40 v) Puff- (Sau.) bahnen IO 4. rote Speisemöhren und längt. Karotten (ohne Kraut) S,5 6. gelbe Speisemöhren (ohne Kraut) 4,7b 0. weiße Speisemöhren (ohne Kraut) 3 7. kleine runde Karotten ») ohne Kraut l2 d) — SommerauSsaal — mit Kraut nicht länger al« 15 ein 8 3. Mairüben (ohne Kraut) 2 0. Kohlrabi >») ohne Kraut tO d) mit jungem Laub 9 10. Strunkkohlrabi (ohne Kraut) 3 1l. Weißkohl 3,7b 12. Rotkohl 7 18. Wirsingkohl 6,6 14. Grünkohl 7 1b. Zwiebeln (ohne Kraut) !4,ö 16. gelbe Kohlrüben 2,25 17. weiße Kohlrüben l,75 18. Tomaten 70 1S. 1. Gurken, fort. Ware, von denen «) 60 Stück über 35 Pkd. wiegen, 80 b) SO Stück über 30 bi« 35 Psd wiegen, - 17 ertragSware): 7 5 4 74. 74- 1L Großhandelspreis: Kleinhandelspreis: 25 33 (47) Pfg. ,e Psd. 38 4V „ „ „ 41 56 <62) „ „ „ S2 72 (77) " 1« II jI2s 16 ,17, (17) 8,6,9.5,13(14, „ „ „ 6,5 >7,5, 10 sNj l7,5 24 (31- 11 16 (18) 3,5 6 ,, ,, „ 13 18 (20) „ „ „ 12 17 (19) 4,6 8 „ „ „ 7,6 ,8, 12 (16) „ „ „ 12,5 18 <26) 12 112,5,17,18s (20) 14 19 21 29 6 9 5 8 „ «5 110 86 47 „ „ „ 21 29 „ _ Slck. e) 60 Stück üb« 24 Psd. wiegen, 14 .1) SO Stück über 1S Psd. wiegen, 1 l «) SO Stück über 13 Psd. wiegen, 9 2. sonst. Gurken u Krüppelgurken 9 M 20. rote Beete 7 21. Kürbis >0 8 17 14 11 12 M. >1 ,12, 24 19 16 17 M. 16 ,17, 18 je Ztr. Psg. je Pfd. Die in runde Klammem gesetzten Kleinhandelspreise unter I gellen nur für solche Ware, die noch aus Lieferungen unter der Herrschaft der bis mit 31. August 1918 geltenden Erzeuger- und Großhandelspreise (Mtntsterialverordnungen vom 15. August 1918 — 1419 V 6 2 — tn Nummer 190 der Sächsischen Staatszeitung und vom 17. August 1918 — 1438 V62 — in Nummer 191 der Sächsischen Gtaats- zeitung) stammen. Die Kommunalverbände haben darüber zu wachen, daß die in runde Klammen, gesetzen Preise nicht auch für solche Waren gefordert werden, die zu den neuen Erzeuger- und Großhandelspreisen unter I dieser Bekanntmachung an den Kleinhandel geliefert find. Die in eckige Klammem gesetzten Großhandels, und Kleinhandelspreise gelten nur für die Kommunalverbände der Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen. 111. Den unter I festgesetzten Höchstpreisen unterliegen nicht s) solche Tomaten, die nachweislich bis zur Ernte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind, wenn sie an de» EezengersteUe ««mittelbar an Verbraucher verkauft werden; der zuständigen OrtSbe- hörde liegt es ob, darüber zu wachen, daß in diesen Fällen tatsächlich nur un ter Glas gezogene Ware zum Verkauf kommt. Die Landesstell« für Gemüse und Obst kann tn besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. b) Gurken, von denen 60 Stück über 60 Pfund wiegen, wenn sie nachweislich bis zur Emte oder bis kurz vor der Ernte unter Glas gezogen worden sind. IV. Sowell Karotten und Kohlrabi von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf ander« Weise, jedoch nicht mit der Bahn, an die Absatzstelle, insbesondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist der Absatz mit Kraut bis auf weiteres zugelaflen. Sowell unter I Preise für Karotten und Kohlrabi mit Kraut festge setzt sind, haben sie nur für di« vorgenannten Ausnahmefälle Geltung. V. Dom 1. September 1918 ab treten die mit Ministerialverordnungen vom 15. und 17. August d. I. festgesetzten Höchstpreise außer Kraft. , Dresden, am 29. August 1918. 1517 V 6 2 Mini-erium des Jnntin. Brot- und Mehlpreise. 1. Als Verkaufspreis wird festgesetzt: s) für BeztrkSverbandSmehl tn Lethsäcken für 1 Doppelzentner Roggenmehl: 49,20 Mk. . 1 , Weizenmehl: »b,VO . b) für 1 Pfund Roggenbrot (Roggenschrotbrot): 24 Psg., für Weizenbrot im Gewichte von 75 x: 7 „ «) für Mehl bei Abgabe im Kleinhandel für 500 Roggenmehl: 28 Pfg., n 300 „ „ 1 < „ „ 600 „ „ 34 „ „ 500 „ Weizenmehl: 34 „ „ 300 „ „ 21 „ „ 600 „ „ 41 „ II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. September 1918 in Kraft. Mil dem gleichen Tage werden die Bekanntmachungen des Bezirksverbandes Schwarzenberg vom 28. September 1917 und 13. Juli 1918 aufgehoben. Schwarzenberg, den 29. August 1918. Der Aezirksveröand der Königs. Amtsliauptmannlchaft Schwarzenverg. Dr. Wimmer. Barkvorschriften. In Ergänzung der Bekanntmachung des Bezirksverbandes Schwarzenberg vom 13. August 1918 — Erzgeb. Volksfreund Nr. 189 vom 15. August 1918 — wird folgendes bestimmt: 1. Roggenbrote dürfen auch im Gewickte von 6 Pfund hergestellt werden. 2. Weizenbrot (Semmel) darf nur im Gewichte von 75 x und 375 y hergestellt werden. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach tz 80 der RetchS- getreideordnung für die Ernte 1918, vom 29. Mai 1918, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 50000 M. oder mit einer dieser Strafen besttast. Schwarzenberg, am 30. August 1918. Per Aezirksveröand der Königs. Kmlskauptmannschatt Schwarzenberg. Dr. Wimmnier. InttilW M ZauiMMWcn. KlM- Md AoMu Demnächst findet eine neue Verteilung von Nähfäden für das 2. Kalenderhalb jahr 1918 und von Strick- und Stopfgarn statt. Bei der letzten Verteilung hat ein großer Teil der Bevölkerung keinen Nähzwirn erhalten, weil eine Eintragung in die Kundenlisten der Kleinhändler nicht erfolgt war. I. Alle Verbraucher und Kleinoerarbciter, Vie sich bisher noch nicht tn Vie K««- Venlisten der Kleinhändler haben etntragen lassen, werden hiermit zur Ver meidung des Verlustes des Anspruchs auf Belieferung aufgefordert, sich in einem Ge schäft ihres Wohnortes, das seither den Handel mit Nähfäden und Garn betrieben hat, bis spätestens zum 5. September 1918 anzumeldcn. Bei der Anmeldung ist die Brotmarkentasche oder der Mahlschetn, auS denen die Zahl der zum Haushalte gehörigen Personen zu ersehen ist, vorzulege«. II Die Kleinhändler haben tn Spalte 5 der Kundenliste A die Zahl der zum Haus halt gehörenden Personen einschließlich der Kinder einzuttagen. Spalte 5 ist aufzurechnen. AlS unerwachsene Kinder sind solch« bis zum 14. Lebensjahre anzusehen. III. Die Kleinhändler haben die Kundenlisten zur Prüfung und Feststellung des Bedarfs bis zum 7. September 1918 an die Ortsbehörden einzureichen. IV. Der BezirkSverband wird den Ortsbehörden wegen Feststellung deS Bedarfs wei tere Mitteilung zugehen lassen. Schwarzenberg, am 30. August 1918. Per Aezirksveröand der Königs. Amisvauptmannschatt Schwarzenverg. Dr. Wimmer. Viehzählung. Am 1. September IV18 findet eine Viehzählung statt. Ausgezeichnet werden: Pferde (ohne Milttärpferde), Rinder, Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh und Kaninchen. Die Viehbefitzer haben den mit der Zählung Beauftragten erschöpfend, und wahr- heitSgemäße Angaben zu machen. Sollt« eine Viehhaltung bet der Zählung übergangen «erden, so ist der Vtehhal- ter verpflichtet, die Anzeige bi« DienStag, den 3. September '918, in - RatSkanzlei zu erstatten. Eibenstock, den 29. August 1918. Per Ktaötrat. Per K1a-1rat. Eibenstock, den 29. August 1918. Zur Feier des Tedantages werden die städtischen Gebäude am Montag, den 2. September 1918, beflaggt werden. Die Bürgerschaft wolle gleichfalls die Häuser mit Flaggenschmuck